E-Scooter und Elektrokleinstfahrzeuge im Straßenverkehr: Rechtliche Grundlagen

Schon seit einiger Zeit ist eine Vielzahl von Elektrokleinstfahrzeugen wie elektrisch angetriebene E-Skateboards, E-Scooter, E-Tretroller, Hoverboards, E-Wheels sowie Segways im Handel erhältlich. Geschätzt sollen in Deutschland bereits 250.000 E-Scooter unterwegs sein. Diese, wegen ihrer meist sitzlosen Konstruktion teilweise auch als selbstbalancierende Fahrzeuge bezeichneten Geräte, sind weitaus mehr als Spielzeuge. Das Besondere an Elektrokleinstfahrzeugen ist, dass sie wegen meist kleiner Ausmaße und einem geringen Eigengewicht falt- und tragbar ausgestaltet sein können. Dies ermöglicht dem Nutzer die Mitnahme, was wiederum einen besonderen Mehrwert darstellt, wenn es um die Überbrückung kurzer Distanzen oder um die Verknüpfung unterschiedlicher Transportmittel geht. Daher sind diese Fahrzeuge auch in den Fokus der Fuhrparkmanager gerückt, und zwar vor allem mit Blick auf die „letzte Meile“ der Mobilität. Der größte Vorteil der Elektrokleinstfahrzeuge liegt aber im abgasfreien Fahrbetrieb, der auch wegen des E-Antriebs geräuschärmer ist als benzinbetriebene Varianten.

Inhaltsverzeichnis: 

Auf einen Blick:

Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung regelt seit dem 15. Juni 2019 die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr. Das sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h und maximal 20 km/h. Darüber hinaus müssen weitere Merkmale erfüllt sein. Damit E-Scooter und Co. im Straßenverkehr zugelassen werden, müssen eine Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung vorliegen.

Elektrokleinstfahrzeuge sind im Straßenverkehr ist erst ab 15 Jahren erlaubt und auf Radwegen und, wenn erforderlich, auf der Straße zulässig. Eine Fahrerlaubnis wird dafür nicht benötigt. Ebenso ist auch keine Zulassung des Fahrzeugs notwendig. Allerdings besteht eine Versicherungspflicht, demnach benötigt der E-Scooter eine Versicherungsplakette. Fehlen die Betriebserlaubnis oder eine Versicherungsplakette, drohen Bußgelder. Das ist auch der Fall, wenn E-Scooter-Nutzer gegen die Regeln im Straßenverkehr verstoßen.

Bislang gab es im Hinblick auf die Verwendung von Elektrokleinstfahrzeugen, wie E-Scooter, im öffentlichen Straßenverkehr Unklarheiten vor allem auf der Nutzerseite. Wo darf man damit fahren? Wer darf fahren? Gibt es besondere Anforderungen an das Fahrzeug und spezielle Verhaltensregeln? Muss bzw. kann ich mich versichern? Diese Unsicherheiten beruhten auch darauf, dass es in Deutschland für die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am allgemeinen Straßenverkehr bisher keine eigenständigen gesetzlichen Regelungen gab, wenn man von Segways und elektronischen Mobilitätshilfen nach der (seit dem 15. Juni 2019 außer Kraft getretenen) Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) einmal absieht.  

Seit dem 15. Juni 2019 gilt die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

Künftig dürfen elektronisch angetriebene City-Roller, die abgasfrei, falt- und tragbar sind – sog. E-Scooter oder Elektro-Tretroller– auf öffentlichen Straßen fahren. Möglich macht dies die neue Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (kurz: Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung [eKFV]) –  vom 6. Juni 2019. Diese beinhaltet Regelungen sowohl für Fahrzeuge, die bisher von der MobHV erfasst waren, als auch für weitere selbstbalancierende Fahrzeuge sowie für Fahrzeuge ohne Sitz. Die eKFV wurde am 14. Juni 2019 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2019, S. 756ff.) verkündet und ist am 15. Juni 2019 in Kraft getreten. Mit der Einführung der eKFV wurde zugleich die MobHV außer Kraft gesetzt. Die Verordnung setzt damit einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um und dient der Förderung der Elektromobilität. Zudem gab es notwendige Folgeänderungen in straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wie der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV).

Was sind Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV?

Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Verordnung sind nach § 1 eKFV Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h und maximal 20 km/h.

Erforderlich sind folgende Merkmale:

  • Lenk- oder Haltestange,
  • Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen),
  • Erfüllung „fahrdynamischer“ Mindestanforderungen.

Die Fahrzeuge müssen daher im Detail folgende Merkmale aufweisen:

  1. Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz,
  2. eine Lenk- oder Haltestange von mindestens 500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz,
  3. eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden,
  4. eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und
  5. eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg.
Mit E-Scooter bzw. Elektro-Tretroller sind nicht die E-Roller gemeint (bzw. Elektroroller), die eine elektrische, deutlich leistungsstärkere Variante des klassischen Motorrollers darstellen.

Ein Elektrokleinstfahrzeug ist selbstbalancierend, wenn es mit einer integrierten elektronischen Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik ausgestattet ist, durch die es eigenständig in Balance gehalten wird. Elektrokleinstfahrzeuge dürfen nur nach Maßgabe der eKFV auf öffentlichen Straßen verwendet werden.

Nach diesen strengen Vorgaben der neuen Verordnung sind „Mono-wheels“ oder „Hoverboards“ also (noch) nicht auf deutschen Straßen zugelassen, denn es fehlt ihnen die nunmehr zwingend vorgeschriebene Lenk- oder Haltestange.

Da Elektrokleinstfahrzeuge wegen ihres elektrischen Antriebsmotors außerdem als Kraftfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) anzusehen sind, gelten für sie die gleichen Rahmenbedingungen wie für andere Kraftfahrzeuge auch. Daher müssen diese Fahrzeuge auch nach § 1 Abs. 1 StVG zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sein, was eine Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung voraussetzt.

Es ist allerdings mehr als fraglich, ob der überwiegende Teil der bereits vorhandenen E-Scooter nach den Maßstäben der eKFV überhaupt eine Betriebsgenehmigung erhalten wird. Denn für Elektrokleinstfahrzeuge muss eine vom Hersteller beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ausgestellte Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine dem Halter erteilte Einzelbetriebserlaubnis (EBE) bestehen.

Die strengen technischen Anforderungen nach eKFV

  • an die Inbetriebsetzung (§ 2 eKFV),
  • an die Bremsen bzw. Verzögerungseinrichtung (§ 4 eKFV),
  • an die lichttechnischen Einrichtungen wie Licht, Bremslicht, Fahrtrichtungsanzeiger und Seitenstrahler (§ 5 eKFV),
  • an die Einrichtung für Schallzeichen, wie z. B. Klingel (§ 6 eKFV),
  • an sonstige Sicherheitsanforderungen (§ 7 eKFV)
    • u. a. zur selbständigen Abschaltung der Motorsteuerung innerhalb einer Sekunde, wenn der Fahrer das Bedienelement (Drehgriff oder Knopf) loslässt,
    • Forderung einer automatischen Deaktivierung des Fahrzeugantriebs selbstbalancierender Fahrzeuge innerhalb einer Sekunde, wenn der Fahrer sich nicht (mehr) auf dem Fahrzeug befindet,
    • sowie ein Schutz gegen Manipulation nach der DIN EN 15194:2018-11, wodurch verhindert werden soll, dass die erlaubte bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h überschritten und die weiteren technischen Vorgaben auch wirklich eingehalten werden,

führen letztlich dazu, dass es auch nach Inkrafttreten der eKFV wohl noch eine Weile dauern wird, bis Elektrokleinstfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsgeschehen eine stärkere Rolle spielen.

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Wer darf Elektrokleinstfahrzeuge fahren?

Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs berechtigt (§ 3 eKFV). Diese Regelung entspricht einer Forderung des Bundesrats und orientiert sich an der Empfehlung des 50. Deutschen Verkehrsgerichtstages, dass Pedelecs für die Benutzung durch Kinder unter 14 Jahren nicht geeignet sind. Die Fahreigenschaften sowie die Verkehrswahrnehmung von Elektrokleinstfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h ähneln am stärksten denen des Pedelecs (Fahrrad mit einer elektromotorischen Trethilfe). Damit wird Selbstgefährdungen oder Gefährdungen Dritter durch zu junge und im Straßenverkehr unerfahrene Nutzer entgegengewirkt. Dementsprechend wurde bzgl. des Mindestalters von 15 Jahren für das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge in § 10 Absatz 3 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine Ausnahme für das Führen von Elektrokleinstfahrzeugen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a FeV aufgenommen.

Eine besondere Fahrerlaubnis wird für Elektrokleinstfahrzeuge nicht benötigt. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem geänderten § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der Fahrzeugführer von Elektrokleinstfahrzeugen nach § 1 Abs. 1 eKFV  von der Fahrerlaubnispflicht ausdrücklich ausnimmt. Aufgrund des vergleichbaren Regelungsbereiches sollen die Elektrokleinstfahrzeuge, wie zuvor die Mobilitätshilfen, von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen sein.

Wo dürfen Elektrokleinstfahrzeuge fahren?

Die Verkehrsflächen, auf denen Elektrokleinstfahrzeuge gefahren werden dürfen, sind in § 10 eKFV eindeutig geregelt. Primär sind Radwege zu benutzen; sind diese nicht vorhanden, muss auf die Straße ausgewichen werden.

Innerhalb geschlossener Ortschaften:

  • nur baulich angelegte Radwege,
  • gemeinsame Geh- und Radwege,
  • die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche bei getrennten Rad- und Gehwegen,
  • Radfahrstreifen und Fahrradstraßen.

Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden. Das bedeutet, dass z. B. Elektrotretroller nicht auf reinen Gehwegen für Fußgänger gefahren werden dürfen.

Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge

  • nur baulich angelegte Radwege,
  • darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege,
  • und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche bei getrennten Rad- und Gehwegen
  • sowie Radfahrstreifen, Fahrradstraßen und Seitenstreifen befahren.

Nur wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.

Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle zulassen. Eine allgemeine Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen auf solchen Verkehrsflächen kann durch Anordnung des Zusatzzeichens „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ bekannt gegeben werden.

Vekehrszeichen-Elektrokleinstfahrzeuge-frei

Zusatzzeichen: Kleinstfahrzeuge frei

Zulassungsfrei – aber versicherungspflichtig

E-Scooter bzw. Elektrokleinstfahrzeuge sind zulassungsfrei, d. h. es besteht keine Zulassungspflicht. In der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wurde aber ein neuer Versicherungsnachweis in Form einer klebbaren Versicherungsplakette eingeführt, der speziell zur Anbringung an Elektrokleinstfahrzeugen konzipiert wurde. Einzelheiten dazu regelt § 29a FZV (Versicherungsplakette). Durch die Versicherungsplakette wird für Elektrokleinstfahrzeuge nachgewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Es genügt, wenn die Bescheinigung über die Versicherungsplakette für eine Inbetriebnahme aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird. Auf eine Pflicht zur Mitführung der Versicherungsbescheinigung wurde verzichtet, da Elektrokleinstfahrzeuge in der Regel aufgrund ihrer leichten Bauweise und Ausgestaltung/Abmessung nicht dafür geeignet sind, an ihnen etwaige Haltevorrichtungen anzubringen, die es ermöglichen würden, die Versicherungsbescheinigung immer am Fahrzeug aufzubewahren. Dieser Verzicht ist auch zu Gunsten der Mobilität der Nutzer und auch etwaiger Sharing-Konzepte vertretbar.

Die Versicherungsplakette besteht anstelle eines Schildes aus einem Aufkleber, der eine dauerhafte Verklebung auf der Fahrzeugoberfläche gewährleistet und zusätzlich mit einem fälschungserschwerenden Hologramm ausgestattet ist. Für Form, Größe und Ausgestaltung der Versicherungsplakette gibt es ein amtliches Muster. Die Versicherungsplakette ist an der Rückseite des Fahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte fest anzubringen; sie darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Elektrokleinstfahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die Versicherungsplakette entsprechend ausgestaltet und angebracht ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen aller Art am Fahrzeug angebracht sind.

Fahrten dürfen auch mit roten Versicherungsplaketten unternommen werden. Die rote Versicherungsplakette braucht am Elektrokleinstfahrzeug jedoch nicht fest angebracht zu sein.

Eigenversicherer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG)und juristische Personen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 PflVG sind berechtigt, die Versicherungsplakette entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auszustellen.

Korrektes Verhalten beim Führen von Elektrokleinstfahrzeugen

Allgemeine Verhaltensregeln für das Führen von Elektrokleinstfahrzeugen stellt § 11 eKFV auf.

So verhalten Sie sich richtig mit Elektrokleinstfahrzeugen:

  • Immer nur eine Person auf dem Elektrokleinstfahrzeug.
  • Es gilt das Rechtsfahrgebot.
  • Mehrere Elektrokleinstfahrzeuge müssen einzeln hintereinanderfahren.
  • Fehlen Fahrtrichtungsanzeiger, muss man wie ein Radfahrer Richtungsänderungen rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen.
  • Auf Radverkehrsflächen muss man auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit anpassen; schnellerem Radverkehr muss man das Überholen ohne Behinderung ermöglichen.
  • Fußgänger haben auf gemeinsamen Geh- und Radwegen Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.
  • Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die Parkvorschriften für Fahrräder entsprechend.
  • Eine Helmpflicht besteht nicht. Für gewerbliche im Fuhrpark genutzte Elektrokleinstfahrzeug kann sich eine solche aber unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Unfallverhütung (UVV) ergeben.

 Das ist bei Elektrokleinstfahrzeugen verboten:

  • nebeneinander fahren,
  • sich an fahrende Fahrzeuge anhängen,
  • freihändig fahren,
  • vom Rechtsfahrgebot abweichen,
  • zu zweit auf einem Elektrokleinstfahrzeug fahren (Verbot der Personenbeförderung, 8 eKFV),
  • mit Anhänger fahren (Verbot des Anhängerbetriebs, 8 eKFV).

Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder

Für das Fuhrparkmanagement von Bedeutung sind Verstöße gegen die Pflicht zum Führen von Versicherungskennzeichen. Wird ein Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen oder -plakette nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist, drohen 10 Euro Geldbuße nach §§ 48, 29a FZV.

Ferner sind weitere Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder bei Verstößen gegen Betriebsbeschränkungen und gegen verhaltensrechtliche Anforderungen in § 14 eKFV geregelt.

Besonders fuhrparkrelevant sind die Verstöße gegen Betriebsbeschränkungen:

Elektrokleinstfahrzeug ohne die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt

70 €

Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen angeordnet oder zugelassen

70 €

Elektrokleinstfahrzeug ohne gültige Versicherungsplakette auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt

40 €

Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Versicherungsplakette angeordnet oder zugelassen

40 €

 

Elektrokleinstfahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt

30 €

 

Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen trotz erloschener Betriebserlaubnis angeordnet oder zugelassen

30 €

 

Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt

20 €

 

Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die Schalleinrichtung im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt

15 €

 

Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die sonstigen Sicherheitsanforderungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt

25 €

 

Weitere Bußgelder drohen bei Verstößen gegen verhaltensrechtliche Anforderungen:

Das Befahren einer für Elektrokleinstfahrzeuge nicht zulässigen Verkehrsfläche wird mit einer Geldbuße von 15 Euro geahndet; bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer erhöht sich diese auf 20 Euro; bei Gefährdung kostet der Verstoß 25 Euro und bei einer zusätzlichen Sachbeschädigung sogar 30 Euro.

Auch das Nebeneinanderfahren mit Elektrokleinstfahrzeugen wird mit einer ebenso gestaffelten Geldbuße von 15 Euro geahndet. Teurer wird dies mit 20 Euro, wenn es mit einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer einhergeht; bei Gefährdung erhöht sich das Bußgeld auf 25 Euro und bei Sachbeschädigung auf 30 Euro.

Wird sich das Verkehrsverhalten ändern?

Ob sich durch Elektrokleinstfahrzeuge das Nutzerverhalten der Verkehrsteilnehmer mit Blick auf weniger Individualverkehr durch Pkws zu Gunsten des ÖPNV tatsächlich und nachhaltig ändern wird, bleibt abzuwarten. Laut einem Bericht des Bonner General Anzeiger befasste sich eine französische Studie der Agentur T6 mit der Frage, wer überhaupt mit dem E-Scooter (in Frankreich: Trottinettes) unterwegs ist. Eine Befragung von 4.300 Nutzern des Scooter-Verleihers Lime in Paris, Lyon und Marseille ergab, dass keineswegs am Ende weniger Autos auf den Straßen fahren werden. Fast die Hälfte der Befragten wäre ohne die E-Scooter zu Fuß gegangen, rund ein Drittel hätte den öffentlichen Nahverkehr benutzt, knapp 10 Prozent hätten ein Taxi oder das eigene Auto benutzt. Offenbar steht jedenfalls zurzeit eher der Spaßfaktor beim Fahren mit dem Elektrokleinstfahrzeug im Vordergrund. Ob die Studie auf deutsche Verhältnisse übertragbar ist, muss sich zeigen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur muss jedenfalls nach § 15 Abs.4  eKFV die vorliegende eKFV hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Zielsetzung und Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit überprüfen, und zwar basierend auf den Ergebnissen einer wissenschaftlichen Begleitung. Auf der Grundlage dieser Evaluierung wird das Bundesministerium dann ggf. bis zum 1. September 2023 einen Vorschlag für die Änderung der Verordnung vorlegen.

Auf Aktualität geprüft am 04.06.2020

 

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