Muss ein Dienstrad nach UVV geprüft werden?

Laut dem statistischen Bundesamt sind 2021 insgesamt mehr als 84.500 Radfahrer auf deutschen Straßen verunglückt. Ein Teil der Unfälle ist auf technische Mängel zurückzuführen. Um solche Unfälle in Ihrem Fuhrpark zu verhindern, müssen auch Dienstfahrräder nach UVV geprüft werden. Wir haben alle notwendigen Informationen zusammengefasst.

Dienstrad ist nicht gleich Dienstrad

Ein Fahrrad, welches vom Arbeitnehmer für den Weg zur Arbeit und in seiner Freizeit benutzt wird, fällt nicht unter die Unfallverhütungsvorschrift. Trotz desselben Namens unterliegt ein Dienstrad, welches betrieblich genutzt wird, anderen Vorschriften. E-Bikes im eigentlichen Sinn und Pedelecs 45 fallen durch ihren Motor unter die DGUV Vorschrift 70 und gelten daher als Fahrzeuge. 25er Pedelecs hingegen können nur eine elektronische Trethilfe hinzuschalten. Diese ersetzt aber nicht die menschliche Muskelkraft. Sie werden daher nicht den Fahrzeugen zugeordnet werden.

Dienstfahrräder sind besonders in Städten eine attraktive Alternative zum Firmenwagen. Aber wie integriert man ein Fahrrad in den Fuhrpark und lohnt sich der Aufwand? In unserem Beitrag haben wir alle Informationen für Sie zusammengefasst:

Muss ein Dienstrad geprüft werden?


Ob und wie ein Dienstrad geprüft werden muss hängt maßgeblich von der Art, Ausstattung und dem Nutzen ab. Da E-Bikes und Pedelecs 45 mit einem Motor ohne menschliches Zutun betrieben werden, gelten sie als Fahrzeuge. Nach UVV müssen sie daher regelmäßig geprüft werden.

Richtungsweisend für die Prüfpflicht sind die zwei folgenden Bedingungen für Dienstfahrräder:

  1. Das Dienstfahrrad muss betrieblich genutzt werden.
  2. Das Dienstfahrrad muss maschinell angetrieben werden.
Da normale Fahrräder und Pedelecs 25 nicht als Fahrzeuge gewertet werden, unterliegen sie keiner pauschalen Prüfpflicht. Dies kann sich allerdings ändern, wenn das Dienstrad durch einen besonderen Einsatz als Arbeitsmittel wahrgenommen wird und bspw. einer besonderen Belastung ausgesetzt wird.

Ein Dienstfahrrad im Fuhrpark zählt durch seine Eigenschaften nach Paragraf 2 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung als Arbeitsmittel. Für dieses trägt der Arbeitgeber die Verantwortung, solange es sich in dessen Besitz befindet. Wie bei allen Geräten in einem Unternehmen, muss auch für ein Dienstrad eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass der Arbeitsschutz nach Paragraf 5 & 6 ArbSchG eingehalten wird. Bei der Beurteilung wird unter anderem die Qualität des Rads, die Verkehrsbedingungen, denen es ausgesetzt ist und die Einsatzdauer und -häufigkeit berücksichtigt. Auf Basis des Ergebnisses der Beurteilung, zusammen mit der Herstellerinformation und der vorgesehen Betriebsart, legt der Arbeitgeber die Fristen und den Umfang der Prüfungen fest. Grundsätzlich kann bei einem Dienstrad auch eine Sichtprüfung durch den Benutzer vor jeder Nutzung als Prüfung gewertet werden.

Weiterhin gibt es die vorgegebene Regelprüfung nach Paragraf 14 BetrSichV. Nach dieser muss eine Prüfung vor der ersten Anwendung erfolgen. Aber auch nach einem möglichen Unfall oder einer Reparatur ist eine Kontrolle notwendig. Das Intervall, in dem eine reguläre Prüfung erfolgt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Hier sind besonders die regelmäßige Belastung sowie die Häufigkeit der Nutzung maßgeblich und miteinzubeziehen. Ein pauschalisiertes Intervall von einem Jahr kann ggf. zu wenig sein, die Kontrolle sollte aber mindestens einmal im Jahr erfolgen.

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Wer darf ein Rad prüfen?

Der Arbeitgeber bestimmt nach Paragraf 3 Abs. 6 BetrSichV wer ein Dienstrad prüfen darf. Dabei muss er sicherstellen, dass die prüfende Person qualifiziert ist und eine sachgerechte Begutachtung/Prüfung durchführen kann. Voraussetzung dafür sind laut den technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS1203) unter anderem:

  1. Fachkompetenz: Eine Berufsausbildung mit ggf. ausreichender Berufserfahrung. (Info: Auch ein Auszubildender darf die Prüfung unter Aufsicht des Ausbilders durchführen. Den Prüfbericht unterschreiben und die Plakette verleihen, darf jedoch nur die zur Prüfung befähigte Person.)
  2. Know How: Aktuelles Wissen über den technischen Stand nach den DGUV-Prüfgrundsätzen.
  3. Bewertung des Zustands des Arbeitsmittels: Erkennen und bewerten von Ist- und Sollzuständen.
  4. Die Gefährdungsbeurteilung: Das Erkennen von möglicherweise auftretenden Gefährdungen sowie die daraus resultierende Einschätzung der Art und des Umfangs der Prüfung. Ein Beispiel hier wären Kurierfahrten oder Posträder, die einer erhöhten Traglast ausgesetzt sind, und so schneller zu Schaden kommen können.
  5. Praktische Durchführung: Die Prüfverfahren müssen bekannt sein und korrekt umgesetzt werden.

Tipp: Kann ein Prüfer nicht alle Bereiche der Prüfung beurteilen, dürfen mehrere Personen mit spezifischen Qualifizierungen hinzugezogen werden. Diese vervollständigt dann den Prüfbericht.

 

Fahrerunterweisung für Diensträder

Auch wenn nicht alle Fahrräder nach UVV geprüft werden müssen, muss der Arbeitgeber trotzdem für alle Arten eine Unterweisung durchführen. Voraussetzung dafür ist die Nutzung des Fahrrads als Dienstrad und das nicht nur für den Weg zur Arbeit. Dies ergibt sich aus der DGUV Vorschrift 1 und beruht auf der Gefährdungsbeurteilung. Gerade bei E-Bikes und Pedelecs 45 sollten die Gefahren im Straßenverkehr nicht unterschätzt werden.

Weitere Informationen zur Fahrerunterweisung für Diensträder sowie anderen Fahrerunterweisungen finden Sie auf unserer Produktseite:

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Sarah Brüdigam

Sarah Brüdigam


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