Die Fahrzeugprüfung nach UVV ist, neben der Führerscheinkontrolle und der Fahrerunterweisung, eine wichtige Pflicht im Fuhrparkmanagement. Doch nicht immer ist klar, welche Fahrzeuge und Maschinen hiervon überhaupt betroffen sind. Wir geben einen Überblick über die verschiedenen Fahrzeugarten und ergänzenden Vorschriften im Rahmen der Fahrzeugprüfung.
Inhaltsverzeichnis:
- Was ist unter dem Begriff "Fahrzeug" nach DGUV Vorschrift 70 zu verstehen?
- Welche Fahrzeuge unterliegen der UVV-Fahrzeugprüfung?
- Gibt es neben der DGUV Vorschrift 70 noch weitere Vorschriften für verschiedene Fahrzeugtypen?
Was ist unter dem Begriff Fahrzeug nach DGUV Vorschrift 70 zu verstehen?
Der Begriff „Fahrzeug“ wird in der DGUV Vorschrift 70 definiert. Die DGUV Vorschrift 70 bildet die Grundlage der Regelungen für betrieblich genutzte Fahrzeuge. Sie definiert den Begriff "Fahrzeug" wie folgt: Fahrzeuge sind „maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge. Schienen im Sinne dieser Vorschrift sind auch Spurführungen von Magnetschwebesystemen.“
Mehr zur rechtlichen Basis der UVV-Fahrzeugprüfung: Fahrzeugprüfung nach DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge"
Welche Fahrzeuge unterliegen der UVV-Fahrzeugprüfung?
Die Fahrzeuge, die unter die DGUV Vorschrift 70 fallen und damit geprüft werden müssen, können in folgende Kategorien eingeteilt werden:
- Personenkraftwagen (auch Taxis, Mietwagen und Poolfahrzeuge),
- Anhänger (einachsige Anhängefahrzeuge, z. B. Starrdeichselanhänger oder Zentralachsanhänger, weitere Anhänger, wie Motorradtransporter, Tieflader oder Sattelauflieger),
- Nutzfahrzeuge (Transporter, Kastenwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen – auch Traktoren – Sattelzüge, z. B. Zugmaschine + Aufhänger/Anhänger oder Kraftomnibusse),
- Speziallastkraftwagen (Feuerwehrfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, Dumper, Wechselbehälter-Umsetzfahrzeuge, Spezialfahrzeug für den Holztransport auf der Straße),
- Sonderkraftfahrzeuge (Krankentransportwagen, Behindertentransportwagen),
- Einspurige Kraftfahrzeuge (Krafträder - Motorrad, Leichtkraftrad, Moped, Mokick, Motorroller, Trikes, Quads, Pedelecs 45 und E-Bikes. Fahrräder, die mit reiner Muskelkraft betrieben werden und Pedelecs 25 gelten nicht als maschinell betriebene Fahrzeuge.
Die meisten Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen fallen ebenfalls unter diese Vorschrift. Hierzu heißt es in DGUV Vorschrift 70: Fahrzeug im Sinne dieser UVV ist auch der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängefahrzeug verfahrbar sind. Der fahrzeugtechnische Teil umfasst hierbei: Fahrwerk, Brems- und Lenkeinrichtung, Fahrerplatz, Führerhaus sowie Beleuchtungseinrichtungen.
Betroffene Fahrzeuge sind hier:
- Abschleppwagen,
- fahrbare Bodenreinigungsmaschinen (Kehrmaschinen),
- gleislose Fahrzeugkrane,
- Gleisreinigungsfahrzeuge,
- Gussasphalt-Mischgeräte,
- fahrbare Hubarbeitsbühnen,
- fahrbare Kompressoren,
- Müllsammelfahrzeuge,
- Saugfahrzeuge und Hochdruckspülfahrzeuge,
- Straßenfertiger,
- Straßenmarkierungsmaschinen,
- selbstfahrende Schneepflüge,
- Spritzmaschinen für Straßenbau-Bindemittel,
- Transportbetonmischer.
In welchem Umfang muss die UVV-Fahrzeugprüfung durchgeführt werden?
Ziel der UVV-Prüfung ist es, den sicheren Zustand eines Fahrzeugs zu überprüfen. Der bestimmungsgemäße Zustand eines Fahrzeugs ist hierfür entscheidend.
- Bei Fahrzeugen ohne amtliches Kennzeichen erfolgt die Prüfung auf verkehrs- und arbeitssicheren Zustand.
- Fahrzeuge mit einer behördlichen Betriebserlaubnis(mit amtlichem Kennzeichen) müssen sich in dem durch die Erlaubnis oder Genehmigung bestimmten Zustand befinden. Das Gleiche gilt für mit dem Fahrzeug verbundene Einrichtungen und Ausrüstungen (mit amtlichem Kennzeichen). Eine Prüfung auf den verkehrs- und arbeitssicheren Zustand erfolgt auf Basis des Zustands der Genehmigung.
Darüber hinaus geben die Paragrafen 5-31 der DGUV Vorschrift 70 Auskunft über die einzuhaltenden Vorraussetzungen an dem jeweiligen Fahrzeug. Diese sind Bestandteil der Fahrzeugprüfung nach UVV.
Die UVV-Prüfung auf arbeitssicheren Zustand muss jährlich durchgeführt werden. Erfolgt die Prüfung im Rahmen der fälligen Hauptuntersuchung (HU), ist keine separate Prüfung notwendig.
Weitere Informationen zur Durchführung: 7 Praktische Tipps zur UVV-Fahrzeugprüfung
Gibt es neben der DGUV Vorschrift 70 noch weitere Vorschriften für verschiedene Fahrzeugtypen?
Je nach Fahrzeugtyp gelten neben der DGUV Vorschrift 70 weitere ergänzende Vorschriften. Diese können weitere Prüfungen erforderlich machen, die Rückschlüsse auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs ermöglichen. Hierzu zählen u.a.*:
Für alle Fahrzeuge |
DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln + Betriebssicherheitsverordnung Anhang 1 |
Für Fahrzeuge mit Kippeinrichtungen oder Winden |
DGUV Vorschrift 54: Winden, Hub- und Zuggeräte |
Für Fahrzeuge mit Hubladebühnen und Hubarbeitsbühnen |
DGUV Regel 100-500 |
Für Fahrzeuge mit Lade- oder Abschleppkranen |
DGUV Vorschrift 52 |
Für Kühlfahrzeuge |
DGUV Regel 100-500 |
Für Müllsammelfahrzeuge |
DGUV Vorschrit 43 |
Für Absetz-, Abgleit- oder Abrollkipper |
DGUV Regel 114-010, DGUV Information 214-016 und DGUV Information 214-017 |
Für Langholzfahrzeuge |
Durchführungsanweisung zu § 38 DGUV Vorschrift 70 |
Für Geldtransportfahrzeuge |
DGUV Regel 115-001 |
Für Fahrzeuge mit Druckbehältern |
TRB 801 Nr. 23 |
*Weitere Regelungen können ggf. je nach Fahrzeugtyp hinzukommen. Kein Anspruch auf Vollständigkeit der Liste.
Welche Fahrzeuge unterliegen nicht der DGUV Vorschrift 70?
Es gibt eine Reihe von Fahrzeugtypen, die nicht unter die Regelungen der DGUV Vorschrift 70 fallen. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind:
- maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und deren Anhängefahrzeuge,
- Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaus (Erdbaumaschinen), Straßenwalzen und Bodenverdichter, Flurförderfahrzeuge und deren Anhänger DGUV Regel 100-500 Flurförderfahrzeuge DGUV Vorschrift 68, DIN ISO 5053, DGUV Regel 101-003, DIN EN 500-1, DIN EN 500-4,
- Bodengeräte der Luftfahrt (Schleppgeräte, Transportgeräte, Luftfahrzeugbe- und -entladegeräte, Ver- und Entsorgungsgeräte, Wartungsgeräte) → DGUV Vorschrift 27,
- Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Ackerschlepper, land- oder forstwirtschaftliche Anhänger oder Arbeitsgeräte (selbstfahrend gezogen oder angebaut), Pistenraupen, Krankenfahrstühle → UVV Technische Arbeitsmittel VSG 3.1., Richtlinie 2003/37/EN / DGUV Regel 114-008,
- Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, im Schaustellergewerbe verwendet zu werden (Selbstfahren durch Publikum, für Vorführungen) → UVV Schausteller- und Zirkusunternehmen DGUV Vorschrift 19,
- Versuchsfahrzeuge und deren Erprobung,
- Fahrzeuge, bevor sie erstmals in Verkehr gebracht werden; Fahrzeuge, die zur Verwendung außerhalb der BRD bestimmt sind, sowie
- dienstliche oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge.