Reißverschlussverfahren: Rechtliche Grundlage und Haftung

Endet eine Fahrspur oder ist auf Grund eines Hindernisses nicht weiter befahrbar, soll das Reißverschlussverfahren angewandt werden. Doch wie funktioniert der Spurwechsel genau, was sagt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und wer haftet, wenn etwas passiert? Antworten auf alle Fragen und die nötigen Infos rund um das Reißverschlussverfahren gibt es im nachfolgenden Beitrag.

Das sagt die Straßenverkehrs-Ordnung zum Reißverschlussverfahren

Beim Reißverschlussverfahren, in Österreich auch als Reißverschlusssystem bekannt, handelt es sich um einen Fahrspurwechsel bei Verengungen. Das bedeutet: Derjenige, der den Fahrstreifen wechselt, muss erhöhte Sorgfalt walten lassen und darf das Einfädeln gemäß dem Reißverschlussverfahren nicht erzwingen. Er muss den Fahrspurwechsel durch Blinken ankündigen und warten, bis sich eine Lücke öffnet, die für das Fahrzeug/ den Fahrspurwechsel ausreichend ist.

Die Straßenverkehrs-Ordnung macht deutlich: Ordnen Sie sich erst ein, wenn Ihr Fahrstreifen aufhört („unmittelbar vor Beginn der Verengung“) und nicht früher. Die Fahrer auf dem anderen Fahrstreifen, der weiterhin befahrbar ist, müssen es Ihnen und den Fahrzeugen vor und hinter Ihnen ermöglichen sich einzuordnen.

„(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).“

Für diese Fälle ist das Reißverschlussverfahren vorgesehen

Ist ein Fahrstreifen aufgrund eines Hindernisses nicht durchgehend befahrbar oder endet er, hilft das Reißverschlussverfahren den Verkehr flüssig zu halten und bei der Eingliederung der Fahrzeuge von der betroffenen Fahrbahn in die andere Fahrbahn. Das Reißverschlussverfahren gilt in diesen Fällen unabhängig davon, ob es durch eine Beschilderung angekündigt wurde.

Sinnbild Reißverschluss: Das Reißverschlussverfahren hat seinen Namen daher, dass sich die Fahrzeuge, wie beim Zuziehen eines Reißverschlusses die Zähnchen (Krampen), flüssig eines nach dem anderen auf dem freien Fahrstreifen einordnen.

Reißverschlussverfahren

Abbildung: Reißverschlussverfahren, Eigene Darstellung LapID Service GmbH, Bildquelle Autos: Freepik

In manchen Fällen, z. B. bei einer Baustelle, kann das Reißverschlussverfahren durch ein Verkehrsschild angeordnet werden. In der Regel wird unter dem Verkehrszeichen für Fahrbahnverengung mittels einer Meterangabe auch die Entfernung bis zur Verengung angegeben (z. B. Zusatzzeichen 1005-30, „Reißverschluss erst in 200 m“). Das Verkehrszeichen 531-0 kündigt beispielsweise an, dass die rechte Fahrbahn enden oder durch ein Hindernis nicht weiter befahrbar sein wird. Entsprechend ist unmittelbar vor der Verengung das Reißverschlussverfahren anzuwenden.

Einengungszeichen

Abbildung: Verkehrszeichen 531-10

Übrigens: Wendet man das Reißverschlussverfahren an, gilt es zu beachten, nicht zu früh die Spur zu wechseln, denn sonst kann ein Stau entstehen. Auch sollten Sie nicht mehrere Fahrzeuge hintereinander in Ihre Spur einfädeln lassen, denn das führt dazu, dass der Verkehr stockt und somit wäre das Ziel des Reißverschlussprinzips verfehlt. Daher: Jeweils ein Fahrzeug lässt ein Fahrzeug einfädeln – denken Sie einfach an die Zähnchen eines Reißverschlusses. Des Weiteren wichtig: Achten Sie darauf, dass Sie nicht von rechts überholen.

Der schmale Grat zwischen Reißverschlussverfahren und Rechtsüberholen

Insbesondere außerorts muss man aufpassen, dass man nicht von rechts überholt, wenn man das Reißverschlussverfahren anwendet. Ist eine Fahrbahnverengung auf der rechten Spur in einiger Entfernung absehbar, soll man sich, so auch die StVO, unmittelbar vor der Fahrbahnverengung einfädeln – nicht früher. Doch darf man auf der noch befahrbaren Strecke bis dahin nicht schneller fahren als die links fahrenden Fahrzeuge. Denn dann würde es sich um Rechtsüberholen handeln, was verboten ist (§ 5 StVO). Zwar gibt es Ausnahmen (s. Rechtsfahrgebot), doch wer außerorts, z. B. auf der Autobahn, gesetzeswidrig rechts überholt, muss mit einem Bußgeld von 100 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen. Innerorts sind es 30 Euro. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen: Linksabbieger und Schienenfahrzeuge dürfen bzw. müssen rechts überholt werden.

Fährt man auf eine Autobahn auf, gilt das Reißverschlussverfahren nicht. Befindet man sich bei der Autobahnauffahrt auf dem Beschleunigungsstreifen

Reißverschlussverfahren: Wer haftet, wenn etwas passiert?

Meist haftet derjenige voll, der die Spur wechselt. Die (hälftige) Mithaftung Dritter auf der durchgehenden Spur ist jedoch nicht pauschal ausgeschlossen: Sollte der auf der durchgehenden Spur Fahrende seinen Vorrang (nicht Vorfahrt) erzwingen und es beim Einfädeln deswegen zu einem Zusammenstoß kommen, kann er zu fünfzig Prozent haftbar gemacht werden.

Widersprüchliche Beispiele aus der Praxis

Bei einem vorübergehenden Hindernis gilt das Reißverschlussverfahren laut einem Urteil des Amtsgerichts München nicht (Urteil vom 7.3.2012, Az.: 334 C 28675/11). Eine Autofahrerin wechselte aufgrund eines auf ihrer Spur parkenden Möbelwagens den Fahrstreifen. Dabei kollidierte sie mit einem Cabrio, welches sich auf der freien Spur befand. Sie forderte Schadensregulierung von der Versicherung der Cabrio-Fahrerin, bekam jedoch vor Gericht kein Recht: Ein Spurwechsel, so die Richter, dürfe nur erfolgen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und das Reißverschlussverfahren greife nicht bei einem vorübergehenden Hindernis.

In Berlin entschied das Kammergericht in einem Urteil (Az.: 12 U 4191/89) jedoch, dass das Reißverschlussverfahren auch bei einem vorübergehenden Hindernis greift. Der auf der freien Spur Fahrende muss das Einfädeln ermöglichen. Wichtig für Sie: Die Urteile sind nicht allgemeingültig. Daher bestehen Sie zu Ihrer und der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer nicht auf Ihr – vermeintliches – Recht und warten Sie lieber ab, bevor es zu einem Unfall kommt. Es sei denn, Sie fahren einen Linienbus und fahren von einer Haltestelle ab, denn dann muss Ihnen der Spurwechsel gewährt werden.

Bußgelder beim Verstoß gegen das Reißverschlussverfahren

Straftat

Bußgeld

Vorfahrt missachtet/am Hindernis vorbeigefahren

20 Euro

…mit Gefährdung

30 Euro

…mit Unfallfolge

35 Euro

Kein Blinker beim Spurwechsel gesetzt

10 Euro

Kein Blinker beim Einordnen gesetzt

10 Euro

 

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Kathrin Mikalay

Kathrin Mikalay


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