Allgemeine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge

Nicht nur Fahrzeuge, sondern auch ihre Bestandteile müssen den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung sowie der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen. Andernfalls dürfen sie nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Sind Fahrzeug und Fahrzeugbestandteile konform der StVO und StVZO, erhalten sie die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Im Beitrag klären wir die wichtigsten, allgemeinen Fragen rund um die Allgemeine Betriebserlaubnis. Unter anderem: Welche gesetzlichen Grundlagen gelten, welche Bußgelder riskiert man, wenn man ohne ABE erwischt wird und was benötigt man zur Beantragung einer neuen ABE?

Was ist die Allgemeine Betriebserlaubnis?

Die Allgemeine Betriebserlaubnis, kurz ABE, ist die Erlaubnis zur Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs und dessen Bauteilen. Die Betriebserlaubnis ist in Deutschland Teil des Zulassungsverfahrens – manche Fahrzeuge brauchen überdies ein amtliches Kennzeichen. Ohne eine Betriebserlaubnis entspricht das Fahrzeug nicht den nationalen Vorgaben und darf nicht am Straßenverkehr teilnehmen.

Jeder Pkw benötigt eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), diese wird automatisch erteilt, wenn der Fahrzeugschein ausgehändigt wird. Werden am Fahrzeug Änderungen vorgenommen, muss eine Prüfgesellschaft diese Änderungen abnehmen und in den Fahrzeugbrief eintragen.

Teilnahme am Straßenverkehr nur mit Allgemeiner Betriebserlaubnis

Um die Allgemeine Betriebserlaubnis für sein Fahrzeug zu erhalten, müssen bestimmte Vorgaben erfüllt sein. So schreibt Paragraf 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor, dass ein anerkannter Sachverständiger einer Prüfstelle oder Prüfer des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) die Abnahme durchführen muss. Fahrzeuge, die serienmäßig produziert werden, haben in der Regel eine sogenannte Typengenehmigung. Das bedeutet, dass der Fahrzeughersteller eine Prüfung hat vornehmen lassen und alle Fahrzeuge der Serie dem geprüften Typ entsprechen.

Jedes Serienfahrzeug erhält eine Datenbestätigung gemäß Paragraf 20 der StVZO (Muster 2d), die bei der Fahrzeugzulassung vorzulegen ist. Ferner müssen Fahrzeug-Einzelteile, beispielsweise wenn Veränderungen an einem Fahrzeug vorgenommen wurden, den Vorgaben des 22. Paragrafen der StVO (Einzelbetriebserlaubnis für Fahrzeuge, EBE) entsprechen. Auch für Fahrzeuge, die aus dem Ausland importiert wurden und in Deutschland zugelassen werden sollen oder komplett selbst konstruiert sind, gelten Vorgaben – nämlich die des 21. Paragrafen der StVZO (Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile). All diese Regelungen tragen zur eigenen Sicherheit des Fahrzeugführers und zur Sicherheit bei der Teilnahme am Straßenverkehr bei.

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Auch zulassungsfreie Fahrzeuge brauchen eine Betriebserlaubnis

Es gibt zulassungsfreie und zulassungspflichtige Fahrzeuge in Deutschland. In der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) steht, welche Fahrzeuge eine Zulassung benötigen, um am Straßenverkehr teilzunehmen und welche nicht. Ohne eine Betriebserlaubnis dürfen weder zulassungsfreie noch zulassungspflichtige Fahrzeuge im deutschen Straßenverkehr geführt werden. Zulassungsfrei sind in Deutschland unter anderem E-Scooter, motorisierte Krankenfahrstühle, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Leichtkrafträder. Zulassungspflichtig hierzulande sind beispielsweise Pkw, Busse und Lkw.

Zulassungsfrei nicht gleich versicherungsfrei

Nicht alle zulassungsfreien Fahrzeuge sind auch von der Versicherung befreit. Das betrifft beispielsweise E-Scooter bzw. Elektrokleinstfahrzeuge. Zur Teilnahme im Straßenverkehr müssen sie nicht zugelassen werden, aber die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen und eine entsprechende Versicherungsplakette am Scooter angebracht werden. Mehr Infos dazu gibt es in unserem Beitrag zu den gesetzlichen Grundlagen bei Elektrokleinstfahrzeugen.  

Was kostet die Betriebserlaubnis?

Aktuell betragen die Kosten der Ausstellung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Auto 35,35 Euro inklusive Mehrwertsteuer, Porto und dem Nachnahmeentgeld. Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa 20 Wochen plus minus. Das Kraftfahrtbundesamt bietet die entsprechenden Formulare online an.

Wann erlischt die Allgemeine Betriebserlaubnis?

Wird eine Veränderung an einem Bauteil oder dem Fahrzeug selbst vorgenommen, erlischt die Allgemeine Betriebserlaubnis, da sie nur gilt, wenn im Vorfeld eine Überprüfung stattgefunden hat. Des Weiteren kann die ABE erlöschen, wenn eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder sich das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert (§ 19 Abs. 2, 3 StVZO). Insbesondere wenn Fahrzeuge getunt werden, muss die Allgemeine Betriebserlaubnis (erneut) beantragt werden. Die ABE gilt überdies als sogenanntes Teilegutachten, da in ihr aufgelistet ist, in welchen Fahrzeugmodellen ein bestimmtes Bauteil verwendet werden darf. Bei einem Unfall kann die Versicherung die Zahlung verweigern, sollte kein Gutachten existieren. Darüber hinaus bekommt das Fahrzeug keine TÜV-Plakette und darf nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Achten Sie also beim Tunen beziehungsweise bereits beim Kauf von Fahrzeugteilen auf eine gültige Betriebserlaubnis.

Fahren ohne Betriebserlaubnis: Bußgelder und Strafen

Das Fahren mit erloschener oder ohne Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Abhängig vom Verstoß drohen empfindliche Bußgelder, Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg und der Verlust des Versicherungsschutzes. Die Polizei kann das Fahrzeug zudem bei einer Kontrolle stilllegen und die Zulassungsbehörde kann das Kennzeichen entstempeln.

Verstoß-Szenario

Strafe

Sie werden von der Polizei kontrolliert, wollen die ABE jedoch nicht vorzeigen.

10 €

Sie nehmen ein Fahrzeug in Betrieb, das keine gültige ABE besitzt.

50 €

Sie sind mit einem Fahrzeug und einem Anhänger unterwegs, welcher jedoch keine ABE besitzt, und gefährden dadurch andere Verkehrsteilnehmer.

90 € und ein Punkt im Verkehrszentralregister

Sie führen einen Lkw oder Bus ohne gültige ABE.

180 €

Sie führen einen Lkw oder Bus ohne gültige ABE und gefährden dadurch andere Verkehrsteilnehmer.

270 € und ein Punkt im Verkehrszentralregister

Sie lassen zu oder ordnen an, dass ein Fahrzeug ohne gültige ABE in Betrieb genommen wird und gefährden dadurch andere Verkehrsteilnehmer.

135 € und ein Punkt im Verkehrszentralregister

Verlust oder Diebstahl der Allgemeinen Betriebserlaubnis

Haben Sie die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug verloren oder ist sie Ihnen gestohlen worden? Ist Letzteres der Fall, erstatten Sie bitte Anzeige bei der Polizei. In jedem Fall muss ein neues Dokument ausgestellt werden, da das Führen eines Fahrzeugs ohne Allgemeine Betriebserlaubnis nicht gestattet ist. Wenden Sie sich an die zuständige Zulassungsstelle, um eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Sie benötigen folgende Dokumente für die Beantragung einer neuen Betriebserlaubnis:

Zulassungsfreie, kennzeichenpflichtige Fahrzeuge:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Gegebenenfalls Diebstahlanzeige der Polizei
  • Falls Sie nicht Fahrzeughalter sind: Bestätigung des Fahrzeughalters
  • Unternehmen oder Vereine müssen einen Handelsregisterauszug, eine Gewerbeanmeldung sowie einen Vereinsregisterauszug vorlegen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein)
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (HU)

Zulassungsfreie, nicht kennzeichenpflichtige Fahrzeuge:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Gegebenenfalls Diebstahlanzeige der Polizei
  • Bestätigung der Verkehrssicherheit (formlos) von einer fachkundigen Stelle (Kfz-Werkstatt oder Sachverständiger) inklusive einer Beschreibung des Fahrzeugs (Hersteller, Fahrgestellnummer)
  • Eigentumsnachweis (z. B. Original des Kaufvertrag oder der Rechnung)
  • Vollgutachten einer Prüfstelle, sofern der Hersteller nicht mehr existiert

Finden Sie das verlorene Dokument wieder, müssen Sie dies umgehend der Zulassungsstelle mitteilen.

Bei sehr alten Fahrzeugen kann es sein, dass die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht vorhanden ist. In diesem Fall können Sie sich an das Kraftfahrtbundesamt wenden. Dort bekommen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und müssen keinen neuen Antrag stellen. Um diese Bescheinigung zu erhalten, müssen Sie sich als Fahrzeugeigentümer ausweisen – hierfür an den Kaufvertrag denken. Dann bekommen Sie eine Zweitschrift der Betriebserlaubnis. Außerdem können Sie sich an den TÜV wenden. Dieser kann ein Gutachten erstellen, mit dem wiederum ein Antrag für eine neue ABE gestellt werden kann.

Was Fuhrparkmanager bezüglich der Betriebserlaubnis beachten müssen

Gerade dann, wenn Sie im Fuhrpark Lkw oder Busse einsetzen, die noch keinen Abbiegeassistenten haben, müssen Sie darauf achten, dass der Assistent, mit dem Sie das entsprechende Fahrzeug auszustatten gedenken, eine Allgemeine Betriebserlaubnis hat. Dies gilt unter anderem auch für Anhängerkupplungen, Zusatzheizungen, Scheiben aus Sicherheitsglas und Folierung sowie Sicherheitsgurte und Rückhalteeinrichtungen. In Puncto Folierung gibt es übrigens einen Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz: Die Betriebserlaubnis erlischt nicht grundsätzlich, wenn man eine getönte Folie an den vorderen Seitenscheiben am Fahrzeug anbringt: "Nach § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis, wenn an dem Fahrzeug Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Wird durch die Änderung dagegen nur die vorgeschriebene Beschaffenheit des Fahrzeugs berührt, ist der Halter lediglich gemäß § 31 Abs. 2 StVZO zur Wiederherstellung des vorschriftsmäßigen Zustands verpflichtet." (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2019, Az. 3 OWi 6 SsRs 299/19)

Werden Fahrzeugbauteile verändert oder neu angebracht, sollte ein Sachverständiger hinzugezogen werden, schließlich stellt die Allgemeine Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug eine amtliche Prüfung dar und ein nicht betriebssicheres Fahrzeug darf nicht bewegt werden. Es ist wichtig, dass alle Unterlagen für das Fahrzeug vorhanden sind, um sie beispielsweise bei einer polizeilichen Kontrolle vorzeigen zu können.

Übrigens: Es gibt Bestimmungen, welche Fahrzeugarten der UVV-Fahrzeugprüfung unterliegen, dies sowie die ergänzenden Vorschriften im Rahmen der Fahrzeugprüfung haben wir im Beitrag näher ausgeführt. Die Fahrzeugprüfung nach UVV stellt ebenfalls eine Pflicht im Fuhrparkmanagement dar - unabhängig davon, ob (bauliche) Veränderungen an einem Dienstfahrzeug vorgenommen worden sind. 

 

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Kathrin Mikalay

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