Versicherungsschutz und UVV bei E-Autos

Elektrofahrzeuge sind nicht nur klimaschonender, sondern auch aus Kostengründen sinnvoll. Entsprechend nimmt die Beliebtheit elektronisch angetriebener Fahrzeug auch in Unternehmen weiter zu. Bei der Einführung von Elektromobilität ist die Frage nach dem richtigen Versicherungsschutz für Elektrofahrzeuge nicht unerheblich, denn es müssen unter Umständen andere Risiken abgedeckt werden als bei herkömmlichen Antrieben. Was ist also bei der Versicherung für E-Autos zu beachten und welche Auswirkungen hat das auf die UVV-Unterweisung?

Inhaltsverzeichnis

Was gilt als Elektrofahrzeug?

Die Definition eines Elektrofahrzeugs ist für die Versicherung entscheidend und hat Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Maßgeblich für die Einordnung ist die Begriffsbestimmung nach Paragraf 2 Elektromobilitätsgesetz (EmoG):

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. ein elektrisch betriebenes Fahrzeug: ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,
  2. ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb,
  3. a) dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
  4. b) dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,
  5. ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von
  6. a) Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
  7. b) Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar,

verfügt,

  1. ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen,
  2. Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden,
  3. Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden.

Ausgehend davon unterscheidet man bei Elektrofahrzeugen unterschiedliche Klassifizierungen, die auch bei der Versicherung anders gewertet werden. Im LapID Beitrag zu den Typen von Elektroautos werden die unterschiedlichen Klassifizierungen wie PHEV oder BEV erklärt.

Elektrofahrzeuge in der Kfz-Versicherung

Grundsätzlich benötigen Elektrofahrzeuge, wie auch alle anderen motorisierten Fahrzeuge im Straßenverkehr, mindestens eine gesetzlich verpflichtende Kfz-Haftpflichtversicherung, welche die Schadenersatzansprüche abdeckt (§ 1 Pflichtversicherungsgesetz – PflVG). Die Erweiterung auf Teil- oder Vollkaskoversicherungsschutz ist nicht vorgeschrieben, aber sowohl bei der privaten als auch der betrieblichen Nutzung empfehlenswert. Dadurch werden die Schäden am eigenen Fahrzeug mit abgedeckt.

Die Versicherung für Elektrofahrzeuge inkludiert in der Regel spezielle Leistungen wie die Absicherung des Akkus. Kommt es daran zu Schäden, kann es schnell kostspielig werden. Eine weitere Zusatzleistung kann beispielsweise die Abdeckung von Schäden an der Ladestation oder dem Ladekabel sein. 

Versicherung für E-Autos: Risiken berücksichtigen

Fuhrparkverantwortliche sollten bei E-Fahrzeugen darauf achten, dass typische Risiken eines E-Fahrzeugs in der Police abgedeckt sind. Dazu zählen beispielsweise Akkuschäden durch Unfälle oder aufgrund von Bedienfehlern. Weitere Schädigungen des Akkus entstehen durch:

  • Tiefenentladung,
  • Kurzschluss oder Brand beim Ladevorgang,
  • Tierbisse an der Elektrik,
  • Überspannungsschäden bei Blitzeinschlag,
  • Verlust oder Diebstahl des Ladekabels
  • sowie teures Abschleppen aufgrund leerer Batterien.

Ein Blick auf den Leistungsumfang der jeweiligen Versicherung lohnt sich, um im Schadenfall auf der sicheren Seite zu sein. Eine Übersicht der Leistungen, die in Versicherungsverträgen enthalten sein können:

  • Rundum-Schutz für den Akku / Allgefahrendeckung für den Akku
  • Absicherung be Bedienfehlern (z. B. Tiefentladung)
  • Deckung von Akku-Schäden durch Tierbiss oder Kurzschluss
  • Deckung von Kosten, die durch Akku-Schäden entstehen können (wie z. B. Aufbewahrung im Wassercontainer, Abschleppen durch Spezialfahrzeuge, Ausbau und Entorgung des Akkus).
  • Verzicht auf altersbedingte Abzüge der Reperaturkosten bei Akkuschäden

Welche Gefahren gehen von einem Elektrofahrzeug aus?

Elektrofahrzeuge haben häufig den Ruf, leichter zu brennen als Fahrzeuge mit herkömmlichen Antrieben. Doch ist dem wirklich so? Im LapID Beitrag wird geklärt, welche Gefahren, neben Bränden, von Elektroautos ausgehen und ob sie gefährlicher sind als Benziner und Diesel-Fahrzeuge.

Wird ein Elektro-Firmenwagen zudem noch unsachgemäß abgeschleppt, kann das über die stromerzeugende Antriebsachse zu dauerhaften Beschädigungen führen. Hinzu kommen potenzielle Haftungsrisiken für den Fuhrparkleiter, wenn Fahrer und Mitarbeiter des Unternehmens nicht angemessen geschützt werden, beispielsweise vor giftigen Dämpfen, Feuer- und Kontaminationsgefahren im Umgang mit Lithiumbatterien.

Prämienhöhe: Flottenversicherung für E-Fuhrparks nicht immer teurer

Die Höhe der Prämie einer Flottenversicherung für einen E-Fuhrpark wird individuell errechnet und richtet sich nach verschiedenen Faktoren. Dazu zählen u. a. die Anzahl der Elektro-Fahrzeuge im Fuhrpark, für die ein erweiterter Versicherungsschutz nötig ist, aber auch die Nutzungsart: Je nachdem, ob es sich um einen Fuhrpark für Außendienst-Mitarbeiter, User-Chooser oder eine Baufahrzeugflotte handelt, ergeben sich individuelle Anforderungen an den Versicherungsschutz.

Was ist ein User-Chooser?

User-Chooser werden Dienstwagenfahrer genannt, die bei der Auswahl der Austattung und Marke ihres Dienstwagens im Rahmen bestimmter Vorgaben, wie zum Beispiel die Höhe der Leasingrate oder Motorisierung, mitentscheiden dürfen. Die Mitbestimmung kann dafür sorgen, dass zufriedene User-Chooser zu Muliplikatoren im Unternehmen werden.

Was ist bei der Fahrerunterweisung bei E-Fahrzeugen zu beachten?

Jedes Unternehmen, das seinen Mitarbeitern Dienstfahrzeuge zur Verfügung stellt, ist gesetzlich verpflichtet, seine Mitarbeiter im Umgang mit Dienstfahrzeugen zu unterweisen. Diese Unterweisung muss mindestens einmal pro Jahr erfolgen und gilt auch für E-Fahrzeuge. Die Fahrerunterweisung basiert auf Paragraf 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Paragrafen 9 und 12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Paragraf 4 DGUV Vorschrift 1 und Paragraf 35 DGUV Vorschrift 70.

Die Bedienung von E-Autos wie Plug-in-Hybriden unterscheidet sich vom Gewohnten. Gerade das spritzige Anfahren, der richtige Umgang mit dem Akku und der Ladevorgang sind erstmal fremd. Um den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gerecht zu werden, sollten Fuhrparkleiter deshalb ihre Fahrerunterweisung entsprechend anpassen.
Grundlage hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung. Diese fällt bei E-Fahrzeugen tatsächlich anders aus als bei Verbrennern. Unter anderem sind folgende Punkte zu beachten:

  • Gefahr für Dritte durch beinahe geräuschloses Fahren
  • Umgang mit Hochvoltsystem
  • Batteriebrand
  • Ungewohnter Schwerpunkt durch Unterboden-Batterie

Auf all diese und weitere Themen sollte hingewiesen werden, flankiert von klar definierten Verhaltensregeln. Welche Inhalte bei der Unterweisung von E-Fahrzeugen relevant sind, erfahren sich im gleichnamigen Beitrag von LapID. 

Um sich als Flottenverantwortlicher abzusichern, ist eine solche Unterweisung stets vor der ersten Nutzung der neuen Technik durchzuführen. Hier eignet sich besonders der um das Modul E-Mobilität erweiterbare E-Learning-Kurs von LapID.

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