Garantie und Gewährleistung im Fuhrparkmanagement

Garantie und Gewährleistung: beide Begriffe werden im allgemeinen Sprachgebrauch oft gleichgesetzt. Das kann zu Missverständnissen führen, die im Zweifelsfall viel Geld kosten können. Bfp erklärt im Gastbeitrag, was der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung ist und wann was in Anspruch genommen werden kann.

Autohäuser, über die Fahrzeuge angeschafft wurden, verweisen im Schadenfall gerne auf die Garantie des Fahrzeugherstellers. Man werde versuchen, dort eine Garantiefreigabe zu erhalten, damit das Problem am Fahrzeug ohne Kosten für den Kunden beseitigt werden kann. Dass der Kunde aber auch unmittelbar einen Anspruch auf Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer hat, wird dabei nicht selten verschwiegen.

Definition: Was ist die Gewährleistung?

Die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragrafen 437ff. verankert. Sie stellt somit einen gesetzlichen Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer da, wenn Waren mangelhaft geliefert werden. Danach haftet der Verkäufer einer beweglichen Sache grundsätzlich zwei Jahre dafür, dass sie bei Gefahrübergang keinen Mangel aufweist. Der Käufer hat bei einer mangelhaften Lieferung somit das Recht auf Ersatz oder Reparatur zu Lasten des Verkäufers. Wie die sogenannte Nacherfüllung aussehen kann, entscheidet gemäß Paragraf 439 Absatz 1 BGB der Käufer.

Eine Übersicht über die verschiedenen Gewährleistungsansprüche und -rechte, finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Rechte und Pflichten im Kaufvertragsrecht.

Für Kaufverträge ab dem 01.01.2022 greift das neue Gewährleistungsrecht (privater Käufer, gewerblicher Verkäufer).

Tritt nach dem Kauf innerhalb des ersten Jahres ein Mangel auf, wird vermutet, dass dieser bereits zum Übergabezeitpunkt des Fahrzeugs bestand. Die bisherige Frist von sechs Monaten wurde somit auf ein Jahr verlängert und der Verkäufer muss innerhalb dieser Zeit einen Sachmangel kostenfrei beseitigen.

Eine weitere Änderungdes neuen Gewährleistungsrechts betrifft die Verjährungsfrist. Tritt ein Mangel kurz vor der Verjährungsfrist auf und kann dieser innerhalb der Verjährungsfrist nicht mehr behoben werden, haftet der Händler für weitere 4 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel erkannt wurde.

Beim Gebrauchtwagenkauf kann der Händler vertraglich regeln, dass die Gewährleistung nur ein Jahr gilt. Diese Regelungen waren bisher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB) enthalten, sind nun allerdings meist in den vorvertraglichen Informationen zu finden.

Neu für gewerbliche Kunden ist die Definition der Beschaffenheit. Nach den neuen Regelungen des Gewährleistungsrechts muss die Kaufsache nun die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und die subjektiven Anforderungen sowie die objektiven Anforderungen, sprich die Erwartungen eines objektiven Käufers, erfüllen.

Bei einem gewerblichen Fahrzeugkauf kann der Verkäufer in seinem Kaufvertrag oder seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewährleistungszeit allerdings auf ein Jahr beschränken. Diese Grenze darf nicht unterschritten werden (Vgl. §§ 309 Nr. 8b ff) BGB). Nur bei gebrauchten Fahrzeugen ist er berechtigt, die Gewährleistung vollständig auszuschließen. Wer also als Unternehmen einen gebrauchten Pkw als Firmenwagen leasen will, muss sich darüber im Klaren sein, dass ihm von Rechts wegen keine Gewährleistungsrechte zustehen.

Als Einkäufer im B2B-Umfeld sollte auf die Anforderungen aus einem Verbraucherverkauf bestanden werden (betrifft die Hinweispflicht bei Abweichung von objektiven Anforderungen und die Formerfordernis dieser Abweichung). Die Standardverträge und ABG sollten weiterhin detailliert geprüft werden.

Definition: Was ist die Garantie?

Anders ist es mit der Garantie, welche sich in Hersteller- oder Händlergarantie unterscheidet. Sie ist nach Paragraf 443 BGB ein vom Verkäufer oder Hersteller zusätzliches, freiwilliges Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen, das über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht. Die Garantie ersetzt die Gewährleistung niemals, sondern ergänzt sie. Der Hersteller oder Händler kann selbst entscheiden, ob und wie lange ein Garantieanspruch gewährt wird. Einen generellen Garantieanspruch für den Käufer gibt es folglich nicht.

Gibt der Fahrzeughersteller beispielsweise eine Haltbarkeitsgarantie von fünf Jahren an, erhält der Kunde dadurch zusätzliche Ansprüche gegen den Hersteller. Er kann aber innerhalb der Gewährleistungszeit genauso seine Ansprüche gegenüber dem Händler geltend machen.

Nicht nur der Hersteller kann Garantien abgeben. Wer sich als Verkäufer "zu weit aus dem Fenster lehnt" und verspricht, dass das Fahrzeug etwa ganz bestimmte Eigenschaften hat, kann ebenfalls wegen dieses Garantieversprechens in Haftung genommen werden.

Garantie_Gewährleistung_UnterschiedeAbb.: Unterschiede zwischen Gewährleistung & Garantie (eigene Darstellung, LapID Service GmbH)

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Arten der Garantie: Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie

Bei der Beschaffenheitsgarantie übernimmt der Garantiegeber die Haftung dafür, dass die Kaufsache eine bestimmte Beschaffenheit hat. Fehlt der Kaufsache diese garantierte Beschaffenheit, so stehen dem Anspruchsinhaber Ansprüche im Garantieversprechen festgehaltenen Umfang zu.

Bei der Haltbarkeitsgarantie steht der Garantiegeber dafür ein, dass die Beschaffenheit der Kaufsache über einen bestimmten Zeitraum besteht. Weist die Kaufsache innerhalb dieses Garantiezeitraums einen Mangel auf, wird gesetzlich vermutet, dass dem Anspruchsinhaber die Ansprüche aus dem Garantieversprechen zustehen. Diesem stehen eventuelle Garantieansprüche unabhängig neben den gesetzlichen Mängelansprüchen zur Verfügung, d. h. gegebenenfalls auch gegen verschiedene Schuldner.

Können Ansprüche aus einer Garantie hervorgehen?

Garantien sind grundsätzlich formfrei. Sie können somit schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Mit Begriffen wie „zusichern“, „garantieren“, „versprechen“ etc. sollten Verkäufer daher vorsichtig umgehen, da diese eine Garantie begründen können.

Im Gegensatz zur zwingenden gesetzlichen Haftung des Verkäufers bei Mängeln (Gewährleistung) können Ansprüche also auch aus einem freiwilligen Garantieversprechen des Verkäufers (Händlergarantie) oder eines Dritten, zum Beispiel des Herstellers (Herstellergarantie), resultieren. Der Garantiegeber räumt dem Käufer einen Anspruch entsprechend der Garantievereinbarung ein. Dieser geht regelmäßig über die gesetzlichen Verpflichtungen bei Mangelhaftigkeit hinaus. Fehlt der Kaufsache die garantierte Beschaffenheit innerhalb der Garantiezeit, so haftet der Garantiegeber ohne Verschulden und zwar unabhängig davon, ob der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag.

Ob der Anspruchsinhaber aus einer Garantie oder aus einer Gewährleistung Ansprüche geltend machen möchte, entscheidet ausschließlich der Rechtsinhaber und nicht etwa der Händler als Verkäufer eines Kraftfahrzeugs.

 

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