In unserem letzten Beitrag haben wir die Grundlagen und gesetzlichen Bestandteile es eines Kaufvertrags näher betrachtet. Doch ein solcher Vertrag ist noch vielschichtiger und regelt auch die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer, die Mangelarten und natürlich die Garantie, Gewährleistung und Verjährung. Mit eben diesen Themen befassen wir uns im folgenden Beitrag näher.
Rechte und Pflichten der Vertragspartner
Der Käufer hat nach § 437 BGB Rechte, wenn der Verkäufer seine Pflichten nicht erfüllt. Darunter fallen das Recht auf eine Nacherfüllung (§§ 437, 439 BGB), den Rücktritt oder die Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB), den Schadenersatz (vgl. 437 Nr. 3 BGB) sowie den Aufwendungsersatz.
Beim Kauf einer Sache kann es immer wieder zu Mängeln kommen, was auch im Fuhrparkmanagement der Fall sein kann. Anhand des Beispiels eines Sachmangels beim Neuwagenkauf erläutert Lutz D. Fischer die Rechte des Käufers im Falle eines Sachmangels.
Wichtig zu wissen ist, dass erst, wenn die Nacherfüllung (Umtausch, Reparatur) seitens des Verkäufers nicht geschieht, der Käufer das Recht auf einen Rücktritt, eine Minderung oder gegebenenfalls Schadenersatz (anstelle der Leistung) hat.
Leider existiert die Annahme, dass man als Käufer bei einem Mangel sofort vom Kauf zurücktreten oder Schadenersatz fordern kann, doch dem ist nicht so. Dies ist erst dann Recht des Käufers, wenn die erste Stufe (Nacherfüllung) gescheitert ist (§ 440 BGB), weil der Verkäufer sich beispielsweise weigert oder Fristen verstrichen sind. Der Verkäufer muss in der ersten Stufe die Chance bekommen, den Schaden in Ordnung zu bringen.
Pflichten von Käufer und Verkäufer
Käufer | Verkäufer |
|
|
Rechte des Käufers nach § 437 BGB
Ohne Nachfrist (Vorrangiges Recht) | Mit Nachfrist (Nachrangiges Recht) |
|
|
Mangelarten
Juristisch gesprochen, handelt es sich um einen Mangel, wenn eine Abweichung der Ist- von der im Kaufvertrag vereinbarten Soll-Beschaffenheit eines Vermögengegenstands vorhanden ist. Hierbei sind übergreifend zwei Mangelarten zu unterscheiden: Sach- und Rechtsmangel.
Sachmangel | Rechtsmangel |
|
|
Neben den Mangelarten die Sache selbst betreffend sind auch Mängel in Rechtsgeschäften, also dem Kaufvertrag selbst, möglich:
Mangel im Entstehungsakt des Rechtsgeschäfts | Mangel in der Abwicklung |
|
|
Mangelarten im Fuhrparkmanagement
Wie in jedem anderen Geschäftsbereich kann es auch im Fuhrparkmanagement zu Mängeln kommen, denn auch hier werden häufig Kaufverträge geschlossen. Eine Übersicht über typische bzw. mögliche Mängel im Fuhrparkmanagement bildet die nachfolgende Tabelle ab:
Sachmangel | Beispiel: Das gewünschte Dienstfahrzeug ist in der falschen Farbe geliefert worden. |
Rechtsmangel | Beispiel: Das Dienstfahrzeug darf nicht verkauft werden, da es Eigentum der Leasinggesellschaft ist. (Je nach Leasing-Vertrag.) |
Mängel im Entstehungsakt | Beispiel: Der Kaufvertrag über eine neue Lagerhalle für den Firmenfuhrpark enthält Formmängel (ist z. B. nicht schriftlich erfolgt). |
Mängel in der Abwicklung | Beispiel: Aufgrund eines Unfalls während der Überführung des Fahrzeugs kann dies nicht mehr zur Verfügung gestellt werden (nachträgliche Unmöglichkeit). |
Garantie, Gewährleistung und Verjährung
Bei auftretenden Mängeln hat der Käufer zu Beginn das Recht auf Gewährleistung. Die Gewährleistung wird dabei in Paragrafen 437ff BGB geregelt und ist somit eine rechtliche Pflicht des Schuldners. Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers und stellt ein freiwilliges Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen dar. Definiert wird der Begriff der Garantie in Paragraf 443 BGB. Die genauen Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie und Tipps, was in beiden Fällen zu beachten ist, betrachtet unsere Gastautorin Dr. Katja Löhr-Müller in ihrem Beitrag.
Die Verjährungsfristen eines Kaufvertrags werden in Paragraf 438 BGB geregelt. Der Kaufvertrag selbst unterliegt hierbei nicht der Verjährung, sie bezieht sich vielmehr auf die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers.
„(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
- in 30 Jahren, wenn der Mangel
- a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
- b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
- in fünf Jahren
- a) bei einem Bauwerk und
- b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
- im Übrigen in zwei Jahren.“
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner rechtlich dazu berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf die Mängelrechte des Käufers erlischt nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht, er ist nur nicht mehr rechtlich durchsetzbar. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist ist möglich, wenn es innerhalb der Frist zu einer Hemmung kommt. Hemmungen können beispielsweise Verhandlungen über die Mängelrechte sein.
Anspruch | Verjährungsfrist | Beginn der Frist |
Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag (Ausnahme siehe unten) § 438 BGB |
2 Jahre | Ab Übergabe der Sache |
Gewährleistungsrechte aus einem Werkvertrag (Ausnahme siehe unten) § 634a BGB |
2 Jahre | Abnahme des Werkes |
Regelmäßige Verjährung (z. B. Kaufpreisforderung, Werklohnforderung) |
3 Jahre | Nach Ablauf des Entstehungsjahres und bei Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner |
Gewährleistungsrechte aus Erstellung unkörperlicher Arbeitsergebnisse (Software) |
3 Jahre | Nach Ablauf des Entstehungsjahres und bei Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner |
Arglistiges Verschweigen eines Mangels am Werk durch den Hersteller | 3 Jahre | Nach Ablauf des Entstehungsjahres und bei Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner |
Arglistiges Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer | 3 Jahre | Nach Ablauf des Entstehungsjahres und bei Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner |
Gewährleistungsrechte bei Kaufvertrag über ein Bauwerk oder Gegenständen, die für ein Bauwerk verwendet wurden | 5 Jahre | Übergabe der Sache |
Gewährleistungsrechte aus Herstellung eines Bauwerks oder Arbeiten am Bauwerk |
5 Jahre | Abnahme des Werkes |
Titulierte Ansprüche und gleichgestellte Ansprüche (z. B. Urteile, Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden, Vollstreckungsbescheide) |
30 Jahre | Rechtskraft |
Schadensersatzansprüche, z. B. wegen Verletzung an Leben, Körper usw. |
30 Jahre | Begehung der Handlung |