Rund 80 Prozent der Ladevorgänge von Elektrofahrzeugen finden entweder zu Hause oder am Arbeitsplatz statt. Stellt der Arbeitgeber am Arbeitsplatz im Betrieb Ladestationen zum „Stromtanken“ für Elektro- und/ oder Hybridelektrofahrzeuge zur Verfügung, stellt sich die Frage, welche steuerlichen Auswirkungen das „Tanken“ von Ladestrom beim Arbeitgeber auf die Dienstwagenversteuerung hat. Ähnliche Fragen kommen auf, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Ladestation für zu Hause übereignet oder einen Zuschuss für deren Anschaffung leistet.
Auf einen Blick:
Ist auf dem Betriebsgelände eine Ladestation für Elektrofahrzeuge fest installiert, darf der Arbeitnehmer sein dienstlich genutztes Elektrofahrzeug steuerfrei laden, wenn der kostenfreie Ladestrom zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt wird. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Ladesäule zusätzlich zum Elektroauto für die private Nutzung zu Hause überlässt. Die Regelung zur Steuerbefreiung des Ladestroms gilt prinzipiell auch für Dienstfahrzeuge mit Möglichkeit der Privatnutzung.
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erheben, wenn die Ladesäule für Elektrofahrzeuge zusätzlich zum Arbeitslohn unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden.
Trägt der Mitarbeiter die Kosten für den Ladestrom im Rahmen der Privatnutzung selbst, können die Kosten als Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil mindern.
Steuerfrei laden
Bereits mit Wirkung zu Anfang des Jahres 2017 wurde eine Steuerbefreiung für das Auftanken von Ladestrom bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen eingeführt.
Steuerfrei sind nach Paragraf 3 Nr. 46 EStG die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des Paragrafen 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 EStG an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens im Sinne von Paragraf 15 AktienG und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Soll heißen: Hat der Arbeitgeber auf seinem Betriebsgelände eine Ladestation für Elektrofahrzeuge fest installiert, dann darf der Arbeitnehmer dort mit seinem dienstlichen Elektrofahrzeug steuerfrei Ladestrom „tanken“. Voraussetzung ist, dass der kostenfreie Ladestrom zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt wird. Das gilt auch, wenn die Ladestation sich auf dem Gelände eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens befindet oder von einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen betrieben wird. Steuerfrei sind auch die Vorteile aus einer betrieblichen Ladevorrichtung, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter – zusätzlich zum Elektrofahrzeug – für die private Nutzung zu Hause überlässt.
Die o. g. Regelung zur Steuerbefreiung des Ladestroms gilt prinzipiell auch für Dienstfahrzeuge mit Möglichkeit der Privatnutzung. Wenn der geldwerte Vorteil für die private Nutzung aus der Dienstwagenüberlassung nach der 1-Prozent-Methode, wirkt sich die Steuerfreiheit des Ladestroms nach Paragraf 3 Nr. 46 EStG jedoch hier unter dem Strich nicht aus. In diesem Fall ist nämlich der geldwerte Vorteil für den arbeitgeberseitig zusätzlich gestellten Ladestrom durch den Ansatz der pauschalen Nutzungswertermittlung bereits mit abgegolten.
Etwas anders sieht es hingegen bei der Fahrtenbuchmethode aus. Bei dieser Methode wird der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung bekanntlich durch die Erfassung der Gesamtkosten für das Dienstfahrzeug ermittelt. Hierzu gehören auch die Treibstoffkosten und die Kosten für den Ladestrom. Die o. g. Steuerbefreiung für den Ladestrom nach Paragraf 3 Nr. 46 EStG führt dann dazu, dass die Kosten für den am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten Ladestrom bei den Gesamtkosten nicht berücksichtigt werden. Insoweit bleibt der steuerbefreite Ladestrom also auch bei dem Kilometeransatz nach Fahrtenbuchmethode für die Privatnutzung außer Ansatz.
Pauschalen für den geldwerten Vorteil einer Ladevorrichtung
Mit der Einführung einer Pauschalierungsvorschrift fördert der Gesetzgeber außerdem die Verbreitung von Ladevorrichtungen für Elektroautos steuerlich. Dies ist geschehen durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 07.11.2016, mit dem Paragraf 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG mit Wirkung zum 17.11.2016 neu eingefügt wurde.
Danach besteht die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladestation (für zu Hause) vom Arbeitgeber an den Mitarbeiter oder für Arbeitgeberzuschüsse zu deren Anschaffung durch den Mitarbeiter selbst zum festen Steuersatz von 25 Prozent sozialabgabenfrei pauschal zu besteuern. Hierbei kann der Arbeitgeber also die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er dem Arbeitnehmer die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des Paragraf 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignet. Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden.
Minderung des geldwerten Vorteils
In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die Kosten für den Ladestrom im Rahmen der Privatnutzung des elektrischen Dienstwagens selbst trägt, besteht die Möglichkeit, dass diese individuellen Kosten als Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung mindern. Grundvoraussetzung ist dabei, dass der Mitarbeiter die Aufwendungen für die Aufladung des dienstlichen Elektrofahrzeugs selbst trägt. Hierbei gibt es aus Gründen der Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw!) nach Paragraf 3 Nr. 50 EStG sowie zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert nach den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 26.10.2017 (IV C S 2334/14/10002-06) folgende pauschale Nutzungswerte, um die der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung monatlich gekürzt werden kann:
Mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber | Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber |
20 Euro für Elektrofahrzeuge | 50 Euro für Elektrofahrzeuge |
30 Euro für Elektrofahrzeuge (ab 2021) | 70 Euro für Elektrofahrzeuge (ab 2021) |
10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge | 25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge |
15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge (ab 2021) | 35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge (ab 2021) |
Anstelle der Minderung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Elektrofahrzeugs kann der Arbeitgeber auch die vom Arbeitnehmer für das dienstliche Elektrofahrzeug getragenen Ladestromkosten mit den oben aufgeführten Monatspauschalen als steuerfreien Auslagenersatz erstatten.
Die zunächst nur bis zum 31.12.2020 befristete Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils für das vom Arbeitgeber gewährte unentgeltliche oder verbilligte elektrische Aufladen von Elektro- sowie Hybridelektroautos wurde durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 bis zum 31.12.2030 verlängert. Gleiches gilt für die Verlängerung der zeitlichen Befristung für die Pauschalbesteuerung des geldwerten Vorteils aus der Übereignung von Ladestromvorrichtungen mit 25 Prozent durch den Arbeitgeber. Dies ergibt sich u. a. aus den entsprechenden Änderungen in Paragraf 52 Abs. 4 Satz 14 und Abs. 37c EStG.