Die Unterweisung der Dienstwagennutzer im Fuhrpark ist ein wichtiges Thema der Arbeits- und Betriebssicherheit. Dies umfasst alle Maßnahmen, die nötig sind, um Leben und Gesundheit der Mitarbeiter bei der Arbeit zu schützen, ihre Arbeitskraft zu erhalten und die Arbeitsbedingungen sicher zu gestalten. Deshalb muss auch im Hinblick auf Firmenfahrzeuge als Betriebs- und Arbeitsmittel eine regelmäßige, wiederkehrende Unterweisung in Bezug auf die Fahrzeugnutzung und die damit verbundenen Gefährdungen erfolgen. Wie aber verhält es sich mit der Unterweisung dritter Personen, die als „erlaubte“ Fahrzeugführer bei betrieblichen und privaten Fahrten teilnehmen?
Die Unternehmensleitung steht nach einer Reihe von Gesetzen und Verordnungen (§§ 12 ArbSchG, 29 JArbSchG, 12 BetrSichV, 4 DGUV Vorschrift 1, 35 Abs.1 Nr.3 DGUV Vorschrift 70; siehe hier zu den Details) primär in der Gesamtverantwortung für die diesbezügliche Unterweisung der Arbeitnehmer. Sie kann diese Aufgabe in Bezug auf Dienstfahrzeuge an das unternehmensinterne Fuhrparkmanagement delegieren oder externe Dienstleister damit beauftragen. In der Sache geht es darum, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass die Mitarbeiter über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit aufgeklärt werden.
Bei der Nutzung des Firmenwagens durch Dritte stellt sich regelmäßig die Frage, wie hier mit der Unterweisung umzugehen ist. Im Nachfolgenden werden drei Teilbereiche detaillierter betrachtet:
- Unterweisung von Dritten: weitere Mitarbeiter des Arbeitgebers?
- Unterweisung von Dritten: Fremdfirmen im Fuhrpark?
- Unterweisung – auf für andere Dritte bei Privatnutzung?
Unterweisung von Dritten: weitere Mitarbeiter des Arbeitgebers?
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Mitarbeiter eines Unternehmens gemeinsam mit Kollegen Dienstfahrten bzw. Dienstreisen Unternehmen müssen. Dabei ergibt es schon unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor Übermüdung Sinn, sich beim Fahren des Dienstwagens abzuwechseln. Regelmäßig wird dieser Aspekt in Nutzungsüberlassungsverträgen dahingehend geregelt, dass der Dienstwagenberechtigte sein Fahrzeug „zu dienstlichen bzw. betrieblichen Zwecken“ auch anderen Mitarbeitern („Dritten“) überlassen darf, wenn diese im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, selbst dienstwagenberechtigt sowie entsprechend in den Fahrzeugtyp eingewiesen und unterwiesen sind. Hier gibt es letztlich keine Besonderheiten bei der Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Unterweisung seiner Mitarbeiter bei der Nutzung von Firmenfahrzeugen Sorge zu tragen. Eine Privatnutzung durch Mitarbeiter als Dritte scheidet jedoch meist aus.
Unterweisung von Dritten: Fremdfirmen im Fuhrpark?
Gelegentlich kommt es vor, dass Fremdfirmen, beispielsweise zur Erledigung von Aufträgen, im Unternehmen tätig sind und dabei auch Ressourcen des Unternehmens nutzen, für das sie tätig werden. Grundsätzlich besteht insoweit regelmäßig ein Auftragsverhältnis zwischen dem Unternehmen und der Fremdfirma. In diesem Zusammenhang ist es denkbar, dass Fremdfirmen Poolfahrzeuge des Auftraggebers nutzen dürfen. Diese Nutzung erfolgte jedoch ausschließlich zu betrieblichen Zwecken. Eine Privatnutzung durch Fremdfirmenmitarbeiter als Dritte scheidet daher aus. Dennoch stellt sich die Frage, ob der Fuhrparkverantwortliche vor Ausgabe eines Poolfahrzeugs an eine Fremdfirma eine Unterweisung oder zumindest eine Fahrzeugeinweisung durchführen muss. Hierbei ist zu beachten, dass Mitarbeiter einer Fremdfirma nicht Arbeitnehmer des Auftraggebers sind. Daher ist es auch nicht Aufgabe des Auftraggeber-Unternehmens oder von dessen Fuhrparkleitung, die Mitarbeiter der Fremdfirma oder etwa deren Subunternehmer in Fragen des Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit im Fuhrpark zu unterweisen. Diese Aufgabe liegt vielmehr – wie bei jedem Arbeitgeber – bei der Fremdfirma selbst. Diese muss selbst dafür sorgen, dass ihre eigenen Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit angemessen unterwiesen werden. Die Inhalte der Unterweisung der Fremdfirmen-Mitarbeiter richten sich dabei nach deren Tätigkeiten und den damit zusammenhängenden Gefährdungen, die bei der Ausführung eines Auftrags im fremden Unternehmen auftreten können.
Praktisch ist es, diesbezüglich ein Unterweisungsprotokoll zu erstellen, in dem ausdrücklich auf die entsprechenden Pflichten des Verantwortlichen in der Fremdfirma hingewiesen werden. Dieser muss die im fremden Unternehmen zum Einsatz kommenden Mitarbeiter vor deren Arbeitsaufnahme entsprechend (selbst) unterweisen. Dennoch ergibt es auch Sinn, vor Übergabe eines Poolfahrzeugs aus dem Fuhrpark an Mitarbeiter einer Fremdfirma vor Ort (im Betriebsfuhrpark) eine allgemeine Fahrzeugeinweisung in die technischen Besonderheiten des jeweiligen Fahrzeugs durchzuführen und dies (neben einer jedenfalls durchzuführenden Führerscheinkontrolle) zu protokollieren. Soweit es ein Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen gibt, ist dies ergänzend heranzuziehen.
Unterweisung – auch für andere Dritte bei Privatnutzung?
Der betriebliche Arbeitsschutz gilt nur im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Daher sind u. a. nach Paragraf 1 Abs. 2 ArbSchG insbesondere Hausangestellte in privaten Haushalten ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Arbeitsschutzbestimmungen ausgenommen.
Andere Dritte, die Dienstwagen des Arbeitgebers im Rahmen der erlaubten Privatnutzung nutzen dürfen, sind in den Arbeitsschutzbestimmungen jedoch nicht ausdrücklich aufgeführt. Zu den Dritten, die von der Erlaubnis der Privatnutzung profitieren, gehören regelmäßig Ehe- oder Lebenspartner des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin sowie die im Haushalt des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin lebenden Kinder, die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Diese sind regelmäßig alle nicht zugleich Mitarbeiter des Arbeitgebers, der das Dienstfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt hat. Daher fallen sie – mangels Arbeitnehmereigenschaft – auch nicht in den Schutzbereich der Arbeitsschutzbestimmungen. Da diese Personen zwar Privatnutzungsberechtigte sind, jedoch nicht Mitarbeiter des Arbeitgeber-Unternehmens, entfallen insoweit die gesetzlichen Vorgaben aus dem ArbSchG und der BetrSichV. Der Umstand, dass es sich um einen Dienstwagen handelt, führt daher auch nicht mittelbar zu einer Unterweisungsverpflichtung in Bezug auf Privatnutzungsberechtigte Dritte.
Dennoch muss in diesen Fällen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei der Nutzung des Dienstwagens möglicherweise besondere technische Anforderungen an dessen Bedienung zu stellen sind. Dies gilt unter anderem für Automatikfahrzeuge oder für Elektro- und Hybrid-Elektrofahrzeuge, aber auch für Fahrzeuge mit einer schwenkbaren Anhängerkupplung. Grundsätzlich macht es deshalb Sinn, im Rahmen des Nutzungsüberlassungsvertrags den dienstwagenberechtigten Mitarbeiter zu verpflichten, im Rahmen der erlaubten Privatnutzung Dritte selbstständig in die Fahrzeugsysteme und in die technischen Besonderheiten der Fahrzeugnutzung einzuweisen. Im Prinzip entspricht dies den Inhalten einer Ersteinweisung in das Fahrzeug, die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter durchführen muss. Der dienstwagenberechtigte Mitarbeiter kann insofern durch den Nutzungsüberlassungsvertrag (als arbeitsvertragliche Ergänzung) in die Pflicht genommen werden.
Dies gilt beispielsweise auch für die Situation, dass ein privatnutzungsberechtigter Dritter den Dienstwagen für einen (erlaubten) Transport von Einkäufen am Wochenende nutzt. Aus rein praktischen Gründen würde es nämlich Sinn ergeben, den Dritten durch den Dienstwagenberechtigten in die sichere Handhabung der ggf. vorhandenen betrieblichen Ladungssicherungsausstattung einweisen zu lassen. Eine arbeitsvertragliche Übertragung entsprechender Pflichten hätte im Übrigen auch den Vorteil, dass eventuelle Verstöße hiergegen eine arbeitsrechtliche Abmahnung des Dienstwagenberechtigten nach sich ziehen könnten. Praktisch relevant wird dies freilich immer nur dann, wenn es im Rahmen der erlaubten Privatnutzung durch Dritte zu einem Unfall mit dem Dienstwagen kommt. Auch haftungstechnisch kann die Verantwortlichkeit für Schäden, die im Rahmen der Privatnutzung erlaubte, dritte Personen am Dienstwagen verursachen, dem Mitarbeiter als Arbeitnehmer durch entsprechende Regelungen in Nutzungsüberlassungsvertrag zugewiesen werden.
Auf Aktualität geprüft am 01.07.2024