Führerscheinkontrolle und Dienstwagen bei längerer Krankheit

Führerscheinkontrolle und Dienstwagen bei längerer Krankheit
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Wer einem Mitarbeiter einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung überlässt, muss sich schon im Vorfeld Gedanken darüber machen, was geschehen soll, wenn dieser Mitarbeiter – ggf. sogar länger – erkrankt. Hier stellen sich viele Fragen.

  • Soll der Dienstwagen dem arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeiter belassen werden, selbst wenn dieser während der Erkrankung das Fahrzeug nicht für dienstliche Zwecke einsetzen kann?
  • Soll der Mitarbeiter den Wagen im Krankheitsfall auch deshalb weiter fahren dürfen, weil der Mitarbeiter damit bei gestatteter Privatnutzung z. B. privat zum Arzt fährt?
  • Ergibt es Sinn, dem Mitarbeiter den Dienstwagen auch über den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus zu belassen, weil die Privatnutzung gestattet worden ist und Familienangehörige damit fahren?
  • Was gilt für den Fall, dass der Dienstwagen des erkrankten Mitarbeiters im Unternehmen benötigt wird, um einen Vertreter damit mobil zu machen?
  • Wird die Führerscheinkontrolle trotz oder wegen der Erkrankung des Mitarbeiters ausgesetzt?
Auf einen Blick:

Die Dienstwagenüberlassung zur Privatnutzung ist ein Gehaltsbestandteil. Das schließt den Zeitraum der Entgeltfortzahlung, also sechs Wochen ab dem Krankheitsfall, mit ein. Entfällt danach bei längerer Erkrankung der Lohnanspruch, entfällt damit auch der Privatnutzungsanspruch. Im Arbeitsvertrag kann jedoch geregelt werden, dass der ein länger als sechs Wochen erkrankter Fahrer noch Anspruch auf Privatnutzung des Firmenwagens hat. Aus Fuhrparksicht sollte daher ein Widerrufsbehalt integriert werden, welcher den Arbeitnehmer zur Abgabe des Firmenwagens nach sechs Wochen verpflichtet.

Die Führerscheinkontrolle muss auch bei Krankheit eines Mitarbeiters durchgeführt werden. Je nach Dauer der Krankheit kann die Kontrolle um wenige Wochen verschoben werden, da der Fahrer den Dienstwagen in der Zeit normalerweise ohnehin nicht bewegt. Bei einer (längeren) Krankheit ist der Fahrer jedoch nicht dazu verpflichtet, auf der Arbeit zu erscheinen. Im Zweifel muss das Fuhrparkmanagement einen Mitarbeiter zur Kontrolle beim Wohnort vorbeisenden.

Das sagt die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellt die Überlassung eines Firmenwagens „auch zur privaten Nutzung“ einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Die Privatnutzung ist danach nur ein Anhang zur hauptsächlichen dienstlichen Nutzung und von der Erbringung der Arbeitsleistung abhängig. Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Damit ist sie nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt leisten muss, und sei es – wie im Fall von Krankheit – ohne Erhalt einer Gegenleistung (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2010, Az. 9 AZR 631/09, rechtskräftig). Denn der Nutzungsanspruch für den Dienstwagen schließt den Zeitraum der Entgeltfortzahlung für den Krankheitsfall mit ein, so lange die Entgeltfortzahlungspflicht gemäß Paragraf 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG besteht, nämlich für sechs Wochen ab dem Krankheitsfall.

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Erkrankung als Widerrufsgrund für die Fahrzeugüberlassung

Das bedeutet, dass der Nutzungsanspruch des Mitarbeiters bei der Privatnutzung auch den Zeitraum der gesetzlichen Entgeltfortzahlung mit einschließt. Allerdings endet der Nutzungsanspruch zugleich mit dem Ende der Entgeltfortzahlungspflicht quasi „automatisch“ nach sechs Wochen. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums findet der allgemeine Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ wieder Anwendung. Der Privatnutzungsanspruch entfällt daher mit Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums, ohne dass es eines Widerrufsvorbehalts bedarf (vgl. LAG Düsseldorf, vom 28.10.2010, Az. 11 Sa 522/10; auch LAG Baden-Württemberg vom 27.07.2009, Az. 15 Sa 25/09 und LAG Köln vom 29.11.1995, Az. 2 Sa 843/95; entgegen LAG Berlin-Brandenburg vom 19.02.2007, Az. 10 Sa 2171/06).

Der Arbeitgeber kann aber nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags bzw. einer hiervon losgelösten Vereinbarung verpflichtet sein, die Privatnutzung des Firmen-Pkw über die sechswöchige Frist der Entgeltfortzahlung hinaus zu gestatten.

Deshalb schadet es nicht, einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt für den Fall einer über den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen hinausgehenden Erkrankung in den Dienstwagenüberlassungsvertrag mit aufzunehmen. So kann sich der Mitarbeiter jedenfalls von vornherein darauf einstellen, dass er bei einer längeren Erkrankung über sechs Wochen den Dienstwagen wieder abgeben muss. Ein solcher Widerrufsvorbehalt nützt deshalb auch für die Fälle, in denen das Fahrzeug für einen Vertreter des Erkrankten benötigt wird, denn insoweit hat die dienstliche Nutzung ja Vorrang vor der Privatnutzung.

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Führerscheinkontrolle bei Langzeiterkrankung?

Für die Grundlagen und Routinen bei der Führerscheinkontrolle gibt es für den Krankheitsfall eigentlich keine Besonderheiten oder Ausnahmen. Allerdings ist zu beachten, dass ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet ist, im Betrieb zu erscheinen oder ein Dienst-Kfz im Betrieb beim Arbeitgeber abzuliefern. Der Grund dafür liegt darin, dass er während der Krankheit auch nicht verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung anzubieten. Leistungsort ist für diese Fälle der Wohnort des Arbeitnehmers (s. LAG Berlin-Brandenburg vom 10.01.2013, Az. 10 Sa 1809/12).

Da während der Erkrankung des Mitarbeiters zwangsläufig keine Dienstfahrten anfallen, erfolgt eine Führerscheinkontrolle während der Krankheit ausschließlich mit Blick auf die Gestattung der Privatnutzung. Jedoch ist zu beachten, dass der Mitarbeiter sich für eine entsprechende Kontrolle jedenfalls während der Erkrankung nicht im Betrieb einfinden muss. Notfalls muss das Fuhrparkmanagement also jemanden zum erkrankten Mitarbeiter nach Hause entsenden, um entsprechende Kontrollen dort durchzuführen. In der Regel kann eine Führerscheinkontrolle bei Erkrankungen von bis zu sechs Wochen aber auch auf einen Zeitpunkt verschoben werden, zu dem der Mitarbeiter wieder genesen und im Betrieb ist. Ausnahmen beim Zuwarten gelten jedoch dann, wenn das Fuhrparkmanagement deutliche Anhaltspunkte dafür hat, dass im Zusammenhang mit der Erkrankung auch die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder ein Fahrverbot verhängt wurde. Dies kann z.B. bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters der Fall sein, wenn beim Verkehrsunfall mit dem Dienstwagen z. B. Alkohol mit im Spiel war. Insoweit erweisen sich elektronische Führerscheinkontrollen als besonders praktikabel, denn bei entsprechender Vereinbarung im Überlassungsvertrag gelten diese Regelungen jedenfalls auch für die Privatnutzung im Krankheitsfalle fort.

Auf Aktualität geprüft am 01.07.2024

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