Kaufvertragsrecht: Grundlagen und Fuhrparktipps

Ein Kaufvertrag ist recht vielschichtig und enthält, je nach dem, was gekauft oder verkauft wird, individuell angepasste Bestandteile. In diesem Beitrag betrachten wir die Grundlagen eines Kaufvertrags sowie die gesetzlichen Bestandteile und geben Tipps für das Fuhrparkmanagement.

Kaufvertrag: Die rechtliche Grundlage

Bei einem Kauf handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag zweier geschäftsfähiger Vertragspartner: einem Käufer und einem Verkäufer. Hierbei verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung eines vereinbarten Kaufpreises (§ 433 BGB, Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag). Der Verkäufer wiederum verpflichtet sich zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes.

„Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.“ (§ 433 BGB)

Bei dem Kaufgegenstand kann es sich um Sachen (§ 433 Abs. 1 BGB), Rechte (§ 453 BGB) und sogenannte sonstige Gegenstände handeln (§ 453 BGB).

Gut zu wissen: Der Verkäufer muss nicht Besitzer des Kaufgegenstandes sein.

Zustandekommen des Vertrags

Ein Kaufvertrag kann auf zwei Weisen zustande kommen:

  • Der Verkäufer macht ein Angebot, welches der Käufer annimmt. Der Käufer akzeptiert die Bedingungen des Angebots.
  • Der Käufer bestellt einen Vermögensgegenstand ohne ein vorliegendes Angebot. Der Verkäufer muss diese Bestellung ausliefern oder bestätigen (Auftragsbestätigung).
Eine Auftragsbestätigung ist dann notwendig, wenn eine Bestellung ohne Angebot vorliegt. Ansonsten kann der Kaufvertrag nicht abgeschlossen werden (Bestellungsannahme). Die Auftragsbestätigung enthält mindestens die Menge und Bezeichnung des Vermögensgegenstands, dessen Preis, das Liefer- oder Leistungsdatum, mögliche spezielle Regelungen, Versand- sowie Verpackungskosten, die Zahlungsbedingungen, den Gerichtsstand sowie den Eigentumsvorbehalt. Die Auftragsbestätigung entspricht der Annahme des Angebots, durch sie kommt es zum Vertragsschluss (OLG Düsseldorf, 19.05.2016 - I-16 U 72/15 unter II.B.1a cc).

Der Kaufvertrag kommt also durch die übereinstimmenden Willenserklärungen zwischen Käufer und Verkäufer zustande. Dabei muss das Angebot, oder auch Antrag genannt, so gestaltet sein, dass der Käufer es mit einem „Ja“ annehmen kann (Annahmeerklärung).  Die Annahmeerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie der Annehmende rechtzeitig erhält/ annimmt. Nach erfolgreicher Annahme ist der Vertrag geschlossen und der im Angebot beschriebene Inhalt ist Vertragsgegenstand. Kommt es schließlich zum Kaufvertragsabschluss, entstehen sowohl auf Seiten des Verkäufers wie auch auf Seiten des Käufers Rechte und Pflichten (Verpflichtungsgeschäft). Dem muss das sogenannte Erfüllungsgeschäft folgen, damit die vertragliche Vereinbarung abschließend erfüllt wird. Es kommt zu Kaufvertragsstörungen, wenn das Erfüllungsgeschäft nicht richtig, rechtzeitig oder mangelhaft abgewickelt wird.

Laut Gesetz hat der Kaufgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln zu sein (§ 433 Abs. 1 BGB), ansonsten handelt es sich um eine sogenannte Schlechtleistung. Wurde etwas unsachgemäß montiert oder liegt eine mangelhafte Montageanleitung vor, kann genauso ein Sachmangel begründet werden wie bei der Lieferung einer anderen Sache oder einer nicht ausreichenden Menge (§ 434 BGB).

Abgrenzung Kaufvertrag vs. Werkvertrag (§ 433 Abs. 1 BGB vs. § 631 Abs. 1 BGB)
Bei einem Kaufvertrag wird der Kaufpreis im Zuge der Lieferung fällig. Bei einem Werkvertrag nach § 641 BGB wird die Bezahlung erst nach Abnahme fällig. Der Kaufvertrag zielt hierbei darauf ab, dem Käufer Eigentum und Besitz an einer mangelfreien Sache zu ermöglichen. Der Werkvertrag befasst sich mit dem Herbeiführen eines Erfolgs, z. B. bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten. 

Abgrenzung: Quittung und Rechnung

In einer Rechnung wird der Geldbetrag für den Vermögensgegenstand aufgeführt. Außerdem enthält sie die Angaben über den Verkäufer (Rechnungsaussteller) und Käufer (Empfänger), wie deren Adresse, sowie weitere Angaben über den Vermögensgegenstand selbst, beispielsweise die Menge, sowie über die Zahlungsmodalitäten. Mit der Rechnung einher geht die Zahlungsaufforderung (§ 433 Abs. 2). Typische Rechnungen im Fuhrparkmanagement sind unter anderem Reparaturen oder die Zahlungsinformationen über die durchgeführte UVV-Prüfung, die entweder im Rahmen der Hauptuntersuchung durchgeführt wird oder separat in einer entsprechenden Werkstatt erfolgt.

Nun gibt es einen Unterschied zur Quittung. Diese kann der Käufer, nachdem er den Rechnungsbetrag beglichen hat, vom Verkäufer verlangen. Die Quittung ist aufgrund ihrer formellen Beweiskraft wie eine Urkunde (§ 416 ZPO). Sie ist der Beweis dafür, dass der Käufer den Vermögensgegenstand empfangen hat. Im Fuhrpark dienen Quittungen beispielsweise als Nachweis über die Tankkosten. Verfügt der Dienstwagenfahrer zum Beispiel nicht über eine Tankkarte, können diese Belege dazu dienen, die Tankkosten durch den Arbeitgeber zurückerstattet zu bekommen. Gleichzeitig helfen Sie dem Fuhrparkmanager aber auch, einen Überblick über alle laufenden Kosten und Kostenpositionen im Fuhrpark zu erhalten, denn nicht nur die Fahrzeuge selbst sind eine Kostenposition. Auch die Aufwände, die entstehen, um die Fahrzeuge fortzubewegen, belasten den Fuhrpark und können Einsparungspotenziale mit sich führen.

Vertragsrecht im Fuhrparkmanagement

Im Fuhrparkmanagement trifft man in der Regel auf Kaufverträge, da es hier um die Übergabe und Übereignung einer Sache/ Ware geht. Diese Sache kann beispielsweise ein neuer Dienstwagen sein, aber auch der Vertrag über die Beschaffung von Sicherheitsausstattung oder der Kauf einer Software zur Optimierung von Fuhrparkprozessen. Der Prozess vom Angebot bis zum Vertragsabschluss ist im Fuhrparkmanagement, wie auch in anderen Bereichen, durch viele Zwischenschritte geprägt. Bei der Anschaffung hochpreisiger Waren, wie z. B. Dienstfahrzeugen, ist eine genaue Auswahl der Ware besonders wichtig. Daher verhandeln Käufer und Verkäufer nicht nur über die Sache selbst, sondern auch über die Konditionen des Kaufvertrags, wie z. B. die Zahlungsbedingungen.

Tipps:

  • Bei der Anschaffung komplexer Waren bietet sich die Prüfung durch einen spezialisierten Fachanwalt an.
  • Bei großen und teuren Sachen, wie zum Beispiel einem neuen Fahrzeug oder mehreren Fahrzeugen, sollte ein Kaufvertrag stets schriftlich abgeschlossen werden.
  • Beim Fahrzeugkauf: Der Käufer sollte den Kaufvertrag sorgfältig lesen und die Fahrzeugpapiere überprüfen. Handelt es sich hierbei auch um das zuvor ggf. besichtigte Fahrzeug?
  • Beim Fahrzeugkauf von Privatpersonen: Überprüfen Sie die Angaben des Kaufvertrags mit dem Personalausweis oder Pass des Verkäufers.
  • Beim Gebrauchtwagenkauf oder -verkauf: Dokumentieren Sie alle Mängel und vermerken Sie diese in einem Übergabeprotokoll. So haben Sie bei später gestellten Ansprüchen aufgrund von Mängeln einen Nachweis über bereits vorhandene Sachmängel. 

Bestandteile eines Kaufvertrags

Ein Kaufvertag enthält mindestens folgende Inhalte:

  • Vertragsparteien (Annehmender und Antragender dürfen nicht identisch sein)
  • Vermögensgegenstand bzw. Art, Beschaffenheit und Güte der Ware (Sache, Recht, sonstiger Gegenstand)
  • Menge
  • Kaufpreis
  • Leistungszeit und Lieferbedingungen
  • Zahlungsmittel und Zahlungsbedingungen

Vorformulierte Vertragsbedingungen: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) (Definition)

Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB, sind vertragliche Klauseln. Sie dienen der Standardisierung von Verträgen und werden einseitig von einer Vertragspartei gestellt. In der Regel befinden Sie sich im Kleingedruckten auf der Rückseite eines Kaufvertrags. Vor dem Vertragsschluss muss der Verkäufer den Käufer ausdrücklich auf die AGB hinweisen und Letztem muss die Möglichkeit gegeben werden, deren Inhalt zur Kenntnis nehmen zu können.

  
 

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Kathrin Mikalay

Kathrin Mikalay


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