Als Sicherheitsbeauftragter in einem Unternehmen oder einer Organisation ist man bezüglich des Arbeitsschutzes unterstützend tätig, was die Durchsetzung von Sicherheitsmaßnahmen betrifft. Es handelt sich um ein Ehrenamt, für welches man sich freiwillig zur Verfügung stellt und welchem man zusätzlich zu den hauptberuflichen Aufgaben und Pflichten nachkommt. In unserem Beitrag betrachten wir unter anderem die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Sicherheitsbeauftragten genauer und gehen auf seine Rolle im Fuhrparkmanagement ein.
Inhaltsverzeichnis:
- Steckbrief: Sicherheitsbeauftragter
- Nicht das gleiche: Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragter
- Bedeutung für das Fuhrparkmanagement
Steckbrief: Sicherheitsbeauftragter
Neben der Tatsache, dass es sich hierbei um ein Ehrenamt handelt, sind die Aufgaben eines sogenannten Sicherheitsbeauftragten in der DGUV Vorschrift 1, Paragraf 20, der DGUV Regel 100-001, 4.2 (Grundsätze der Prävention) sowie in der DGUV Information 211-042 „Sicherheitsbeauftragte“ beschrieben. Der auch SiBe genannte Zuständige ist jedoch nicht mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu verwechseln. Im Gegensatz zur Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt die Erfüllung seiner Aufgaben zusätzlich während der Arbeitszeit, neben den eigentlichen Aufgaben des Mitarbeiters und auf ehrenamtlicher Basis. Auch bleibt der Sicherheitsbeauftragte den unmittelbaren Vorgesetzten direkt unterstellt und trägt keine rechtliche Verantwortung. Auswahlkriterien und Qualifikationen einer Sicherheitsfachkraft sind:
- Akzeptanz unter den Kollegen und Kolleginnen,
- Sozialkompetenz, gute Beobachtungsgabe,
- Fingerspitzengfühl und Überzeugungsvermögen,
- Engagiert, teamfähig und kontaktfreudig,
- Berufserfahrung,
- Fachkunde im Zuständigkeitsbereich,
- Stärken und Schwächen im eigenen Bereich kennen,
- Gutes technisches Verständnis,
- Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange.
Themen, mit denen sich ein SiBe neben der Arbeitssicherheit beschäftigt, sind Erste Hilfe, Gesundheitsförderung, Eingliederungsengagement, Primäre Prävention, Brand- und Gesundheitsschutz, altersgerechtes Arbeiten und Corporate Health (vgl. DGUV Information 211-042 „Sicherheitsbeauftragte“).
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Pflichten und Wirkungsgrad
Die Organisation der Ersten Hilfe, vorausschauende Planung für besondere Gefahren und Notfallmaßnahmen sowie die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten sind Pflichten einer Führungskraft. Der Sicherheitsbeauftragte soll die Führungskraft hierbei unterstützen. Kurzum ist es Aufgabe eines SiBe zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beizutragen. Das umfasst auch die Sicherstellung, ob die vorhandenen (und vorgeschriebenen) Schutzeinrichtungen und Schutzausrüstungen ordnungsgemäß benutzt werden. Sie können zudem als Multiplikatoren im Unternehmen dienen und mit ihrer Präsenz sowie Vorbildfunktion ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Kollegen bewirken. Des Weiteren ist seitens des Beauftragten auf Unfall- und Gesundheitsgefahren hinzuweisen (vgl. DGUV Vorschrift 1, § 20 Abs. 2).
So kann der Wirkungsgrad eines Sicherheitsbeauftragten am Beispiel „Leiter“ aussehen:
Quelle: DGUV Information 211-042 „Sicherheitsbeauftragte“
Rechte und Stellung
Der Arbeitgeber darf dem Sicherheitsbeauftragen bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht im Weg stehen, sondern hat ihm Betriebsbesichtigungen zuzugestehen und ihn an Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten teilnehmen zu lassen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind dem Beauftragten überdies zur Kenntnis zu geben (vgl. DGUV Vorschrift 1 § 20, Abs. 3).
Neben dem oder den Sicherheitsfachkräften gibt es noch Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärzte. Sofern diese ebenfalls im Unternehmen existieren, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die genannten Personen mit dem Sicherheitsbeauftragten zusammenarbeiten (vgl. vgl. DGUV Vorschrift 1, § 20 Abs. 4).
Da man mit der Sicherheit ehrenamtlich beauftragt ist und dem neben den vertraglich festgelegten Aufgaben und Pflichten im Arbeitsalltag nachkommt, dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen (vgl. DGUV Vorschrift 1, § 20 Abs. 5).
Letztlich hat
„(d)er Unternehmer (…) den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.“ (vgl. DGUV Vorschrift 1, § 20 Abs. 6)
Schon gewusst?
Auf Baustellen oder im Bergbau gibt es unterschiedliche Helmfarben je nach Rang bzw. Position der auf der Baustelle befindlichen Personen. Dafür gibt es zwar keine allgemeine Vorschrift, es ist jedoch auf vielen (größeren) Baustellen und auch im Bergbau geläufig, unterschiedliche Helmfarben zu verwenden. Der Sicherheitsbeauftragte trägt auf Baustellen meist einen orangefarbenen Helm. Im Bergbau ist der Helm häufig grün oder ebenfalls orangefarben.
Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten in einem Unternehmen
Hat ein Unternehmen mehr als 20 Mitarbeiter, muss der Arbeitgeber Sicherheitsbeauftragte in Abhängigkeit von der Zahl der Beschäftigten bestellen – so Paragraf 22 SGB VII. Dies hat unter der Einbeziehung des Betriebs- oder Personalrats zu geschehen. Weitere Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsfachkräfte sind im ersten Absatz des 20. Paragrafen der DGUV Vorschrift 1 aufgeführt:
- im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,
Als Fragen formulierter Auszug an Kriterien zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Paragraf 5 des Arbeitsschutzgesetzes, aus welchen sich die oben genannten Gefahren ergeben: Besteht eine Gefährdung durch beispielsweise physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen? Sind die Angestellten im Umgang mit den existenten Arbeitsmitteln hinreichend qualifiziert und unterwiesen? Ist die psychische Belastung bei der Arbeit zu hoch?
- räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
Befindet sich die Fachkraft für Arbeitssicherheit am gleichen Standort und darüber hinaus im gleichen Arbeitsbereich wie die anderen Mitarbeiter? Falls nicht, ist eine räumliche Nähe nicht gegeben (bspw. bei einer Tätigkeit in unterschiedlichen Gebäuden).
- zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
Ist der Sicherheitsbeauftragte zur gleichen Zeit wie die übrigen Mitarbeiter des Arbeitsbereiches tätig? Falls nicht, kann diese Voraussetzung nicht erfüllt werden.
- fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
Fachliche Kenntnis im entsprechend zugeteilten Arbeitsbereich ist ebenfalls ein Kriterium der Bestellung einer Sicherheitsfachkraft. Übt der Beauftragte die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit wie die anderen Mitarbeiter aus? Weiß er um die Mitarbeiterstruktur in seinem Zuständigkeitsbereich? Überdies sind Kenntnisse über den Arbeitsschutz erforderlich und die Kenntnis der Gefährdungsbeurteilung im Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsbeauftragten ist Grundvoraussetzung.
- Anzahl der Beschäftigten.
Der zuständige Unfallversicherungsträger spricht eine konkrete Empfehlung für die Staffelungen der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten aus. Der Arbeitgeber legt eine Mindestanzahl der Beauftragten fest – Grundlage hiervon sind die oben genannten und jeweils kurz erläuterten Kriterien. Kennt der Sicherheitsbeauftragter die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Kolleginnen und Kollegen persönlich oder sind es schon zu viele? Falls Letzteres der Fall ist, sollte ein weiterer Beauftragter eingesetzt werden, denn die angemessene Anzahl der Sicherheitsbeauftragten orientiert sich auch an dieser Tatsache.
Nicht das gleiche: Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragter
Die Bezeichnungen „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ und „Sicherheitsbeauftragter“ werden im Alltag schon mal synonym benutzt. Das ist jedoch problematisch, denn es gibt einige Unterschiede, was unter anderem die Rechtsgrundlage, Aufgaben und Verantwortung betrifft. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist im Gegensatz zum Sicherheitsbeauftragten eine speziell ausgebildete Person. Sie bildet gemeinsam mit Betriebsarzt, Unternehmen oder Behörden ab einem Beschäftigten die Instanz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG. Die SiFA ist nach Arbeitssicherheitsgesetz ein betrieblicher Berater, der den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes unterstützt. Die Ausbildung erfolgt hierbei in drei Stufen, z. B. über den TÜV Süd.
Die DGUV hat eine übersichtliche tabellarische Gegenüberstellung "Fachkraft für Arbeitssicherheit / Sicherheitsbeauftragter" erstellt:
Quelle: DGUV Information 211-042
Bedeutung für das Fuhrparkmanagement
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit im Fuhrparkmanagement beziehen sich insbesondere auf die Unterweisung der Mitarbeiter für die Nutzung von Dienstfahrzeugen und die Einhaltung der Durchführung der Fahrzeugprüfung nach UVV. Gesetzesgrundlagen hierfür sind neben der Betriebssicherheitsverordnung und dem Arbeitsschutzgesetz auch die Vorschriften der DGUV. Damit einhergehend gilt auch die Definition , dass dienstlich genutzte Fahrzeuge als Arbeitsmittel im Sinne von Paragraf 1 Abs. 1 der BetrSichV zu verstehen sind. Darauf weist unter anderem der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik nochmal ausdrücklich hin. Der Fahrzeughalter oder eine für die Fuhrparkverantwortlichkeiten abgestellte Person müssen somit sicherstellen, dass diese Vorschriften eingehalten und eine regelmäßige Unterweisung durchgeführt werden. Ein Sicherheitsbeauftragter kann dem Fuhrparkmanager hierfür beratend zur Seite stehen. Der SiBe kennt in der Regel die gesetzlichen Grundlagen zu Arbeitsschutz – und Arbeitssicherheitsmaßnahmen und weiß beispielsweise auch, welche Besonderheiten bei Spezialfahrzeugen zu beachten sind. Dies kann insbesondere dann hilfreich sein, wenn neue (Spezial-)Fahrzeuge in die Flotte eingeführt werden, die bislang nicht dem Fuhrpark angehörten. Besonderheiten können in diesem Zusammenhang beispielsweise spezielle Vorschriften zur Ladungssicherung und Transportsicherheit oder ein kürzerer UVV-Prüfungsintervall als bei normalen Fahrzeugen sein. Zudem kann er Untersuchungen bei Schadenfällen begleiten und zu deren Aufklärung beitragen. Kann eine ordnungs- und regelmäßige Fahrerunterweisung nach UVV nachgewiesen werden, wird im Schadenfall die Haftung des Unternehmens entkräftet. Wie jedoch im obigen Abschnitt bereits erwähnt, bleibt die regelmäßig durchzuführende Unterweisung in der Verantwortung des Fahrzeughalters bzw. Fuhrparkzuständigen. Der Sicherheitsbeauftragte hat keine Weisungsbefugnis und kann die Fahrerunterweisung somit nicht selbst durchführen oder zur Durchführung anordnen.
Haben Sie einen oder mehrere Sicherheitsbeauftrage in Ihrem Unternehmen oder lesen Sie grade das erste Mal davon? Oder haben Sie vielleicht Interesse daran, sich zum Sicherheitsbeauftragten bestellen zu lassen?