Bei der privaten Anschaffung eines neuen Fahrrads ist die Auswahl groß – und die Auswahl steigt mit dem Budget, was man zur Verfügung hat. Auch viele Unternehmen haben das Fahrrad bereits als Alternative zum Dienstwagen für sich entdeckt und sehen gleichzeitig unter anderem den Gesundheitsaspekt in der Anschaffung eines Fahrrads, Pedelecs oder E-Bikes. Daher bieten sie ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit des Dienstfahrrad-Leasings an, das Fahrrad steht dabei auch für private Fahrten zur Verfügung. Obwohl das Fahrrad vom Mitarbeiter womöglich hauptsächlich privat und nicht für Dienstfahrten genutzt wird, bezeichnet man es als Dienstfahrrad. Dies ist auch für den Gesetzgeber in Ordnung. Für Mitarbeiter und schließlich auch den Fuhrparkmanager und den Arbeitgeber stellt sich nun die Frage, ob sich das Leasen eines Dienstfahrrads lohnt.
Inhaltsverzeichnis:
- Wunschrad als Dienstfahrrad seit November 2012 möglich
- Das Wunschrad birgt viele Vorteile für Mensch und Umwelt
- Viele Anbieter bieten das Dienstfahrrad-Leasing an
- Hat das Dienstfahrrad-Leasing Nachteile? Lohnersatzansprüche und Verwaltung
- Alternative zum Dienstfahrrad-Leasing
- Fazit
Wunschrad als Dienstfahrrad seit November 2012 möglich
Seit dem Erlass der Finanzbehörden der Länder am 3. November 2012 gilt das sogenannte Dienstwagenprivileg auch für Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes. Das bedeutet, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern statt eines Dienstwagens (auch) ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellen können. Dies hat für den Mitarbeiter zur Konsequenz, dass er den geldwerten Vorteil, der durch die Bereitstellung des Dienstfahrrads entsteht, mit 0,5 Prozent des Brutto-Listenpreises (0,5 Prozent auch bei einem Elektrofahrrad) des Fahrrads monatlich versteuern muss.
Der Clou ist, dass der Arbeitnehmer das Fahrrad ebenfalls, beziehungsweise vor allem, privat nutzen kann. Bei einem Dienstwagen hingegen ist die Privatnutzung vom Dienstwagenüberlassungsvertrag abhängig - nicht so beim Dienstfahrrad. Hinzu kommt, dass sich die Privatnutzung eines Dienstwagens auch als Lohnfresser entpuppen kann.
Seit dem 07. November 2018 muss der geldwerte Vorteil für die Überlassung des Dienstfahrrads nicht mehr vom Arbeitnehmer versteuert werden, so die Entscheidung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages. Doch gilt dies nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Dienstfahrrad kostenfrei zur Verfügung stellt und somit erstgenannter sowohl das Gehalt als auch die Leasingkosten zahlt (Dienstfahrrad per Gehaltsumwandlung).
E-Bikes im Fuhrparkmanagement
Möchten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Dienstfahrräder zur Verfügung stellen, gibt es, genauso wie beim Dienstwagen, einige Punkte, die dabei berücksichtigt werden müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um ein E-Bike handelt. Wir verschaffen einen Überblick rund ums E-Bike als Dienstrad in unserem Beitrag: Dienstfahrrad statt Dienstwagen: Alle Infos rund ums E-Bike im Fuhrpark.
Das Wunschrad bietet viele Vorteile für Mensch und Umwelt
Vorteile für den Arbeitgeber | Vorteile für den Arbeitnehmer |
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Viele Anbieter bieten das Dienstfahrrad-Leasing an
Ein Dienstfahrrad zu leasen wird immer beliebter. Daher ist es nicht verwunderlich, dass es viele Leasinganbieter gibt, darunter Jobrad, Eurorad, Lease-A-Bike, Businessbike und Mein-Dienstrad. Über einen Vertragshändler des Leasinggebers kann der Mitarbeiter ein Fahrrad oder E-Bike auswählen. Manch ein Unternehmen beschränkt die Auswahl an Leasingrädern auf bestimmte Modelle. Die Verträge dauern 36 Monate und beinhalten unter anderem einen Versicherungsschutz, manchmal auch einen Pannenhilfe-Service. Die monatliche Leasingrate richtet sich nach Modell und Versicherungstarif und wird vom Arbeitgeber übernommen, da er die Leasingrate als Betriebsausgaben absetzen kann.
Im Leasingvertrag gibt beziehungsweise sollte es keine Kaufoption für das Dienstfahrrad geben. Der wirtschaftliche Leasingnehmer ist der Arbeitgeber. Würde der Arbeitnehmer durch eine im Leasingvertrag enthaltene Kaufoption als wirtschaftlicher Leasingnehmer angesehen, kann das Finanzamt eine Steuernachzahlung sowie eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen fordern. Der Arbeitnehmer kann seinem Arbeitgeber jedoch – in Absprache – das Wunschrad nach Ablauf der 36 Monate abkaufen. Hier muss der Arbeitnehmer jedoch beachten, dass dies als sogenannte Lohnzahlung durch Dritte angesehen wird und dies daher als geldwerter Vorteil versteuert werden muss (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Wenn sich der Arbeitnehmer dazu entschieden hat, dem Arbeitgeber das Wunschrad nach Ende der Leasingperiode abzukaufen, ist der geldwerte Vorteil zu ermitteln. Entweder über den Zeitwert oder eine pauschale Lösung, die das Bundesfinanzministerium (BMF) vorschlägt. So ist das Wunschrad laut BMF zum Ende des Leasingvertrags noch 40 Prozent des Neupreises wert. Kauft der Arbeitnehmer das Fahrrad oder E-Bike für, beispielsweise, 20 Prozent des noch übrigen Werts, ist diese Zahlung von den 40 Prozent abzuziehen. Es resultiert ein Bewertungsunterschied von 20 Prozent, welcher als geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Überdies kann der Restwert des Wunschrads mithilfe eines Gutachtens ermittelt werden.
Hat das Dienstfahrrad-Leasing Nachteile? Lohnersatzansprüche und Verwaltung
Die Konsequenz der Einführung des Modells Dienstfahrrad ist für den Arbeitgeber relativ umfangreich. Der Arbeitgeber muss nicht nur den geldwerten Vorteil versteuern, sondern hat unter anderem auch administrativen Aufgaben nachzukommen, obwohl das Dienstfahrrad über eine Leasingfirma angeschafft wird und dadurch einiges an Administration abgenommen werden kann. Hinzukommen die Anforderungen seitens der Berufsgenossenschaften und des Gesetzes, denn die Verringerung des Bruttolohns geht mit einer Verringerung an Lohnersatzansprüchen, wie beispielsweise dem Kranken- oder Elterngeld, einher. Ebenfalls betroffen ist der Rentenanspruch, der verringert wird. Aus der Sicht der Angestellten eine sicher nicht zu vernachlässigende Kalkulation.
Bezieht ein Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum kein Gehalt, weil er beispielsweise Elterngeld erhält oder aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, können die Leasingraten nicht länger vom Gehalt abgezogen werden. Der Arbeitnehmer muss die Raten dann erst einmal selbst tragen und sie vom (ehemaligen) Mitarbeiter zurückfordern. Dadurch kommt ein erneuter Verwaltungsaufwand zu Stande. Um den Fuhrparkleiter oder die Geschäftsführung zu entlasten, bieten viele Leasinganbieter an, diesen Verwaltungsaufwand zu übernehmen. Somit wären die verwaltungstechnischen Aufgaben keine Ressourcenfresser mehr. Doch die Konsequenzen für Arbeitnehmer, was unter anderem die Lohnersatzansprüche angeht, bleiben und sind individuell abzuwägen.
Insbesondere für den Arbeitnehmer ist – neben den genannten Punkten – zu bedenken, dass das Dienstfahrrad-Leasing mehr oder weniger lohnend ist, je nachdem, wie hoch das Einkommen ausfällt, in welcher Steuerklasse man ist usw. Wie man mit einem Dienstfahrrad Steuern sparen und die Gehaltsumwandlung aussehen kann, sieht man anhand des folgenden Beispiels:
Quelle: Deutsche Bahn
Alternative zum Dienstfahrrad-Leasing
Manche Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern anstelle des Leasingmodells Rabattcodes für die Anschaffung ihres Wunschrads an. Diese sind zuvor mit den Händlern aus der Region zu verhandeln. Dabei sollte unter anderem berücksichtigt werden, ob der Rabatt auch für bereits reduzierte Fahrräder, Pedelecs, E-Bikes und Zubehör gilt. Auch Gutscheine für Reparaturen sind denkbar, jedoch kein Muss. Es handelt sich schließlich um ein freiwilliges Angebot seitens des Arbeitgebers.
Fazit
Pauschal lässt sich nicht sagen, ob sich das Modell Dienstfahrrad lohnt. Es gibt durchaus Vorteile, vor allem aufgrund der neuen Regelung, dass der geldwerte Vorteil für das Wunschrad nicht mehr vom Arbeitnehmer versteuert werden muss, doch nur, sofern der Arbeitgeber ihm das Dienstfahrrad kostenfrei zur Verfügung stellt. Es bleibt eine individuelle Entscheidung, ob man ein Dienstfahrrad über den Arbeitgeber least, über ihn Rabatte beim Kauf eines Wunschrads bekommt oder eben kein Fahrrad anschafft. Vielleicht haben Sie noch oder schon ein Fahrrad und dadurch keinen Bedarf am Dienstfahrrad (-Leasing).
Sollten Sie sich für ein Dienstfahrrad entscheiden, vielleicht auch anstelle einer Gehaltserhöhung, tun Sie als Arbeitgeber wie auch als Arbeitnehmer gut daran, vor der Überlassung des Wunschrads in Form eines Überlassungsvertrags unter anderem zu klären, welches Fahrrad wie genutzt werden und wer für die Kosten des Zubehörs – beim Helm sofern nicht in der Gefährdungsbeurteilung verlangt – aufkommen soll. Auch sollten die diversen Leasinganbieter miteinander verglichen werden, denn je mehr Verwaltungsaufwand der Fuhrparkleitung „erspart“ bleibt, desto mehr Zeit hat diese für andere Aufgaben und Compliance-Pflichten. Zu guter Letzt sollte man dann auch als Arbeitnehmer nach Ende des Leasingzeitraums überlegen, ob man das Wunschrad abkaufen oder ein neues über den Arbeitgeber leasen möchte.
Tipp: Fahrradleasingrechner
Lohnt sich das Dienstfahrrad für Sie? Mithilfe von Rechnern kann der individuelle Fall geprüft werden. Doch sind diese Beispielrechnungen unverbindlich, weswegen zwecks verbindlicher Beratung ein Steuerberater aufgesucht werden sollte. Einen Fahrradleasingrechner finden Sie z. B. beim Anbieter Jobrad.
Wofür auch immer Sie sich entscheiden: Wir wünschen Ihnen allzeit eine gute und sichere Fahrt!