Fahrverbot wegen Krankheit?

Ein Fahrverbot kann ausgesprochen werden, wenn bestimmte Vergehen oder Verkehrsordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr begangen werden. Doch kann ein Fahrverbot auch medizinische Gründe haben? Dies betrachten wir im heutigen Beitrag genauer und verschaffen einen Überblick über das Fahrverbot aufgrund einer Krankheit.

Inhaltsverzeichnis:

Grundlegendes zum Fahrverbot

Beim Fahrverbot wird der Führerschein temporär durch die Behörden einbehalten. Es kann beispielsweise auferlegt werden, wenn ein Autofahrer deutlich zu schnell gefahren ist oder zu häufig in kurzer Zeit geblitzt wurde. Nach Ablauf der Strafe erhält der Autofahrer seinen Führerschein zurück. Die Fahrerlaubnis bleibt davon unberührt.

Wie genau sich das Fahrverbot vom Entzug der Fahrerlaubnis unterscheidet und welchen Einfluss dies auf die Arbeit im Fuhrparkmanagement hat, haben wir Ihnen im nachstehenden Beitrag zusammengefasst:

Fahrverbot bei vorübergehender Krankheit?

Erkältungen oder anhaltende Kopfschmerzen können unangenehm sein: Die Nase läuft, der Schädel brummt oder der Hals schmerzt. Das sind alles Symptome, die dazu führen können, dass man sich nicht mehr auf den Straßenverkehr konzentrieren kann und daher lieber das Bett hüten sollte. Ein generelles Fahrverbot für solche Krankheitsarten gibt es jedoch nicht. Der Hausarzt kann Ihnen somit kein direktes Fahrverbot bei einer Grippe oder ähnlichem erteilen. Mit einer Krankschreibung ist das Autofahren also prinzipiell noch möglich.

Der Fahrer sollte jedoch fahrtüchtig sein. Um körperliche Beschwerden zu lindern, greift man gegebenenfalls zu Medikamenten. Das wiederum kann jedoch Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit haben. Hier ist es ratsam, den Anweisungen des Arztes zu folgen. Wer also gesundheitlich nicht dazu in der Lage ist ein Fahrzeug zu bewegen, kann als fahruntüchtig gelten und somit gegen gesetzliche Regelungen verstoßen.

Paragraf 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sieht einen Fahrzeugführer als geeignet, der „die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt.“ Die Fahrerlaubnisbehörde ist dazu berechtigt, Beschränkungen oder Auflagen vorzunehmen, wenn „der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet“ ist (§ 2 Abs. 4 StVG).

In Paragraf 31 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) heißt es zudem:

„(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.“

Ist der Fahrer also nicht „zur selbstständigen Leitung“ eines Fahrzeugs geeignet, darf dieses auch nicht von ihm fortbewegt werden. Wenn der Arbeitgeber beispielsweise Halter eines Dienstfahrzeugs ist, ist dieser in der Verantwortung die Fahrtüchtigkeit und Eignung des Fahrers festzustellen. Andernfalls darf der Mitarbeiter das Dienstfahrzeug nicht bewegen.

Medikamente, die die Fahrtüchtigkeit beeinflussen können

Präparate, die bei vorübergehenden Krankheiten eingenommen werden, können die Fahrtüchtigkeit leicht beeinflussen. Dazu gehören:

  • Cortison
  • Aspirin
  • Ibuprofen
  • Antiallergika

Diese Medikamente sollten mit Bedacht eingenommen werden, wenn im Anschluss eine Autofahrt geplant ist. Bezüglich Allergien haben wir Ihnen in unserem Beitrag zum Thema „Heuschnupfen“ noch weitere Tipps für die Autofahrt aufgelistet.

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Fahrverbot bei andauernder Krankheit?

Anders als bei einer vorübergehenden Krankheit kann es bei einer andauernden Erkrankung aussehen. Denn bereits beim Führerscheinerwerb muss angegeben werden, ob man an einer chronischen Krankheit leidet. Unter Umständen können auch Volkskrankheiten wie Bluthochdruck oder Diabetes zur Fahruntauglichkeit führen. 

Welche körperlichen oder geistigen Mängel zur Einschränkung oder Fahruntauglichkeit führen können, wird in der Begutachtungsrichtlinie für Kraftfahreignung geregelt. Im Abstract des Dokuments heißt es:

„Die Begutachtungsleitlinien sind eine Zusammenstellung eignungsausschließender oder eignungseinschränkender körperlicher und/oder geistiger Mängel und sollen die Begutachtung der Kraftfahreignung im Einzelfall erleichtern. Sie dienen als Nachschlagewerk für Begutachtende, die Fahrerlaubnisbewerber oder –inhaber in Bezug auf ihre Kraftfahreignung beurteilen.“

Hier werden beispielsweise Einschränkungen von Seh- oder Hörvermögen, aber auch Krankheiten wie Herzrhythmusstörungen, Herzinsuffizienz, Nierenerkrankungen, Kreislaufstörungen, Demenz oder Parkinson’sche Krankheiten eingeordnet. In den meisten Fällen werden die Störungen oder Krankheiten in zwei Gruppen unterteilt. In Gruppe 1 liegt oftmals noch eine Fahreignung unter bestimmten Voraussetzungen vor. Wird man Gruppe 2 zugeordnet, muss man in den meisten Fällen mit der Fahruntauglichkeit rechnen.

Trotz rechtlicher Vorgaben erfolgt die Beurteilung über die Fahreignung noch immer individuell und ist in Absprache mit behandelnden Ärzten abzuklären. Diese werden nach entsprechenden Untersuchungen und Gesprächen beurteilen, ob eine vorübergehende Einschränkung vorliegt oder die Fahreignung dauerhaft nicht gegeben ist. Ärzte sind sogar dazu verpflichtet, auf mögliche Gefahren und Einschränkungen bei Fahrten mit bestimmten Krankheiten hinzuweisen. Allerdings dürfen sie weder das Autofahren generell verbieten noch eine Zulassungsstelle aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht informieren. Es bleibt also letztlich in der Verantwortung des Betroffenen. Sollten Sie sich dennoch hinters Steuer setzen und sich oder andere gefährden, kann das schwerwiegende strafrechtliche und versicherungstechnische Folgen haben. Auch Ärzte sollten sich für diesen Fall absichern und sich schriftlich vom Betroffenen bestätigen lassen, dass sie über die möglichen Risiken aufgeklärt wurden. Andernfalls können auch Ärzte im Falle eines Unfalls haftbar gemacht werden.

Tritt eine (dauerhafte) Krankheit erst nach dem Führerscheinerwerb auf, können die Behörden ein Fahrverbot bzw. den Führerscheinentzug erheben, was aber nicht immer der Fall sein muss. Dies ist unter anderem abhängig vom Schweregrad der Krankheit.

Während Menschen mit Erkrankungen wie Diabetes, einem Herzinfarkt oder Bluthochdruck häufig noch fahrtauglich sind, kann es beispielsweise bei Epilepsie anders aussehen. Denn plötzliche auftretende Krämpfe bieten ein besonders hohes Gefahrenpotenzial für den Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer. Der Gesetzgeber reguliert Epilepsie-Erkrankungen entsprechend strenger. So müssen Betroffene ihre Fahrtauglichkeit beispielsweise einmal im Jahr durch einen Arzt bestätigen lassen. Allerdings ist auch bei Epilepsie die Schwere der Anfälle sowie die Häufigkeit des Auftretens maßgebend für die Fahrtauglichkeit.

Einschränkungen, die zu Fahruntüchtigkeit und Fahrverbot führen können

Als „körperliche Mängel“ werden gemäß Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) unter anderem folgende Punkte gesehen:

  • Mangelhaftes Sehvermögen
  • Bewegungsbehinderungen
  • Herz- und Gefäßerkrankungen (z. B. Herzinfarkt, Bluthochdruck oder zu niedriger Blutdruck)
  • Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
  • Krankheiten des Nervensystems (z. B. Parkinson, Epilepsie, Multiple Sklerose)
  • Psychische Störungen (Psychosen, Demenz, Schizophrenie. a.)
  • Alkohol
  • Betäubungsmittel und Arzneimittel
  • Nierenerkrankungen

Vorsicht ist zudem derzeit noch geboten, wer aufgrund eines positiven Corona-Tests vom Gesundheitsamt zur häuslichen Quarantäne verpflichtet wurde. Das Autofahren ist bei Corona zwar nicht verboten, aber eben die häusliche Isolation reglementiert. Ausnahmen bestehen jedoch bei Fahrten zum Arzt oder Testzentren, die im Rahmen der Quarantäne und Krankheit notwendig sind.

Mögliche Strafen bei Fahren trotz Fahruntüchtigkeit

Eine Strafe per se für das Fahren während einer Krankheit gibt es nicht. Wie jedoch beschrieben, kann sanktioniert werden, wenn die Fahrtüchtigkeit aufgrund einer Krankheit nicht gewährleistet ist. Dazu formuliert das Strafgesetzbuch (StGB) folgende Konsequenz:

„(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ (§ 315c Abs. 1 StGB)

Auch für die Medikamenteneinnahme während der Fahrt gibt es kein spezifisches Gesetz. Allerdings wird das Fahren unter Einfluss berauschender Mittel sanktioniert. Enthalten also bestimmte Medikamente auch berauschende Mittel, kann dies ein Bußgeld von bis zu 3.000 Euro oder ein Fahrverbot ergeben. Dazu ist in Paragraf 24a Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) folgendes definiert:

„(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“

Die Anlage zum Paragrafen 24a StVG formuliert folgende berauschende Mittel und Substanzen:

Berauschende Mittel

Substanzen

  • Cannabis
  • Heroin
  • Morphine
  • Cocaine
  • Amphetamin
  • Designer-Amphetamin
  • Designer-Amphetamin
  • Designer-Amphetamin
  • Metamphetamin
  • Tetrahydrocannabinol (THC)
  • Morphin
  • Morphin
  • Cocain; Benzoylecgonin
  • Amphetamin
  • Methylendioxyamphetamin (MDA)
  • Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
  • Methylendioxymetamphetamin (MDMA)
  • Metamphetamin

 

Weitere Informationen rund um den Konsum von Alkohol und Drogen während der Fahrt und mögliche Konsequenzen, finden Sie in unserem gleichnamigen Beitrag:

Fahrverbot wegen Krankheit: Bedeutung im Fuhrparkmanagement

Muss man bei der Einstellung sagen, wenn man unter einer Krankheit leidet? Jein. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber keine Fragen stellen, die die Privatsphäre betreffen. So darf beispielsweise auch nicht nach einer vorliegenden Schwangerschaft bei einer Bewerberin gefragt werden. Wenn doch, müssen Bewerber nicht wahrheitsgemäß darauf antworten.

Allerdings hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, dass der potenzielle Arbeitnehmer die Stellenanforderungen erfüllt und muss andere Mitarbeiter oder Dritte vor Gesundheitsgefährdungen schützen. Würde die vorliegende Krankheit also die vorgesehene Tätigkeit einschränken, ist die Frage nach der Krankheit durchaus berechtigt. Im Fuhrparkmanagement kann das relevant werden, wenn der Mitarbeiter beispielsweise als Berufskraftfahrer eingestellt werden soll, gleichzeitig aber eine Epilepsie-Erkrankung vorliegt.

Eine Möglichkeit, um Krankheiten vorzubeugen oder zu erkennen, ist die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung. Diese ist allerdings freiwillig und kann Mitarbeitern nur angeboten werden. Es gibt jedoch auch Pflichtuntersuchungen. Welche das sind und wie eine arbeitsmedizinische Vorsorge, am Beispiel der Untersuchung G25, abläuft, haben wir in unserem Beitrag thematisiert:

Darüber hinaus stellen sich im Fuhrparkmanagement auch Fragen bezüglich der Fahrzeugüberlassung oder der Pflichten der Führerscheinkontrolle, wenn ein Mitarbeiter (länger) krank ist. Dazu hat unser Gastautor Rechtsanwalt Lutz D. Fischer die wichtigsten Aspekte in den nachfolgenden Beiträgen zusammengefasst:


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Anna Lena Otto

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