Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf Dienstwagenberechtigte?

Corona hat auch 2021 die Arbeitswelt weiterhin im Griff. Außentermine und Dienstreisen sind durch die Lockdown-Maßnahmen weiterhin nicht möglich. Viele Geschäftsbeziehungen werden virtuell über Videokonferenzen aus dem Homeoffice geführt. Einige Unternehmen müssen aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation Kurzarbeit anmelden. Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf den Dienstwagen des Arbeitnehmers, insbesondere dann, wenn eine private Nutzung möglich ist? Im Beitrag wirft bfp einen Blick auf die Kurzarbeit bei Dienstwagenfahrer.

Auf fuhrpark.de analysiert die Rechtsexpertin Dr. Katja Löhr-Müller die aktuelle Situation und die arbeitsrechtlichen Konsequenzen für Fuhrparkmanager und Firmenwagennutzer. Wir fassen die wichtigsten Aspekte kurz für Sie zusammen.

Im Rahmen einer Kurzarbeit kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers bis auf null verringern. Dies kann allerdings nur aufgrund einer Rechtsgrundlage wie etwa eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer einvernehmlichen Regelung mit dem Mitarbeiter erfolgen. Bis zu einem bestimmten Prozentsatz wird das wegen der verringerten Arbeitsleistung gekürzte Gehalt dann als so genannte Lohnersatzleistung von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.

Die anhaltende Corona-Pandemie hat auch im Jahr 2021 weiteren Einfluss auf das Kurzarbeitergeld. Der Anspruch auf dieses wird bis zum Ende des Jahres verlängert, sofern die Anspruchsberechtigung bis zum 31. März dieses Jahres entstanden ist.

Weitere Informationen rund ums Kurzarbeitergeld während Corona finden Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur.

 

Die rechtliche Situation der Kurzarbeit kann für Dienstwagennutzer, die den Firmenwagen auch privat nutzen dürfen, Auswirkungen haben. Denn die private Nutzung eines Dienstwagens stellt einen Gehaltsbestandteil in Form eines Sachbezugs dar. Die Privatnutzung des Fahrzeugs ist in diesem Fall ebenfalls das Gegenstück zur erbrachten Arbeitsleistung des Mitarbeiters.

Die wichtigsten Fragen auf einen Blick:

1. Kann der Arbeitgeber den Dienstwagen entziehen?

Der Anspruch auf die private Nutzung bleibt vollumfänglich bestehen, sofern der Arbeitgeber während der Kurzarbeit weiter Gehalt zahlt. Wird die Arbeitszeit auf null Prozent reduziert, zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt mehr, so kann er, wie auch bei langer Krankheit, die private Nutzung untersagen.

Mehr zum Entzug des Dienstwagens bei längerer Krankheit: Geldwerter Vorteil trotz krankheitsbedingter Fahruntüchtigkeit?

2. Gibt es einen Einfluss auf die Versteuerung bei Privatnutzung während der Kurzarbeit?

Die private Nutzung ist weiterhin steuerlich zu berücksichtigen. Dies lässt sich nur umgehen, wenn dem Mitarbeiter die private Nutzung des Fahrzeugs (z. B. durch Abgabe des Schlüssels und der Fahrzeugpapiere) nicht möglich ist. Diese Rückgabe/ Übergabe sollte sicherheitshalber von Arbeitnehmer und Arbeitgeber dokumentiert werden.

Mehr zur steuerlichen Berücksichtigung der privaten Nutzung bei Dienstwagen:

3. Wie sieht es mit Zuzahlungen aus?

Zuzahlungen zum Firmenwagen, für z. B. Sonderausstattungen, sind weiterhin zu leisten, sofern der Mitarbeiter den Wagen zur Verfügung hat. Hat er, wie oben beschrieben, Schlüssel und Papiere abgegeben, kann eine Zuzahlung ausgesetzt werden. Dies ist für den Arbeitgeber allerdings nicht verpflichtend.

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