Wenn ein Dienstwagennutzer erkrankt, stellt sich regelmäßig die Frage, ob das Fuhrparkmanagement gehalten ist, die Dienstwagenüberlassung zu widerrufen und den auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen herauszuverlangen. Es gibt allerdings Konstellationen, in denen der Dienstwagennutzer erkrankt und das Fahrzeug nicht nutzen kann, ein Widerruf der Fahrzeugüberlassung aber weder aus arbeitsrechtlichen noch aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten geboten ist. Hier kommt es wesentlich auf die Dauer der Erkrankung an. Das geschieht regelmäßig nicht ohne steuerliche Folgen.
Auf einen Blick:
Ist ein Mitarbeiter länger erkrankt, kann der Dienstwagen herausverlangt werden. Die Dauer der Erkrankung ist hierbei entscheidend. Ist jedoch die private Nutzung des Dienstwagens gestattet, stellt dieser Sachbezug einen geldwerten Vorteil dar. Dieser ist steuerpflichtiger Teil des Arbeitsentgelts und damit Teil der Vergütung. Die Überlassung des privat nutzbaren Dienstwagens muss daher mindestens genauso lange erfolgen, wie der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten muss.
Bei längerer Krankheit kann der Arbeitgeber den Dienstwagen entziehen. Dann sind jedoch arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen zu berücksichtigen. Wird der Dienstwagen weiterhin überlassen, wird der geldwerte Vorteil nach wie vor fällig.
In jedem Fall sollte der Widerruf des Dienstwagens vertraglich geregelt sein.
Vorübergehende Erkrankungen
Bei Arbeitsunfähigkeit regelt Paragraf 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), dass ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen hat. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn daran ein Verschulden trifft.
Dienstwagennutzer argumentieren meistens aus praktischen Erwägungen damit, dass der Ehe- oder Lebenspartner ihn dann ja mit dem Dienstwagen zum Arzt fahren kann. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung als geldwerter Vorteil und Sachbezug betrachtet werden muss. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist dies ein steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Die Gebrauchsüberlassung des Dienstwagens ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist deshalb so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss, und sei es – wie im Fall von Krankheit und Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz – ohne Erhalt einer Gegenleistung (vgl. BAG v. 21.03.2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 15 m.w.N., NZA 2012, 616).
Folgen längerfristiger Erkrankungen
Bei Erkrankungen, die länger als sechs Wochen andauern, ist der Gesichtspunkt weiter gegeben, mit dem Dienstwagen weiterhin zum Arzt fahren zu können. Gleichwohl besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Überlassung eines auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens für die Zukunft zu widerrufen. Denn bei derartigen Erkrankungen bezieht der Dienstwagennutzer ab der siebten Woche Krankengeld. Ab diesem Zeitpunkt erhält er keinen Arbeitslohn mehr vom Arbeitgeber. Insofern hat er dann auch keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die weitere Privatnutzung des Dienstwagens. Hier ist allerdings sorgfältig zu prüfen, ob nicht gegebenenfalls durch (allgemeinverbindliche) Tarifverträge eine Regelung getroffen wurde, die einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld oder anderweitige Zuzahlungen im Krankheitsfalle beinhalten. In solchen Fällen muss danach differenziert werden, ob zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers einen Anspruch auf die weitere Privatnutzung des Dienstwagens begründen können.
Steuerlich ist zu beachten: Wird der Dienstwagen bei einer längerfristigen Erkrankung weiterhin zur Privatnutzung überlassen, ist dieser geldwerte Vorteil auch weiterhin zu versteuern. Praktische Probleme bereitet hier meist der Umstand, dass der Arbeitgeber in diesem Fall die steuerlichen Abzüge für den geldwerten Vorteil nicht von einem Gehalt abziehen kann. Insoweit tritt er praktisch in Vorleistung. Vielfach erledigt sich das Problem der Versteuerung praktisch auch von alleine, in dem sich der Mitarbeiter im Krankheitsfalle den geldwerten Vorteil der Privatnutzung schlicht vom Krankengeld nicht mehr leisten kann und daher das Fahrzeug auf eigenen Wunsch bei längerfristiger Krankheit zurückgibt.
Widerrufsgrund vertraglich geregelt?
Soll der Dienstwagen vom Mitarbeiter herausverlangt werden, bedarf es regelmäßig einer entsprechenden Erklärung durch den Arbeitgeber sowie eines Widerrufs der Fahrzeugüberlassung. Voraussetzung ist allerdings in jedem Falle, dass im Dienstwagenüberlassungsvertrag für die Konstellation der längerfristigen Erkrankung ein entsprechender Widerrufsgrund vorgesehen ist. Hier ist durchaus Vorsicht geboten, denn wird dem Mitarbeiter ein Dienstwagen mit zulässiger Privatnutzung vom Arbeitgeber rechtswidrig (also ohne Rechtsgrund oder Widerrufsgrund) entzogen, kann der Mitarbeiter einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils haben (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2010, Az. 9 AZR 631/09).
Eine weitere Frage ist die Umsetzung der Herausgabe des Dienstwagens im Detail. Denn während der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, den Dienstwagen beim Arbeitgeber abzuliefern. Der Leistungsort ist in diesem Fall der Wohnort des Arbeitnehmers. Folge: Der Arbeitgeber bzw. das Fuhrparkmanagement muss den Dienstwagen dann einschließlich Papieren und Schlüssel beim erkrankten Mitarbeiter zu Hause abholen. Der Grund liegt darin, dass der Mitarbeiter nicht verpflichtet ist, dem Arbeitgeber im Krankheitsfall seine Arbeitsleistung anzubieten.
Auf Aktualität geprüft am 01.07.2024