Bei der rechtlich vorgeschriebenen Unterweisung von Dienstwagenfahrern spielt die Gesetzliche Unfallversicherung eine besondere Rolle. Die Gesetzliche Unfallversicherung ist als Zweig der Sozialversicherung eine Pflichtversicherung und gleicht Gesundheitsschäden der Versicherten im Rahmen einer versicherten Tätigkeit aus. Wir verschaffen einen Überblick über die Gesetzliche Unfallversicherung und ihrer Bedeutung für das Fuhrparkmanagement.
Inhaltsverzeichnis:
- Gesetzliche Unfallversicherung: Aufgaben und Leistungen
- Wer ist gesetzlich unfallversichert?
- Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung beantragen
- Erwerbsunfähigkeit nach einem Arbeits- oder Wegeunfall oder bei einer Berufskrankheit
- Bestandteile der gesetzlichen Unfallversicherung für den Fuhrpark
- Pflichten für das Fuhrparkmanagement
Gesetzliche Unfallversicherung: Aufgaben und Leistungen
Angemeldet wird die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) durch den Arbeitgeber. Er meldet den Betrieb bei der Berufsgenossenschaft und zahlt die anfallenden Beiträge. Rechtliche Grundlage der Gesetzlichen Unfallversicherung ist das siebte Sozialgesetzbuch (SGB). Bereits im Jahr 1884 wurde sie als Teil des Unfallversicherungsgesetzes eingeführt.
Ziel der Gesetzlichen Unfallversicherung ist Arbeitnehmer im Beruf zu schützen. Dieser Schutzgilt für Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufserkrankungen:
- Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versicherte auf ihrer Arbeit oder auf Dienstwegen erleiden. Hierzu zählt auch ein Unfall bei der Bedienung des Dienstfahrzeugs (Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat einen Unfall während einer Dienstreise im Ausland).
- Wegeunfälle sind Unfälle, die auf dem direkten Weg zur Arbeit und zurück stattfinden. Umwege sind nur in Ausnahmefällen versichert (Beispiel: Ein Arbeitnehmer stürzt auf dem Arbeitsweg vom Fahrrad).
- Bei Berufserkrankungen handelt es sich um Krankheiten, die auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sind (Beispiel: Ein Arbeitnehmer erkrankt nach einem (dauerhaften) Umgang mit Gefahrstoffen).
Die Aufgaben der Gesetzlichen Unfallversicherung umfassen zum einen die Verhütung von Versicherungsfällen (Arbeitsunfälle und Berufserkrankungen) sowie arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen. Zum anderen übernimmt sie bei Versicherungsfällen alle notwendigen Leistungen zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie Geldleistungen zur Entschädigung. Dazu gehören unter anderem:
- Heilbehandlungsmaßnahmen
- medizinische Rehabilitation
- Pflegegeld
- Rente
- Umschulungen
- Geldleistungen für Hinterbliebene
Wer ist gesetzlich unfallversichert?
Zu den Versicherten der Gesetzlichen Unfallversicherung gehören insbesondere Arbeitnehmer und Auszubildende. Sie müssen sich nicht selbst versichern, sondern werden durch den Arbeitgeber automatisch versichert. Darüber hinaus sind nach Paragraf 2 SGB VII unter anderem folgende Personengruppen durch die Gesetzliche Unfallversicherung abgesichert:
- Landwirte
- Kinder im Kindertagesstätten
- Schüler an allgemeinen und berufsbildenden Schulen
- Pflegepersonen
- Reha-Patienten
- Empfänger von Arbeitslosengeld I und II
- Ehrenamtlich Tätige
Selbstständige können sich und mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner freiwillig versichern lassen, wenn sie nicht laut Gesetz bereits dazu verpflichtet sind (§ 6 SGB VII). Das gilt unter anderem auch für bestimmte Ehrenamtsträger. Von der Versicherung befreit sind beispielsweise Beamte, Ärzte oder Unternehmen von Binnenfischereien oder Imkereien (§ 4 SGB VII).
Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung beantragen
Kommt es zu einem Arbeitsunfall, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Entsprechend sollten Sie ihn über den Unfall in Kenntnis setzen. Bei einem Wegeunfall ist der Gang zum so genannten Durchgangsarzt empfehlenswert. Der Kontakt kann über den Hausarzt hergestellt werden. Der Durchgangsarzt erstellt einen Bericht für den Unfallversicherungsträger. Bei einer Berufskrankheit sollte ebenfalls der Hausarzt kontaktiert werden. Dieser gibt eine erste Einschätzung ab und meldet es bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Wird die Leistung durch die Unfallversicherung abgelehnt, besteht die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids Einspruch einzulegen. Ein rechtlicher Beistand durch einen Fachanwalt oder dem Sozialverband ist ratsam. So kann im Zweifel Klage beim Sozialgericht eingereicht werden.
Erwerbsunfähigkeit nach einem Arbeits- oder Wegeunfall oder bei einer Berufskrankheit
Bei einer Erwerbsunfähigkeit muss zwischen einer Erwerbsminderungsrente (nach SGB VI) und der Rente wegen eingeschränkter Erwerbsfähigkeit (nach SGB VII) unterschieden werden. Die Zuständigkeit liegt bei der Unfallversicherung, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeits- oder Wegeunfall oder eine Berufskrankheit eintritt.
Die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit erfolgt durch den gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Dabei wird zwischen Geldleistungen und Sachleistungen unterschieden. Ärztliche Untersuchungen, eine häusliche Krankpflege oder Psychotherapie fallen unter Sachleistungen. Geldleistungen umfassen die bereits genannten Zahlungen wie Verletztengeld, Pflegegeld oder Verletztenrente.
Bestandteile der gesetzlichen Unfallversicherung für den Fuhrpark
Um ihrem Auftrag zur Prävention von Unfällen nachzukommen, erlassen Unfallversicherungsträger Unfallverhütungsvorschriften, die Regeln, Informationen und Grundsätze enthalten, die sich auf die Bereiche Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz beziehen. Arbeitgeber müssen diese Vorschriften berücksichtigen.
Diese Vorschriften umfassen im Fuhrpark eine Vielzahl von Regelungen rund um das Fahrzeug. Hierzu zählt zum einen der sichere Umgang mit den Fahrzeugen selbst, beispielsweise Informationen über das sichere Kuppeln von Nutzfahrzeugen (DGUV Information 214-080), die Fahrzeugaufbereitung (DGUV Information 214-020), Sicherheitsmaßnahmen bei Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten (DGUV Information 214-010) sowie insbesondere die DGUV Vorschrift 70, die Durchführungsanweisungen für Fahrzeuge enthält. Je nach Art des Fuhrparks sind weitere gesetzliche Regelungen zu beachten.
Die Durchführungsanweisungen der Vorschrift 70 geben an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften festgelegten Schutzziele erreicht werden können. In Paragraf 2 Absatz 1 wird daher im ersten Schritt der Begriff des Fahrzeugs definiert. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Pkw, Lkw, Zugmaschinen etc. Darüber hinaus befasst sich die Vorschrift 70 mit dem Bau und der Ausrüstung der Fahrzeuge, dem Betrieb der Fahrzeuge selbst, der Fahrzeugprüfung sowie dem Umgang mit Ordnungswidrigkeiten. Wesentliche Bestandteile, die auch für den Fuhrpark von besonderer Bedeutung sind, sind die Paragrafen 33 ff die sich mit der Benutzung und Eignung von Fahrzeugen, den damit verbundenen Anweisungen, der Eignung des Fahrzeugführers, der Zustandskontrolle des Fahrzeugs usw. befassen.
Pflichten für das Fuhrparkmanagement
Dienstwagenfahrer sind in der Regel durch die Gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das betrifft sowohl den Arbeitsweg als auch Dienstreisen. Vorsicht ist bei der privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen geboten. Hier kann der Versicherungsschutz ausgesetzt werden. In diesen Fällen müssen häufig die zuständigen Sozialgerichte entscheiden.
Der Gesetzgeber legt großen Wert auf Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit. Dies gilt auch für das Arbeitsmittel „Dienstwagen“. Laut Paragraf 35 der DGUV Vorschrift 70 (Fahrzeuge) darf ein Arbeitgeber nur solche Fahrer mit dem selbständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen betrauen, die im Führen des Fahrzeugs unterwiesen sind und die ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben.
Diese Fahrerunterweisung nach UVV muss inhaltlich auf den DGUV Vorschriften basieren und soll die Nutzer von Dienstfahrzeugen beim sicheren Umgang mit den Fahrzeugen unterstützen. Die Durchführung der Unterweisung muss entsprechend dokumentiert und bei Schadensfällen vorgelegt werden. Dies kann entweder über Präsenzveranstaltungen oder über E-Learning-Tools wie dem von LapID erfolgen. Hier finden Sie Tipps zur Umsetzung der Fahrerunterweisung in Ihrem Unternehmen.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass das Fahrzeug jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Eine unzureichende oder nicht vorhandene Fahrzeugprüfung nach UVV kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Zudem kann die Berufsgenossenschaft den Arbeitgeber in Regress nehmen. Mehr zu den Grundlagen der Fahrzeugprüfung nach UVV finden Sie in unserem Beitrag.