Fahrzeugaufbereitung im Fuhrpark: Was ist zu beachten?

Fahrzeugaufbereitung im Fuhrpark: Was ist zu beachten?
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Durch eine professionelle Autoaufbereitung lassen sich im Fuhrpark Kosten sparen. Läuft der Leasing-Vertrag aus, kann es sinnvoll sein vor der Rückgabe eine Fahrzeugaufbereitung durchführen zu lassen. Wie der Fahrzeugwert durch die Fahrzeugaufbereitung gesteigert werden kann und was es dabei zu beachten gilt, klären wir in diesem Beitrag.

Inhaltsverzeichnis:

Was versteht man unter der Fahrzeugaufbereitung?

Fahrzeugaufbereitung meint die optische und hygienische Wiederherstellung des gebrauchten Fahrzeugs in den Ursprungszustand. Sie wird durchgeführt, damit kein oder ein geringerer Minderwert berechnet wird, wenn das Fahrzeug zurück zum Leasinggeber geht.

Die Fahrzeugaufbereitung umfasst sowohl den äußeren als auch den inneren Zustand des Autos.

Autoaufbereitung außen Autoaufbereitung innen
Außenreinigung Reinigung/Aufbereitung von Oberflächen/Armaturen/Cockpit
Politur

 

Reinigung von Teppichen, Matten und Dachhimmel

Versiegelung Polsterreinigung und Geruchsentfernung
Felgenreinigung Autoscheiben putzen

 

Neben den in der Tabelle genannten Bestandteilen der Fahrzeugaufbereitung, gehören auch Kleinreparaturen, wie z. B. Stoßfänger- und Polsterreparatur sowie das Ausbessern von Steinschlägen in der Frontscheibe dazu.

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Anforderungen an die Fahrzeugaufbereitung nach DGUV

Damit bei der Fahrzeugaufbereitung sicher gearbeitet wird, hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) eine Broschüre zusammengestellt, die alle wichtigen Vorschriften und Regeln enthält. Die BG Information BGI 5025 regelt dabei für die Fahrzeugaufbereitung folgende Dinge:

Sowohl der Unternehmer als auch der Beschäftigte muss laut DGUV bei der Arbeitssicherheit einige Anforderungen erfüllen. Der Unternehmer muss z.B. eine Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutzdurchführen, Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen und die Beschäftigten unterweisen.

Der Beschäftigte muss sich an die Anweisungen des Unternehmers halten. Außerdem muss er u. a. vor der Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen prüfen, ob sicherheitsrelevante Mängel vorliegen und falls dem so ist, diese beseitigen oder dem Vorgesetzten melden.

Sollten Unternehmer oder Beschäftigte sich nicht an die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften halten, können sie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftbar gemacht werden.

Im Detail enthält die BGI 5025 darüber hinaus Informationen zu folgenden Bereichen:

  • Gefahrstoffe
  • Schutzmaßnahmen
  • Brand- und Explosionsschutz
  • Technische Arbeitsmittel
  • Verkehrswege und Bauliche Einrichtungen
  • Prüfungen der technischen Arbeitsmittel
  • Mobile Reinigungseinheiten / Gefahrgut
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge

Für Beschäftigte in der Fahrzeugaufbereitung werden folgende Vorsorgeuntersuchungen empfohlen:

  • BGI 504-27: Isocyanate
  • BGI 504-26: Atemschutz
  • BGI 504-20: Lärm
  • BGI 504-25: Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • BGI 504-24: Hauterkrankungen

Wann ist eine Fahrzeugaufbereitung sinnvoll?

Eine Fahrzeugaufbereitung kann von Vorteil sein, wenn wertmindernde Schäden vorliegen oder wenn das Auto noch relativ neu ist und erst wenige Kilometer gefahren wurde. Abgesehen davon lohnt sich eine Fahrzeugaufbereitung immer dann, wenn die Aufbereitungskosten geringer sind als die Kosten für die Schadenberechnung.

Es ist außerdem sinnvoll eine eventuell bevorstehende Hauptuntersuchung (HU) vorzuziehen. Dadurch kann der Verkaufspreis um bis zu 2.000 Euro erhöht werden.

Wenn nur leichte Gebrauchsspuren am Fahrzeug zu sehen sind, ist eine Fahrzeugaufbereitung nicht notwendig, denn nutzungsbedingte Spuren am Auto dürfen vom Leasinggeber oder Käufer nicht berechnet werden. Darunter fallen leichte Steinschläge an der Fahrzeugfront, Windschutzscheibe oder Scheinwerfer, leichte Oberflächenkratzer und leichte Abfärbungen der Sitzpolster durch Sonneneinstrahlung. Sollten diese Makel in stärkerem Ausmaß auftreten, gelten sie nicht mehr als leichte Gebrauchsspuren. Dann ist eine Fahrzeugaufbereitung zu empfehlen. Um einen besseren Eindruck zu erzielen, können aber auch geringfügige Mängel ausgebessert werden.

Die Fahrzeugaufbereitung kann also vorbeugend oder kurz vor der Rückgabe selbst vorgenommen werden. Im Fuhrpark und bei Blech- und Lackschäden sowie Steinschlagspuren, kann es sich auch lohnen das Auto einem Fachmann zu übergeben.

Mit der sogenannten Smart-Repair-Methode können u. a. kleinere Dellen und Beulen ausgebessert werden. Für Lackschäden wird die Spot-Repair-Methode eingesetzt. Diese begrenzt sich auf die Schadstelle und ist daher sehr viel günstiger im Vergleich zu großflächigeren Reparaturen. Eine professionelle Fahrzeugaufbereitung kostet je nach Dienstleister, Leistung und Fahrzeug zwischen 100 und 700 Euro. Für die Innenreinigung zahlt man im Schnitt etwas weniger als für die Außenreinigung.

Wie das Fuhrparkmanagement, aber auch die Dienstwagenfahrer dafür sorgen können, dass Fahrzeuge im Fuhrpark länger leben, erfahren Sie in diesem Beitrag:

Übernahme von Schäden durch Arbeitnehmer/Weiterberechnung

Für den Fall, dass ein Mitarbeiter das Dienst- oder Poolfahrzeug in Folge eines Unfalls oder auf andere Weise beschädigt, kann der Arbeitgeber durch eine vertragliche Vereinbarung eine Selbstbeteiligung festlegen. Eine solche Selbstbeteiligung ist jedoch nur im Rahmen von Teil- und Vollkaskoversicherungen möglich und daher bei Kfz-Haftpflichtversicherungen ausgeschlossen.

Bezüglich der Haftung des Arbeitnehmers muss bei Dienstfahrten das Prinzip des innerbetrieblichen Schadenausgleichs berücksichtigt werden. Dieses besagt, dass nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer verursacht haften muss. Arbeitnehmer sind jedoch auch nicht vollständig von dem Aufkommen der durch ihre Fehler entstandenen Schäden befreit.

Nach dem Prinzip des innerbetrieblichen Schadenausgleichs haftet der Mitarbeiter voll für vorsätzlich und grob fahrlässige verursachte Schäden. In der Regel liegt die Höchstgrenze dabei bei maximal drei Monatsgehältern. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden gleichmäßig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt und bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht.

Weitere Informationen zum Thema Selbstbeteiligung und Arbeitnehmerhaftung finden Sie in diesen Beiträgen:


Sonja Riepe

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