Genehmigungspflichtige Sonderausstattung – Regelungen für die ABE

Bei einem Neuwagen hat der zukünftige Halter eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten. Trotzdem sind die meisten Fahrzeuge Serienmodelle und bieten keinen großen Raum für individuelle Anpassungen. Bei einem Gebrauchtwagen muss man die eigenen Ansprüche häufig an das Angebot anpassen. Farbe, Motor oder die Bereifung sind bereits festgelegt. Welche Neuerungen müssen zugelassen werden, wann braucht man ein Gutachten und was kann man eigentlich ohne Bedenken an einem Fahrzeug ändern?

ABE – Allgemeine Betriebserlaubnis

Jedes Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 6 km/h braucht in Deutschland eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Diese kann in besonderen Fällen durch die Polizei oder eine Prüfstelle entzogen werden. Das ist häufig der Fall, wenn Teile am Fahrzeug nicht zulässig oder eingetragen sind. Die ABE ist eine nationale Auszeichnung und gilt daher nur für Deutschland. Änderungen am Fahrzeug müssen immer in den Fahrzeugpapieren festgehalten oder durch anderweitige Zulassungspapiere nachgewiesen werden. Die ABE muss alle zwei Jahre durch eine Prüfung des Fahrzeugs erneuert werden. Versäumt man die HU, erlischt die ABE automatisch nach einiger Zeit und das Fahrzeug darf nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen.

Weitere Informationen zur ABE in unserem Beitrag

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Bauartgenehmigung, EG-Typgenehmigung und
E1-Kennzeichnung

Alles an einem Fahrzeug muss genehmigt werden. Hersteller müssen, um ein Fahrzeug mit einschlägigen technischen Anforderungen produzieren zu dürfen, eine EG-Typengenehmigung vorweisen können. Ausgezeichnet wird diese im Fahrzeug mit einem „e1“, zusammen mit einer Typengenehmigungsnummer. Die 1 steht in diesem Zusammenhang für Deutschland und ermöglicht so eine Zuordnung des Landes.

Will man ein Fahrzeug mit neuen Teilen ausstatten, sollte dies vom Profi gemacht werden. Autoteile, mit denen es bei der HU oder in der Zulassungsbehörde keine Probleme gibt, sind besonders gekennzeichnet. Diese werden bereits vor dem Ausliefern einer Prüfung oder Zertifizierung unterzogen. Die Bauartgenehmigung muss vom Hersteller alle 5 Jahre durch eine zulässige Prüfstelle erneuert werden.

Bauteile, die mit einer E1-Kennzeichnung ausgewiesen sind, sind nach den Richtlinien der Economic Commission for Europe in Deutschland geprüft und sind in ganz Europa zulässig. Diese ist abzugrenzen von der EG-Typengenehmigung (e1). Bauteile mit diesen Kennzeichnungen brauchen keine Teilprüfung und müssen auch nicht in den Fahrzeugpapieren nachgetragen werden. Hierunter fallen unter anderem:

Welche Teile genau eine Bauartgenehmigung benötigen, ist in Paragraf 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile StVZO aufgeführt. Weiter sind die Regelungen zu den Prüfzeichen in Paragraf 21a der StVZO zusammengefasst.

Sollten diese Teile vor oder auch nach dem Einbau verändert werden, erlischt die Genehmigung. Änderungen sollten daher vorher mit einem Sachverständigen besprochen werden.

Teilgutachten vs. Einzelabnahme

Nicht immer haben Tuningteile eine der oben aufgeführten Kennungen, sondern nur ein Teilgutachten. Nach dem Einbau erlischt das Gutachten und damit auch die ABE. In diesem Fall muss eine Prüfung durchgeführt werden. Das Fahrzeug mit dem neu verbauten Teil darf bis zur erfolgreichen Prüfung nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Die einzige Ausnahme ist die Fahrt zur Prüfstelle.

 Gängige Bauteile, bei denen ein Teilgutachten durchgeführt werden muss:

  • Abgasanlage
  • Distanzscheiben
  • Kotflügel
  • Spoiler
  • Sportgrill
  • Sportlenkrad
  • Stoßstange

Wird nicht nur ein Teil dem Fahrzeug hinzugefügt, sondern größere Veränderungen vorgenommen, reicht ein Teilgutachten oft nicht aus. Dies betrifft Änderungen, die sich bspw. auf die gesamte Karosserie auswirken und somit auch das Fahrverhalten und die Sicherheit des Fahrzeugs beeinflussen. Hier braucht es für eine legale Nutzung, zusätzlich zur ABE, eine Einzelabnahme. Anpassungen, die darunterfallen:

  • Getriebe
  • Hubraumänderungen
  • Tieferlegung

Änderungen, die sowohl ein Teilgutachten als auch eine Einzelabnahme benötigen, aber keine ABE, sind Sportfilter und das häufiger vorkommende Chiptuning, bei dem die Leistungsfähigkeit des Motors nachträglich verbessert werden soll. Letzteres kann die Herstellergarantie des Pkw beeinflussen. Bei sicherheitsrelevanten Veränderungen sind die Anforderungen größer. Neben einer ABE braucht es hier zusätzlich ein Teilgutachten sowie eine Einzelabnahme.
Bauteile, die alle drei Prüfungen voraussetzen, sind z.B.:

  • Bremsen
  • Sportfelgen
  • Sportsitze
  • Überrollkäfig

Allgemein gilt: Die ABE oder ein Nachweis in Form einer Eintragung in die Fahrzeugpapiere muss in jedem Fall immer mitgeführt werden. Ausnahmen sind hier nur die Änderungen mit Bauartgenehmigung oder eine der beiden E-Kennzeichnungen, da diese ohne Probleme durch ihre Nummer identifiziert werden können.

Auch die Fahrzeugversicherung muss über Änderungen am Pkw informiert werden. Sollte dies nicht passieren, kann es im Schadenfall zu Problemen führen und die Kosten werden ggf. nicht übernommen. Um sich abzusichern, sollten Sie vor der Änderung am Fahrzeug Rücksprache mit der Versicherung halten. Dies gibt auch Aufschluss über mögliche Zusatzkosten.

Erlaubte Änderungen und unzulässiges Tuning


Erlaubte Änderungen, die auch das Aussehen des Wagens beeinflussen, sind unter anderem Lackierungen oder Folierungen. Hier sind dem Design, gerade bei Letzterem, kaum noch Grenzen gesetzt. Die Folien können nach Belieben gestaltet werden. Eine Anpassung der Farbe im Fahrzeugschein ist zunächst nicht nötig. Sollten aber weitere Änderungen vorgenommen oder der Pkw umgemeldet werden, muss die Farbe angepasst werden. Bei einer Folierung, die reversibel ist, macht eine Änderung im Fahrzeugschein daher weniger Sinn als bei einer Lackierung. Die Angabe ist lediglich bei einer Fahndung durch die Polizei und für die Statistik relevant, daher aber nicht zwingend notwendig.

Auch wenn es kein allgemeines Verbot für bestimmte Fahrzeugfolierungen gibt, so muss diese nach Paragraf 19 Abs. 2 StVZO trotzdem verkehrstauglich sein und darf keine Gefahr für den übrigen Verkehr darstellen. Chromfolien können durch ihre verspiegelte Oberfläche andere Autofahrer blenden oder kurzzeitig komplett unsichtbar werden. Dieses Phänomen ist besonders bei silbernen Chromfolien extrem. Im Schadenfall muss dann separat geprüft und bewertet werden, ob die Folierung der Auslöser für den Unfall war.

Kennt man sich mit Tuning nicht aus, kann es schnell zu unzulässigen Veränderungen kommen. Daher muss man z.B. beim Tönen der Scheiben einiges beachten. Auch bei Sportsitzen sollte man sich genau informieren. Hier können sonst Bußgelder in Höhe von 25 bis 90 Euro anfallen. Ein Tuning der Scheinwerfer durch LED Strips, Folierungen oder Aufkleber auf den Bremslichtern sind ebenfalls verboten. Sie können andere Autofahrer irritieren und zu Unfällen führen. Aber auch andere Bauteile sind unzulässig. Hierzu zählen:

  • Bullenfänger
  • Kennzeichenflipper
  • Unterbodenbeleuchtung

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Sarah Brüdigam

Sarah Brüdigam


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