Über Positionsbestimmung beispielweise via Satelliten oder Funk sowie Geoinformationen wird man zu einem gewählten Ziel geleitet – das ist Aufgabe eines Navigationssystems. Für Kraftfahrzeuge gibt es bereits seit den 1930er Jahren Navigationsgeräte. Waren sie vor bald einhundert Jahren noch mindestens Schuhkarton-groß, so passen sie heute in jede Handtasche - und in jeden Dienstwagen. Doch einfach ein Navi an die Windschutzscheibe pappen? Besser nicht ohne Weiteres, denn der Einsatz von (portablen) Navigationsgeräten im Dienstfahrzeug unterliegt der DGUV Information 211-031. Mehr dazu und wie sich der nachträgliche Einbau eines Navis auf den geldwerten Vorteil auswirkt, erfahren Sie im Beitrag.
Auf einen Blick
- Der Fahrer darf durch die Bedienung des Navigationsgeräts während der Fahrt nicht abgelenkt werden.
- Sein Außensichtfeld darf nicht oder nur geringfügig dadurch beschränkt werden.
- Das Navigationsgerät muss ohne Zwangshaltung bedienbar und gut mit der Hand erreichbar sein.
- Bedienelemente im Fahrzeug dürfen nicht durch Kabel (Stromversorgung des Navis) verdeckt werden. Die Verkabelung sollte unterhalb des Armaturenbretts verlegt werden (Fachbetrieb aufsuchen).
- Auch der Beifahrer sollte keine mobilen IT-Geräte während der Fahrt nutzen, da diese ebenfalls bei einem Unfall zum Geschoss werden können.
- Ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät erhöht den geldwerten Vorteil, ein nachträglich eingebautes Navi nicht.
- Den Leistungsumfang der Kaskoversicherung genau prüfen: Der Versicherer muss nicht in jedem Fall den Neupreis eines gestohlenen Navigationssystems erstatten.
Existiert eine Vorgabe zur Benutzung von Navigationsgeräten in Dienstwagen?
Festeingebaut oder mobil - welche Art von Navigationsgerät in Dienstfahrzeugen vorhanden sein darf und welche nicht, steht in der DGUV Information 211-031 (bisher BGI/GUV-I 8696). Die Gestaltung des Einsatzes von bordeigenen Kommunikations- und Informationssystemen mit Bildschirmen an Fahrerarbeitsplätzen ist aus Sicherheitsgründen vorgeschrieben und auch in der Straßenverkehrs-Ordnung verankert (§ 23 StVO):
„Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.“ (§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVO).
Da Dienstwagen- und Berufskraftfahrer heutzutage viel mehr Technologie im Fahrzeug haben als noch vor 50 Jahren, müssen sie nicht nur das Fahrzeug führen, be- und entladen, sondern auch in der Lage sein die installierten Informations- und Kommunikationssysteme zu bedienen. Die Auftragsvergabe, Navigation und auch das Fahrzeug betreffende Einstellungen werden mittlerweile meist über bildschirmgesteuerte Systeme ausgegeben und eingestellt. Die Bedienung dieser Systeme während der Fahrt kann den Fahrer ablenken und so die Unfallwahrscheinlichkeit erhöhen. Im Folgenden beziehen wir uns ausschließlich auf (mobile) Navigationsgeräte. Mehr zu Ablenkung im Straßenverkehr und wie Sie diese vermeiden können, erfahren Sie in unserem Beitrag.
Dass mobile Navigationsgeräte immer kleiner und handlicher werden, ist für den privaten Nutzer ein erfreulicher Trend, weil es praktikabel ist. Doch für Berufskraftfahrer und Mitarbeiter, die viel mit dem Auto unterwegs sind, ist es oft nicht ergonomisch, die Informations- und Kommunikationssysteme im Fahrzeug zu bedienen. Daraus kann sich eine direkte Belastung und Gefährdung für den Arbeitnehmer ergeben: Spiegelnde und wenig anwenderfreundliche Bedienoberflächen, Zwangshaltungen bedingt durch die Größe oder den Ort der Befestigung des Bildschirmgeräts, Wartezeiten nach erfolgter Dateneingabe u. v. m. Dies sind einige der Probleme, die das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) in Feldbeobachtungen, quantitativen Befragungen, Literaturrecherchen und Experteninterviews identifiziert hat. Daraus hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Handlungsempfehlungen und Gestaltungsrichtlinien abgeleitet.
Der Einsatz von bordeigenen Kommunikations- und Informationssystemen mit Bildschirmen an Fahrerarbeitsplätzen sollte daher Teil einer jeden Gefährdungsbeurteilung im Fuhrpark sein: Ergibt sich durch den Einsatz eines jeden Navigationsgeräts eine Gefährdung für den Arbeitnehmer? Nicht jedes mobile Navigationsgerät muss eine Gefährdung darstellen. Je nachdem, wie zum Beispiel die Bedienbarkeit gestaltet ist und wie das Gerät wo befestigt werden muss, lässt sich erkennen, ob es geeignet ist oder nicht. Sollte der Unfallversicherungsträger Informationen über den Einsatz bestimmter Navigationsgeräte haben, sind diese zu berücksichtigen – damit der Versicherungsschutz gewährleistet bleibt.
Beiträge zum Thema Gefährdungsbeurteilung:
- Gefährdungsbeurteilung und Fahrerunterweisung bei E-Mobilität
- Medizinische Maskenpflicht: Anpassung der Gefährdungsbeurteilung im Fuhrpark?
Hinweise für das Fuhrparkmanagement
Worauf es bei der Integration eines Navigationsgeräts ins Dienstfahrzeug ankommt:
Handelt es sich um Einbau oder Ladung?
Stabile Halterungen sind essenziell, egal ob Handy, Navi oder weitere Bildschirmgeräte: Saugnäpfe zur Befestigung sind ungeeignet – insbesondere ungeeignet ist die Befestigung einer Halterung an der Windschutzscheibe. Bei einem Unfall kann die Halterung samt Gerät zum Geschoss werden. Hinzukommt, dass Halterungen, die ohne Werkzeug schnell zu entfernen sind, in der Regel als Ladung gelten und damit keiner Zulassung für den Einsatz im Straßenverkehr und keiner Allgemeinen Betriebserlaubnis bedürfen. Geprüfte und unfallsichere Halterungen sind zu bevorzugen.
Wo befestigen? Auf Sicht und Sicherheitsvorrichtungen achten.
Eine pauschale Antwort auf die Frage nach „der einen richtigen Stelle“ im Fahrzeug gibt es nicht. Die richtige Stelle ist abhängig von Fahrzeug, Größe sowie Sitzposition des Fahrers. Weder das Sichtfeld des Fahrers noch die Sicht in die Spiegel dürfen durch ein Navigationsgerät eingeschränkt werden: Sie müssen frei bleiben und das Gerät muss ohne Probleme/ Umstand mit der Hand erreichbar sein. Darüber hinaus muss die Wirkung von Sicherheitsvorrichtungen erhalten bleiben. Sprich Navigationsgeräte, die in den Lüftungsschlitzen des Fahrzeugs befestigt werden, dürfen den Auslösebereich des Airbags nicht behindern. Es ist also in jedem Fall ratsam, das Unfallverhalten zu prüfen (Herstellerangaben beachten) und sicherzugehen, dass der Fahrer durch die Bedienung des Geräts nicht abgelenkt wird.
Wie groß die Auswirkung auf das Sichtfeld des Fahrers ist, wenn ein Navigationsgerät an der Windschutzscheibe befestigt wird, zeigt die folgende Abbildung:
Abbildung: Sichtbehinderung am Beispiel eines Navigationsgerätes im Fahrzeug, Quelle: DGUV
Im abgebildeten Beispiel ist das Navigationsgerät 18 x 8 cm groß und ca. 60 cm vom Kopf des Fahrers entfernt, es befindet sich auf der Windschutzscheibe mitten im Sichtfeld des Fahrers. Das Gerät ist recht klein, doch der blinde Fleck, der auf eine Distanz von 15 m entsteht, wenn man es bedient, beträgt 2 x 3 m (s. oben). Würde das Gerät weiter seitlich befestigt werden, existiert der blinde Fleck zwar weiterhin, jedoch ist die Sicht nach vorne nicht bzw. nicht sonderlich eingeschränkt wie beim ersten Beispiel. Übrigens: Auch Abbiegeassistenten fallen unter die DGUV Information 211-031.
Geldwerter Vorteil: Das Navi nachträglich in den Dienstwagen einbauen?
Nicht jedes Fahrzeug hat ein eingebautes Navigationsgerät, doch kann man dieses nachträglich installieren lassen. Bei Dienstfahrzeugen und Firmenwagen kann so ein Einbau sinnvoll sein, um die Fahrer zu unterstützen. Zudem ist ein fest installiertes Gerät sicherer als ein mobiles, da es nicht zum Geschoss werden kann. Solange Mitarbeiter Dienstwagen nicht auch privat nutzen dürfen, betrifft sie der nachträgliche Einbau eines Navigationsgeräts nicht (bei Privatfahrten muss der daraus entstehende geldwerte Vorteil versteuert werden).
Doch wirkt er sich, wenn eine Privatnutzung im Dienstwagenüberlassungsvertrag steht, auf die Versteuerung aus? Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Kosten für ein nachträglich eingebautes Navi nicht in den zu versteuernden geldwerten Vorteil miteinfließen (BFH, Az. VI R 12/09). Ein ab Werk im Fahrzeug verbautes Navigationsgerät, kann jedoch den geldwerten Vorteil erhöhen, da es in diesem Fall kein eigenständiges Wirtschaftsgut ist (BFH, Urteil v. 16.2.2005, BStBl 2005 II Seite 563).
Das Navi nachrüsten zu lassen kann sich also lohnen. Eine Beispielrechnung: Bei einem Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis in Höhe von 30.000 Euro ist ein Navigationsgerät im Wert von 2.000 Euro ab Werk inkludiert. Der Mitarbeiter muss jährlich 3.840 Euro geldwerten Vorteil versteuern. Wird das Navi nachträglich gekauft und eingebaut, muss der Mitarbeiter lediglich 3.600 Euro geldwerten Vorteil versteuern.
Navi aus Dienstwagen geklaut – zahlt die Versicherung?
Navigationsgeräte sind bei Dieben beliebt. Wird ein Navi aus einem Dienstfahrzeug gestohlen, sollten der Diebstahl beziehungsweise die Kosten für den Einbau eines neuen Systems von der Versicherung gedeckt sein, oder? Leider nicht immer: Aufgrund hoher Schaden-Kosten-Quoten nehmen einige Versicherungsgesellschaften Abzüge für den Einbau eines neuen Navigationsgeräts vor. Ein Blick auf den Leistungsumfang der Versicherung ist daher ratsam: Je älter das Navi, desto geringer darf die Entschädigung dafür ausfallen – das ist eine legale Klausel und stellt, so das Landgericht Düsseldorf, keine unangemessene Benachteiligung dar (LG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2017 Az. 9 S 26/16).
Im vor Gericht verhandelten Fall haben die Kosten für den Einbau des neuen Navis etwa 9.000 Euro betragen. Der Kaskoversicherer hatte lediglich etwas mehr als 50 Prozent davon erstattet, da der Neupreis nur für die ersten 18 Monate gelten sollte – so die Bedingungen der Versicherung. Das gestohlene Navigationssystem war zum Zeitpunkt des Diebstahls 67 Monate alt, weshalb die Versicherung nicht die volle Summe erstattete.