Firmenwagen und Privatnutzung – Basics und Aktuelles

Firmenwagen und Privatnutzung – Basics und Aktuelles
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Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Die Gebrauchsüberlassung ist nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss. Steuerlich kommt es auf die Möglichkeit zur Privatnutzung an, nicht darauf, ob der Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird.

Auf einen Blick:

Die Bemessung des geldwerten Vorteils kann im Rahmen der 1-Prozent-Methode oder mittels eines Fahrtenbuchs erfolgen. Werden Poolfahrzeuge trotz Verbot privat genutzt, kann eine Ermittlung des geldwerten Vorteils gemäß 1-Prozent-Methode vorliegen – zumindest dann, wenn die Einhaltung des Verbots nicht hinreichend sichergestellt wurde.

Nach Entscheidung des BFH mindert zudem ein Nutzungsentgelt, welches der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zur Verfügung stellt, den geldwerten Vorteil. Ähnliches gilt auf Bemessungsgrundlage der 1-Prozent-Methode: Selbstgetragene Kraftstoffkosten seitens des Arbeitnehmers für private Fahrten mit dem Dienstfahrzeug mindern den geldwerten Vorteil.

Basics: Steuerliche Modelle der Bemessung des geldwerten Vorteils

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens kann entweder nach der 1-Prozent-Methode pauschal oder nach der Fahrtenbuchmethode konkret ermittelt werden.

Nach der 1-Prozent-Methode erfolgt die Bemessung pauschaliert. Sie ist monatlich mit ein Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Hinzu kommen 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch für Wegefahrten eingesetzt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Demgegenüber kann der Wert der Privatnutzung auch individuell nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Dann ist der Nachweis der tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten (Gesamtkosten) und die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs Voraussetzung (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Nur dann, wenn aufgrund eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs die dienstlichen Fahrten und die Privat- und Wegefahrten nachgewiesen werden, kann der auf die außerdienstliche private Nutzung entfallende Anteil an den Gesamtkosten konkret ermittelt werden. Gerade die Fahrtenbuchmethode bietet in der Praxis eine Unzahl von Stolperfallen.

Steuerpauschalierung für Poolfahrzeuge trotz Verbots der Privatnutzung im Pool?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Mitarbeiter gerade Poolfahrzeuge entgegen einem ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Nutzungsverbot des Arbeitgebers privat nutzen. In diesem Fall kann ein geldwerter Vorteil nach Maßgabe der 1-Prozent-Regelung vorliegen, wenn die Einhaltung dieses Verbots nicht durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird. Das ist z. B. dann der Fall, wenn dem Mitarbeiter die private Nutzung im Einzelfall zumindest nach den Umständen gestattet war, weil der Mitarbeiter z.B. aufgrund seiner herausgehobenen Position im Unternehmen frei über die Verwendung des Firmenwagens bestimmen konnte (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2013 - 11 K 2935/11 E; nachgehend: BFH, Urteil vom 14.11.2013 - VI R 25/13 (NV)).

Zwei wichtige BFH-Entscheidungen aus November 2016

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende November 2016 zwei interessante Entscheidungen zur Dienstwagenbesteuerung erlassen.

Die erste Entscheidung betraf die steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode (BFH, Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 49/14 (Streitjahr: 2007)). Der Arbeitnehmer hatte dem Arbeitgeber für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein Nutzungsentgelt geleistet. Ein solches Nutzungsentgelt mindert laut BFH den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung.

Die zweite Entscheidung betraf die steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung (BFH, Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15 (Streitjahr: 2012)): Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung.

Als außerdienstliche bzw. private Nutzung gilt die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.

Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoffkosten) des betrieblichen PKW trägt. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt worden ist, steht dem nicht entgegen. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn er den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist.

Diese für Dienstwagennutzer durchaus günstigen aktuellen BFH-Entscheidungen sind bei der Besteuerung der Dienstwagenüberlassung künftig grundsätzlich zu berücksichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer sowie zur Anwendung der beiden BFH-Urteile mit dem BMF-Schreiben vom 03.03.2022 (IV C 5 - S 2334/21/10004 :001 (DOK 2022/0200755), BStBl I 2022, 232) eine entsprechende Verwaltungsanweisung erlassen. 

Auf Aktualität geprüft am 01.07.2024



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