Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Überblick & Einhaltung

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Antidiskriminierungsrechts. Durch Unterweisungen können Unternehmen ihrer Pflicht zur Einhaltung des AGGs nachkommen. Was das Gesetz überhaupt beinhaltet und wen es betrifft, erfahren Sie im Beitrag:

Inhaltsverzeichnis:

Haftung: Was droht, wenn Unternehmen sich nicht an die Pflichten des AGG halten?

Je nach Schwere des Verstoßes gegen das Gesetz, müssen Unternehmen mit verschiedenen Konsequenzen rechnen, wenn sie ihren Pflichten aus dem AGG nicht nachkommen:

  • Unternehmen können für erneute AGG-Verstöße wegen Verletzung Ihrer Schutzpflichten haftbar gemacht werden, wenn eine vorausgegangene Beschwerde nicht ordnungsgemäß bearbeitet wurde.
  • Der Betriebsrat kann vor Gericht auf Einhaltung der Organisations- und Verfahrensvorschriften klagen.
  • Die Beweislast in einem Verfahren auf Schadenersatz/Entschädigung kann sich negativ auf Unternehmen auswirken, wenn sie ihren Organisations- und Schutzpflichten nicht nachgekommen sind.
  • Arbeitgeber können für Organisationsverschulden haften, wenn Vorschriften zur Vermeidung und Vorbeugung von Benachteiligungen nicht umgesetzt wurden.

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Pflichten: Welche beiden Punkte müssen Unternehmen beachten?

Arbeitgeber sind nach dem AGG dazu verpflichtet, ihre Beschäftigten vor Diskriminierungen zu schützen. Die folgenden Maßnahmen müssen Unternehmen ergreifen, um das AGG einzuhalten:

 1. Schulung bzw. Unterweisung der Mitarbeiter: Arbeitgeber müssen nach Paragraf 12 AGG konkrete Maßnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeiter vor Benachteiligung treffen. Dies kann im Rahmen einer Betriebsversammlung, durch interne oder externe Schulungen und Unterweisungen oder Einzelgespräche passieren. Welche der Maßnahmen Unternehmen letztendlich ergreifen, liegt im Ermessen der einzelnen Arbeitgeber.

2. Beschwerdeverfahren: Arbeitgeber haben die Pflicht, eine Beschwerdestelle einzurichten. Nach Paragraf 13 AGG haben Arbeitnehmer das Recht, im Benachteiligungsfall eine Beschwerde beim Arbeitgeber einzureichen. Arbeitgeber müssen die Beschwerdestelle im Betrieb ausreichend bekannt machen. Jede Beschwerde muss entsprechend geprüft werden und das Ergebnis der beschwerdeeinreichenden Person mitgeteilt werden. Beschäftigten, die eine Beschwerde eingelegt haben, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.

Eine Vorlage zu einer Dokumentation einer Beschwerde nach Paragraf 13 AGG der Antidiskriminierungsstelle des Bundes können Sie hier finden.

Welche Inhalte sollten unterwiesen werden?

Die folgenden Inhalte sollten u.a. in einer Unterweisung zum AGG behandelt werden:

  • Praxisbeispiele: Diskriminierung am Arbeitsplatz
  • Gesetzesüberblick
  • Übungen zum AGG
  • Anwendungsbereiche und Auswirkungen des AGG
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Was besagt eigentlich das AGG?

Das all­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) ist das einheitliche zentrale Regelungswerk in Deutschland, das die vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien seit dem Jahr 2000 umsetzt. Es gilt seit dem 18.08.2006.

Das Gesetz hat zum Ziel, Diskriminierung aufgrund von bestimmten persönlichen Merkmalen zu verhindern und Chancengleichheit sicherzustellen. Es verbietet nach Paragraf 1 AGG Diskriminierung aufgrund der folgenden Merkmale:

  • der Rasse oder ethnischen Herkunft (z. B. Abstammung, Hautfarbe, Sprache, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe etc.)
  • des Geschlechts
  • der Religion oder Weltanschauung
  • einer Behinderung
  • des Alters
  • der sexuellen Identität

Für wen gilt das AGG? In welchen Bereichen gilt es?

Das AGG gilt in den Bereichen des Arbeitsrechts, des Bildungsrechts, des Zivilrechts, des öffentlichen Dienstes sowie in weiteren Bereichen des öffentlichen Lebens. Es betrifft alle deutschen Staatsbürger sowie Ausländer, die sich legal in Deutschland aufhalten. Im arbeitsrechtlichen Anwendungsbereich fallen alle Unternehmen darunter, die Betriebsgröße spielt dabei keine Rolle.

Zu den Beschäftigten im Sinne des Gesetzes zählen:

  • Arbeitnehmer
  • Leiharbeiter
  • Auszubildende
  • Praktikanten
  • Arbeitnehmerähnliche Personen/Heimarbeiter
  • Bewerber
  • Ehemalige Beschäftigte

Ausnahmen sind sogenannte Ein-Euro-Jobber, Ehrenamtliche sowie Selbstständige und Soldaten. Für diese Gruppen gelten teils gesonderte Gesetze.

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Sonja Riepe

Sonja Riepe


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