Im Sommer können sie hilfreich sein, getönte Scheiben. Aber nicht alle Scheibentönungen sind zulässig. In unserem Beitrag geben wir einen Überblick über die Vor- und Nachteile getönter Autoscheiben sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Getönte Scheiben bringen einige Vorteile mit sich. Nicht nur optisch können Sie das Fahrzeug aufwerten, auch kann die getönte Scheibe praktischerweise zu einem besseren Fahrerlebnis beitragen. Tönungsfolien werden beispielsweise häufig als Sonnenschutz eingesetzt. Durch die dunkleren Scheiben heizt sich das Fahrzeug im warmen Sommer weniger schnell auf, der Fahrkomfort wird dadurch deutlich erhöht. Gleichzeitig kann durch die sinkende Temperatur im Fahrzeug auf den Einsatz der Klimaanlage verzichtet werden, was wiederum dazu führen kann, dass der Kraftstoffverbrauch sinkt. Alles in allem eine Win-Win-Situation.
Sonnenschutzfolien bzw. Tönungsfolien reduzieren zudem auch das Risiko von Blendung. Dadurch, dass weniger Licht ins Fahrzeuginnere eintreten kann, besteht eine bessere Sicht auf die Straße. Auch der Blick ins Fahrzeug wird durch die Folierung reduziert. Der Blick aus dem Fahrzeuginneren nach außen wird hingegen nur minimal eingeschränkt. Vielmehr fühlt es sich so an, als würde man durch eine Sonnenbrille schauen. Auch UV-Strahlen können durch die Tönungsfolie gefiltert werden.
Rechtliche Grundlagen zur Tönung von Scheiben
Überlegt man, seine Scheiben am Fahrzeug durch eine spezielle Folie tönen zu lassen, muss darauf geachtet werden, dass diese den rechtlichen Grundlagen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen. Entscheidend sind hierfür die Regelungen aus Paragraf 40 StVZO. Dieser besagt in Absatz 1:
(1) Sämtliche Scheiben – ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten – müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein. § 40 StVZO
Wird eine Folierung eingesetzt muss also darauf geachtet werden, dass die Scheiben weiterhin klar und lichtdurchlässig sind und der Blick durch die Scheibe inklusive Folierung verzerrungsfrei ist. Wird die Sicht verdunkelt oder der Blick verzerrt, sind diese Folierungen nicht zulässig.
Wo sind Folierungen erlaubt?
Die Folierung der Windschutzscheibe ist grundsätzlich verboten. Auch Folien, die bei einem Glasbruch das Splittern der Scheibe verhindern, sind nicht zulässig. Frontscheiben bestehen aus Verbundglas, welches ein Splittern der Scheibe verhindert.
Bei den vorderen Seitenscheiben hingegen ist das Anbringen von Splitterschutzfolien zulässig, sofern diese den Anforderungen des Paragraf 40 StVZO entsprechen. Die Sicht darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Splitterschutzfolien sind daher klar und durchsichtig.
Die Folierung ist für die hinteren Scheiben erlaubt. Dies betrifft sowohl die hinteren Seitenfenster als auch die Heckscheibe.
Besonderheiten zur Frontscheibe
Liegt eine entsprechende Bauartgenehmigung vor, kann die Frontscheibe mit einem sogenannten Blendschutzstreifen versehen werden. Hierbei handelt es sich um einen Streifen am oberen Rand des Fahrzeugs, der das Blenden verhindern soll. Dieser darf nicht breiter als 10cm sein. Je nach Fahrzeugtyp ist dieser Streifen bereits ab Werk auf der Frontscheibe vorhanden.
Was ist bei der Folierung von Scheiben zu beachten?
Die Folie, die für die Tönung der Scheibe verwendet wird, muss über eine allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteile verfügen. Die Bauartgenehmigung definiert zudem, ob die Folie am jeweiligen Fahrzeug eingesetzt werden darf oder nicht. Liegt diese Genehmigung nicht vor, kann es dazu führen, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug ungültig wird.
Der Grad der Tönung ist entscheidend dafür, wie viel Licht durchkommt und wie gut man von außen in das Fahrzeug hineinschauen kann. Leicht getönte Scheiben dunkeln bis zu 65 Prozent ab. Um eine möglichst hohe Lichtundurchlässigkeit zu erlangen, sind Tönungen bis 95 Prozent möglich. Auch spiegelnde Folien sind möglich. So kann der Blick von außen in den Innenraum vollständig unterbunden werden.
Die Folierung von Fahrzeugscheiben sollte daher immer durch eine Fachwerkstatt durchgeführt werden. Die Folie wird dabei von der Scheibeninnenseite angebracht. Tönungsfolien kosten je Scheibe zwischen 10 und 100 Euro, je nach Ausführung und Tönungsgrad.
Eine Alternative zu Folie sind bereits ab Werk getönte Scheiben. Diese können auch nachträglich ausgetauscht werden. Die Kosten sind allerdings deutlich höher als bei der Tönung durch eine Folie und starten in der Regel ab 600 Euro. Achten Sie daher bereits beim Autokauf darauf, ob Scheiben auch in getönter Ausführung zur Verfügung stehen.
Nach der Folierung der Scheiben muss die ABG in Kopie im Fahrzeug mitgeführt werden. Eine Genehmigung durch den TÜV ist in der Regel nicht mehr erforderlich.
Hinweis: Denken Sie über die Tönung der Scheibe mittels Glascoating nach, bei dem die Farbe der Scheibe nachträglich angepasst wird, kann dies zu Problemen bei der nächsten Hauptuntersuchung führen. Diese Methode ist in Deutschland nicht anerkannt und man erhält keine Genehmigung durch die zuständige Prüfstelle.
Folgen einer falschen Folierung
Ist die Folierung falsch oder unsachgemäß durchgeführt worden, kann dies Folgen haben. Wird beispielsweise die Bauartgenehmigung für die Folierung nicht mitgeführt, wird dies mit einem Bußgeld von 10 Euro geahndet. Ebenso sind 10 Euro fällig, wenn die Sicht des Fahrers durch die Folierung eingeschränkt wird. Das nicht vorschriftsmäßige Führen des Fahrzeugs wird mit einem Bußgeld von 25 Euro geahndet. Wird durch die Folierung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, steigt das Bußgeld auf 90 Euro, zudem gibt es einen Punkt.