Fahrräder im Straßenverkehr und Fuhrpark

Ein Fuhrpark besteht klassischerweise aus Pkw, manche noch dazu aus Lkw und Sonderfahrzeugen. Doch wie steht es um Fahrräder? Sowohl als fest im Fuhrpark verankerte Verkehrsmittel als auch als Leasingmodell für die Arbeitnehmer sind Fahrräder, E-Bikes und Co. in manchen Fuhrparks eine klimafreundliche und gesundheitsbewusste Bereicherung. Im Beitrag geben wir einen Überblick darüber, was Sie zu Fahrrädern im Fuhrpark und im Straßenverkehr wissen sollten.

Laut dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club (ADFC) sind 2018 76 Prozent der Deutschen mit dem Fahrrad unterwegs gewesen. Dienstfahrräder gab es Ende 2017 laut Jobrad 20.000 Stück und der Gesamtumsatz mit Fahrrädern und E-Bikes 2019 in Deutschland betrug 4.230.000.000 Euro, so der Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) – kurzum: Der Fahrradmarkt boomt und besonders das Jahr 2020 hatte es bisher in sich. Abstands- und Hygieneregeln, das gute Wetter und bei vielen auch das Klimasind Gründe, wieso immer mehr Menschen mit dem Fahrrad fahren. Fahrradläden sind definitiv Krisengewinner während der Corona-Pandemie.

Fahrrad und E-Bike im Fuhrpark

Entscheiden Sie sich für ein E-Bike oder ein Pedelec statt eines Dienstwagens, gibt es einige Punkte sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer zu beachten. Das fängt bei der Auswahl des E-Bikes oder Pedelecs an, geht weiter mit der Besteuerung, Versicherung und auch einen Dienstradüberlassungsvertrag sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander schließen. Insbesondere das Thema Versicherung ist sehr umfangreich und darf nicht unterschätzt werden: So ist es zum Beispiel abhängig vom E-Bike-Typ, ob man eine gesetzliche Haftpflichtversicherung dafür braucht - wussten Sie das? Wir beleuchten diese vielen Aspekte rund ums E-Bike generell sowie explizit die Versicherungen betreffend in unseren weiteren Beiträgen genauer:

Oder soll es vielleicht ein Fahrrad werden, mit dem auch mehr als nur der Fahrer von A nach B kommt? Dann bietet sich ein Lastenrad an. Doch Obacht, hier gibt es auch nicht „das“ Lastenrad, sondern ebenfalls Unterschiede. Das beginnt schon bei der Anzahl der Räder und auch im Straßenverkehr gibt es einiges zu beachten – so wurden im April 2020 mit der StVO-Novelle neue Regelungen unter anderem speziell für Lastenräder eingeführt. Um eine Übersicht über Lastenräder im Fuhrpark zu bekommen, haben wir einen ausführlichen Beitrag geschrieben:

Während der Dienstwagen nicht immer auch für private Fahrten genutzt werden darf, verhält es sich beim Fahrrad beziehungsweise E-Bike anders. Seit Ende 2012 können sich Arbeitnehmer ihr Wunschrad als Dienstfahrrad leasen – sofern der Arbeitgeber das anbietet. Wir beleuchten in unserem Beitrag unter anderem, welche Vor- und Nachteile das Dienstradleasing hat und wie es um Lohnersatzansprüche sowie die Verwaltung steht.

Haben Sie bereits ein Dienstrad oder hat unser Beitrag Sie vielleicht zum Radfahren inspiriert? Lassen Sie es uns gerne in den Kommentaren wissen!

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Das Fahrrad im Straßenverkehr – Wissenswertes, Gesetze und Irrtümer

Bevor Sie losradeln, sollten Sie prüfen, ob ihr Fahrrad verkehrssicher ist. Laut Straßenverkehrs-Ordnung muss das Fahrrad bestimmte Teile haben, damit der Fahrradfahrer damit am Straßenverkehr teilnehmen darf:

  • Scheinwerfer und Rückstrahler (weiß)
  • Dynamo (3 Watt/ 6 Volt) oder Batterielicht
  • Je Laufrad zwei Speichenrückstrahler (gelb) oder reflektierendes Material (weiß) an Speiche, Felge oder Reifen
  • Zwei Rückstrahler (gelb) je Pedal
  • zwei voneinander unabhängige Bremsen
  • eine helltönende Klingel
  • rutschfeste und fest verschraubte Pedalen
  • Großflächenrückstrahler mit Buchstabe „Z“ (rot)
  • Rücklicht (rot)

Nicht vorgeschrieben, doch durchaus nützlich sind Schutzbleche, Gepäckträger, ein Kettenschutz und auch ein Fahrradschloss. Und ohne Helm sollten Sie auch nicht losfahren – auch wenn die seit 1976 in Deutschland geltende Helmpflicht nicht für Fahrradfahrer gilt, empfehlen Polizei, ADFC und Co. das Tragen eines Fahrradhelms.

Ob Sie nun privat oder beruflich mit Ihrem Dienstfahrrad unterwegs sind: Ihr Rad muss verkehrssicher sein und Siedürfen es nicht fahren, wenn Sie alkoholisiert sind. Bei einer Promillefahrt droht Ihnen der Führerscheinentzug, welchen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen müssen. Wir haben die gesetzliche Grundlage der Promillegrenze beim Fahrrad, die verkehrsrechtlichen Strafen sowie weitere Konsequenzen aufgeführt:


Fahrrad-im-Fuhrpark

Grafik: Eigene Darstellung LapID Service GmbH

Schon gewusst?

Das Fahrrad beziehungsweise dessen Vorläufer, die Laufmaschine oder auch Draisine, wurde im 19. Jahrhundert erfunden. Das Rad wurde sehr viel früher erfunden: Bildtafeln (datiert auf um 3.500 vor Christus) aus der mesopotamischen Stadt Uruk belegen bereits, dass es Wägen gab, die mithilfe von Rädern bewegt wurden. Im mittleren Donauraum weisen archäologische Funde auch darauf hin, dass dort Räder existierten. Das Konzept „Rad“, so eine Theorie, hat sich vermutlich verbreitet - nicht das oder ein Rad selbst.

Das gilt (auch) für Fahrradfahrer

Neben der Promillegrenze gibt es weitere Regeln, an die sich Fahrradfahrer halten müssen. Zum Beispiel mit dem Handy telefonieren – Autofahrer dürfen das nicht, es sei denn, sie nutzen eine Freisprechanlage. Nun, Fahrradfahrer dürfen es ebenfalls nicht: Seit 2020 wird die Benutzung des Handys/ Smartphones auf dem Fahrrad mit 55 Euro Bußgeld geahndet und eine Gefährdung durch zu lautes Musikhören auf dem Rad mit 15 Euro. Ein unaufmerksamer Verkehrsteilnehmer – sei es ein Autofahrer oder ein Radfahrer – kann einen Unfall verursachen. Also: Handy in der Tasche lassen!

Das Handy während der Fahrt nutzen, am Zebrastreifen nicht absteigen müssen – es ranken sich einige Gerüchte ums Fahrradfahren. Dennoch: Für Fahrradfahrer gelten fast alle Regeln wie für Autofahrer, doch werden diese sehr oft ignoriert. Häufige Irrtümer rund ums Radfahren:

  1. Jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen? Na klar, das mache ich schon immer so. – Mag sein, ist jedoch nicht erlaubt - es sei denn, die Person, die Sie mitnehmen, ist noch keine sieben Jahre alt und Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein (§ 21 StVO). Außerdem muss ein passender Sitz vorhanden sein und die Füße dürfen nicht in die Speichen geraten. Mehr zum Thema Personenbeförderung gibt es in unserem gleichnamigen Beitrag.
  2. Als Radfahrer muss ich am Zebrastreifen nicht absteigen. Doch, auch Fahrradfahrer müssen absteigen, so die StVO (§ 10 StVO). Wie auch Autofahrer haben Sie eine Sorgfaltspflicht und diese gilt auch beim Einfahren auf einen Zebrastreifen.
  3. Die Fußgängerzone beginnt: Als Radfahrer muss ich hier absteigen und schieben – nicht ganz. Fahrradfahrer dürfen ihr Rad als Tretroller nutzen, indem sie mit einem Fuß auf dem Pedal stehen, den anderen Fuß als Schubhilfe nutzen und beide Hände am Lenker haben.
  4. In der Einbahnstraße darf ich als Radfahrer auch in die entgegengesetzte Richtung fahren – leider nein (immer). Auch Fahrradfahrer müssen sich an die angezeigte Richtung halten. In beide Richtungen dürfen Radfahrer nur dann fahren, wenn das entsprechende Verkehrszeichen aufgestellt ist. Mehr zu den Verkehrsregeln in der Einbahnstraße gibt es im gleichnamigen Beitrag.

Radfahren ist umweltfreundlich und der Gesundheit zuträglich. Doch da die meisten Straßen in erster Linie für Autos und nicht für Fußgänger- oder Fahrradfahrer ausgelegt sind, ist es für sie nicht immer sicher. Unter anderem um den Fahrradverkehr bundesweit zu unterstützen und sicherer zu machen, ist Ende April 2020 eine Verkehrsnovelle in Kraft getreten – doch mittlerweile wurden Formfehler bekannt, weshalb nicht mehr alle Regelungen in Kraft sind. Mehr zur StVO-Novelle 2020, was davon aktuell gültig ist, erfahren Sie in unserem Beitrag.

 

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Kathrin Mikalay

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