Sorgfaltspflichten in Lieferketten für Unternehmen

Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden sind verpflichtet, ihre Lieferkette regelmäßig auf die Einhaltung von Menschenrechten, Arbeitsschutz und Umweltbelange zu prüfen. Was es genau zu berücksichtigen gilt und wie vor allem die Mitarbeiter mitgenommen werden können, zeigen wir in unserem Überblick zum Lieferkettengesetz. Inklusive der sieben wichtigsten Sorgfaltspflichten.

Inhaltsverzeichnis:

Welche Bereiche schützt das Lieferkettengesetz?

Das Lieferkettengesetz fokussiert sich vornehmlich auf zwei Bereiche: Die Einhaltung der Menschenrechte und die Berücksichtigung von Umweltbelangen. Diese sollen im Rahmen der Lieferketten von Unternehmen beachtet werden.

Einhaltung der Menschenrechte

Das Lieferkettengesetz bezieht sich auf mehrere internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte. Besonders berücksichtigt im Rahmen der Sorgfaltspflichten werden:

  • Verbot von Kinderarbeit
  • Schutz vor Sklaverei und Zwangsarbeit
  • Freiheit von Diskriminierung
  • Schutz vor widerrechtlichem Landentzug
  • Arbeitsschutz und damit zusammenhängende Gesundheitsgefahren
  • Verbot des Vorenthaltens von angemessenem Lohn
  • Recht zur Bildung von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen
  • Verbot zur Herbeiführung von schädlicher Bodenveränderung und Gewässerverunreinigung
  • Schutz vor Folter

Berücksichtigung von Umweltbelangen

Neben der Einhaltung der Menschenrechte sind auch Umweltaspekte im Rahmen des Lieferkettengesetzes zu berücksichtigen. Hierbei sind insbesondere die Umweltbelange zu beachten, die zu einer Menschenrechtsverletzung führen können, wie bspw. vergiftetes Wasser. Das Lieferkettengesetz bezieht sich dabei auf internationale Übereinkommen, wie:

  • Übereinkommen von Minamata über Quecksilber
  • Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
  • Basler Übereinkommen über grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

Diese 7 Sorgfaltspflichten des Lieferkettengesetzes müssen Sie beachten

Die im Lieferkettengesetz verankerten Sorgfaltspflichten tragen dazu bei, menschrechtliche und umweltbezogene Risiken in Lieferketten zu minimieren oder diesen vorzubeugen.

1. Einrichtung eines Risikomanagements

Im Rahmen des Lieferkettengesetzes sind Unternehmen zur Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements verpflichtet. Das Risikomanagement ist in allen Geschäftsabläufen durch geeignete Maßnahmen zu verankern.

Zudem muss innerhalb des Unternehmens eine Person definiert werden, die für die Überwachung des Risikomanagements zuständig ist. Diese Person berichtet der Geschäftsleitung regelmäßig - mindestens einmal im Jahr – von dem aktuellen Stand der Arbeit.

Das Risikomanagement als Sorgfaltspflicht ist in § 4 LkSG verankert.

2. Regelmäßige Risikoanalysen

Die erste Risikoanalyse ist für Unternehmen ab Inkrafttreten des Gesetzes (2023 oder 2024 – je nach Unternehmensgröße) durchzuführen. Danach müssen sie die Analyse einmal jährlich wiederholen. Anlassbezogen können Unternehmen diese auch häufiger durchführen. Anlässe für eine unterjährige Risikoanalyse können wesentliche Veränderungen und Erweiterungen der Risikolage in der Lieferkette sein. Ebenso können Erkenntnisse aus dem Beschwerdeverfahren dazu führen, dass eine Analyse erneut durchgeführt werden muss.

Geregelt ist die Risikoanalyse als Sorgfaltspflicht in § 5 LkSG.

3. Abgabe einer Grundsatzerklärung

Die Grundsatzerklärung beinhaltet die Menschenrechtsstrategie des Unternehmens und ist durch die Unternehmensleitung abzugeben. Folgende Inhalte müssen mindestens enthalten sein:

  • Beschreibung des Verfahrens zur Einhaltung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten
  • Übersicht über die festgestellten, prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken
  • Definierte Erwartungen des Unternehmens an Mitarbeiter und Zulieferer bezogen auf Menschenrechte und Umweltbelange

Informationen zur Sorgfaltspflicht der Grundsatzerklärung sind in § 6 LkSG enthalten.

4. Verankerung von Präventionsmaßnahmen

Basierend auf der durchgeführten Risikoanalyse sind Unternehmen verpflichtet, Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Sie müssen diese dann in Angriff nehmen, wenn Risiken im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer erwartet oder erkannt werden. Zu den Präventionsmaßnahmen zählen:

  • Umsetzung der Menschenrechtsstrategie in allen Geschäftsabläufen
  • Entwicklung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken
  • Durchführung von Schulungen und Unterweisungen
  • Durchführung von Kontrollmaßnahmen

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Darüber hinaus müssen gegenüber unmittelbaren Zulieferern folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Berücksichtigung der definierten Erwartungen bei der Auswahl eines Zulieferers
  • Vertragliche Zusicherung des Lieferanten zur Einhaltung der menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen des Unternehmens
  • Schulungen und Weiterbildungen durch Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen
  • Vereinbarung von angemessenen Kontrollmechanismen

Die Sorgfaltspflicht zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen ergibt sich aus § 6 LkSG.

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5. Ergreifen von Abhilfemaßnahmen

Hat das Unternehmen Kenntnis über eine bereits eingetretene oder bevorstehende Verletzung der Menschenrechte oder über Umweltbelangen bei einem direkten /unmittelbaren Zulieferer, sind Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um das Ausmaß der Verletzung zu minimieren. Maßnahmen können Konzepte zur Minimierung oder Beendigung der Verletzung sein. Im Plan enthalten sein muss zudem ein konkreter Zeitrahmen. Folgende Maßnahmen sind möglich:

  • Gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung
  • Zusammenschluss mit anderen Unternehmen zur Entwicklung von Branchenstandards, um die Einflussnahme auf den Verursacher zu erhöhen
  • Temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung

Ein Abbruch der Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten ist nur unter bestimmten Voraussetzungen geboten.

Geregelt wird diese Sorgfaltspflicht in § 7 LkSG.

6. Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens

Die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens ist eine weitere Sorgfaltspflicht für Unternehmen. Mitarbeiter müssen die Möglichkeit haben, auf menschenrechtliche und umwelttechnische Risiken hinzuweisen und diese melden zu können.

Die Einrichtung eines Bewerdeverfahrens als Sorgfaltspflicht ist in § 8 LkSG definiert.

7. Dokumentation und Berichterstattung

Der Bericht über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten erscheint jährlich in deutscher Sprache, ist dem BAFA vorzulegen und online zu veröffentlichen. Der Bericht ist für 7 Jahre zu speichern und spätestens 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.

Ausländische Tochtergesellschaften sind von der Berichtspflicht ausgeschlossen.

Geregelt sind die Dokumentations- und Berichtspflichten in § 10 LkSG.

Weitere Informationen zum Lieferkettengesetz

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Stefanie Effer

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