Rechtsfahrgebot in Deutschland: Wissenswertes, Strafe und Ausnahmen

Die meisten Autofahrer kennen das Phänomen: Die linke Fahrbahn ist viel befahren, auf der Mittelspur befinden sich vereinzelte, langsame Fahrer und die rechte Spur ist frei. Die Versuchung scheint dann besonders groß, den rechten Fahrstreifen zum Überholen zu benutzen. Doch das ist in Deutschland nicht erlaubt. Wer sich nicht an das sogenannte Rechtsfahrgebot hält, nimmt Bußgelder in Kauf. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff eigentlich? Und welche Strafe erwartet Autofahrer bei Nichteinhaltung? Erfahren Sie nachfolgend alles Wissenswerte rund um das Rechtsfahrgebot in Deutschland.

Das Rechtsfahrgebot einfach erklärt

Das Rechtsfahrgebot gilt als eine Grundregel im Straßenverkehr. Wie der Name schon verrät, liegen diesem zwei Annahmen zugrunde. Zum einen stellt das Rechtsfahrgebot, im Sinne eines Gebotes, eine gesetzliche Verhaltensnorm dar. Personen sind demzufolge verpflichtet, sich an bestimmte Vorgaben zu halten und Aufforderungen zu folgen. Zum anderen bezieht sich dieses Gebot auf die aktive Handlung „Rechts fahren“. Fahrzeugführer im Straßenverkehr werden also dazu aufgefordert, sich möglichst weit rechts aufzuhalten.

Gesetzliche Grundlage: Straßenverkehrs-Ordnung

Das Rechtsfahrgebot  Paragraf 2 StVO . Darin heißt es in Absatz 1 und 2:

„(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.“

Aufgepasst!
Möglichst weit rechts heißt jedoch nicht, dass wirklich am äußersten Rand der rechten Fahrbahn gefahren werden muss, sodass man gegebenenfalls noch selbst gefährdet wird. Ein Meter Abstand zum Fahrbahnrand sollte grundsätzlich eingehalten werden.

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Bußgelder bei Nichteinhaltung

Bei Nichtbefolgen des Rechtsfahrgebots drohen Bußgelder, die im Bußgeldkatalog festgesetzt sind. Die Höhe richtet sich nach der Schwere der Folge. Werden andere Verkehrsteilnehmer aufgrund der Missachtung des Rechtfahrgebots

  • bei Gegenverkehr
  • beim Überholtwerden
  • bei Unübersichtlichkeit
  • in einer Kurve oder an einer Kuppe
  • beim zu engen Linksabbiegen oder zu weitem Rechtsabbiegen

gefährdet, umfasst die Strafe 80 Euro sowie einen Punkt im Verkehrszentralregister. Entsteht aufgrund der Nichtbeachtung des Rechtsfahrgebots ein Unfall, sind sogar 100 Euro sowie ein Punkt fällig.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Auch wenn das Rechtsfahrgebot grundsätzlich gilt, gibt es dennoch Ausnahmen. Diese sind ebenfalls in der Straßenverkehrsordnung (§ 7 StVO) geregelt. Hauptgrund für die Ausnahmen ist eine hohe Verkehrsdichte. So heißt es in den Abschnitten 1 und 2:

„(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.“

Auch für geschlossene Ortschaften gibt es eine Ausnahmeregelung. Dort dürfen Kraftfahrzeuge „mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden“. Außerdem enthält der Paragraf Ausnahmeregelungen für Straßen mit drei oder mehr Fahrstreifen (siehe § 7 StVO).

Unabhängig von diesen Ausnahmen dürfen jedoch auch hier keinesfalls andere Verkehrsteilnehmer oder man selbst gefährdet werden.

Strafe für „Mittelspurschleicher“?

Langsame Verkehrsteilnehmer, die den Mittelstreifen blockieren und ein erlaubtes Überholen erschweren, werden häufig als „Mittelspurschleicher“ betitelt.  Oftmals ärgern sich andere Verkehrsteilnehmer darüber und es wird sich dann die Frage gestellt, ob auch diesen Verkehrsblockierern eine Strafe drohen kann. Tatsächlich kann auch das dauerhafte, grundlose Befahren des linken oder mittleren Fahrstreifens, obwohl die rechte Spur frei ist, bestraft werden. Dies ist dann der Fall, wenn durch die genannte Fahrweise wiederum andere Verkehrsteilnehmer einer Gefahr ausgesetzt sind. Hier werden ebenfalls ein Bußgeld sowie ein Punkt im Zentralregister fällig.

Aber auch hierkommt wieder eine Ausnahme zum Tragen: In dem bereits genannten Paragraf 7 StVO steht in Absatz 3c geschrieben, dass Kraftfahrzeugfahrer sich außerhalb geschlossener Ortschaften – also auch Autobahnen - nicht zwingend an das Rechtsfahrgebot halten müssen, wenn die Strecke mit mindestens drei Fahrstreifen ausgestattet ist. Sie dürfen

„den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.“

Was tun bei Verkehrsteilnehmern, die gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen?

Überholt Sie ein anderer Verkehrsteilnehmer rechts und gefährdet somit Ihre Sicherheit, notieren Sie sich das Kennzeichen und schauen sich die Person genau an, um eine möglichst präzise Personenbeschreibung bei der Polizei durchgeben zu können. Hilfreich ist zudem immer ein Beifahrer oder andere Verkehrsteilnehmer, die die gefährliche Situation bezeugen können oder die betroffene Person identifizieren können. Denn eine nicht vorhandene Personenbeschreibung kann im schlimmsten Fall zur Verfahrenseinstellung führen. 

Übrigens
In Deutschland gilt, wie in rund 160 weiteren Ländern auf der Welt, Rechtsverkehr. Aber schon immer? Fehlanzeige! Bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts wurde auf europäischen Straßen jahrhundertelang links gefahren. Erst Napoleon Bonaparte führt den Rechtsverkehr zunächst in Frankreich und dann in weiteren, besetzten Ländern ein. Erst seit den 1920/30er Jahren gilt in Ländern wie Deutschland, Österreich oder Italien Rechtsverkehr.

 

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Anna Lena Otto

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