Lieferkettengesetz: Überblick über die wichtigsten Fragen

Die Lieferketten in Unternehmen werden immer internationaler. Aber nicht immer werden die Menschenrechte und erforderliche Umweltstandards eingehalten. Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen nun dazu, die eigenen Lieferketten zu überprüfen und unternehmerische Sorgfaltspflichten einzuhalten. Die wichtigsten Fragen im Überblick in Teil 1 der Beitragsreihe:

Inhaltsverzeichnis:

Was ist das Lieferkettengesetz?

Das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (kurz: Lieferkettengesetz oder Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) richtet sich an Unternehmen in Deutschland. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten.

Die Lieferkette umfasst alle Schritte (vom Handeln im eigenen Unternehmen, über unmittelbare bis hin zu mittelbaren Zulieferern), die zur Herstellung eines Produktes oder zur Erbringung einer Dienstleistung erforderlich sind.

Was ist das Ziel des Lieferkettengesetzes und warum wurde es eingeführt?

Durch das Lieferkettengesetz werden Unternehmen verpflichtet, sicherzustellen und zu dokumentieren, dass in ihrer gesamten Lieferkette keine Menschenrechtsverstöße auftreten. Ziel des Lieferkettengesetzes ist neben der Verbesserung der Menschenrechtslage auch die Förderung von mehr Nachhaltigkeit. Außerdem sollen Menschen vor Ausbeutung geschützt sowie Kinderarbeit und Umweltzerstörung verhindert werden.

Ab wann ist das Lieferkettengesetz gültig?

Die Umsetzung des Lieferkettengesetzes erfolgt in zwei Schritten:

  • Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten: Für diese Unternehmen gilt das Lieferkettengesetz bereits seit dem 01.01.2023.
  • Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten: Für diese Unternehmen tritt das Lieferkettengesetz zum 01.01.2024 in Kraft.
  • Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten: Für diese Unternehmen tritt das Lieferkettengesetz spätestens 2027 in Kraft.

Ausländische Unternehmen, die in Deutschland eine Zweigniederlassung nach § 13d HGB haben, und mindestens 1.000 bzw. 3.000 Mitarbeiter haben, fallen ebenfalls unter das Lieferkettengesetz. Für verbundene Unternehmen erfolgt die Ermittlung der Mitarbeiterzahl gemeinschaftlich.

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Was sind die wesentlichen Inhalte des Lieferkettengesetzes?

Neben den Begriffsdefinitionen beschäftigt sich das Lieferkettengesetz hauptsächlich mit den Sorgfaltspflichten der Unternehmen. Diese sind im Abschnitt 2 des Gesetzes definiert. Hierzu zählen das Risikomanagement, die Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie das Beschwerdeverfahren und Dokumentations- und Berichtspflichten.

Abschnitt 4 befasst sich darüber hinaus in den jeweiligen Unterkapiteln mit den Regelungen zur behördlichen Kontrolle und Durchsetzung.

In Teil 3: Sorgfaltspflichten in Lieferketten für Unternehmen unserer Beitragsreihe erfahren Sie mehr über die Sorgfaltspflichten, die sich aus dem Lieferkettengesetz heraus ergeben. 

Für wen gilt das Lieferkettengesetz und welche Branchen sind besonders betroffen?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz richtet sich an Unternehmen mit einer Hauptverwaltung, einer Hauptniederlassung oder einem Sitz in Deutschland. Die Rechtsform des Unternehmens spielt dabei keine Rolle. Daher fallen auch ausländische Unternehmen mit Sitz in Deutschland unter das Lieferkettengesetz.

Viele Branchen sind auf Leistungen aus anderen Ländern angewiesen, sei es durch spezielle Produktionsstätten vor Ort oder aufgrund des Bezugs der erforderlichen Rohstoffe. Besonders betroffen vom Lieferkettengesetz sind folgende Branchen:

  • Textil- und Modeindustrie
  • Elektronikbranche
  • Chemie- und Pharmaindustrie
  • Lebensmittelindustrie
  • Automobilindustrie
  • Maschinenbau

Welchen Einfluss das Lieferkettengesetz genau auf Unternehmen hat und was bei der Umsetzung zu berücksichtigen ist erfahren Sie in Teil 2: Lieferkettengesetz und seine Bedeutung für Unternehmen.

Wann ist ein Abbruch von Geschäftsbeziehungen wegen Verstößen gegen Menschenrechte geboten?

Grundsätzlich empfiehlt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sich nicht aus Ländern mit schwächeren Standards zurückzuziehen. Vielmehr sollen Unternehmen gemeinsam mit den Zulieferern vor Ort oder innerhalb der jeweiligen Branche Maßnahmen ergreifen, um Risiken zu minimieren.

Ein Abbruch von Geschäftsbeziehungen ist nur unter den folgenden Voraussetzungen geboten:

  • Es liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen die Menschenrechte vor.
  • Versuche der Risikominimierung sind gescheitert.
  • Es stehen keine anderen Mittel zur Risikominimierung mehr zur Verfügung.
  • Eine Erhöhung des Einflussvermögens ist nicht aussichtsreich und zielführend.

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Wer überprüft die Einhaltung des Lieferkettengesetzes?

Die Kontrolle obliegt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Kontrolle basiert auf den Berichten, die Unternehmen mindestens 4 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einreichen müssen. Zudem können Kontrollen vor Ort stattfinden.

Das BAFA kann darüber hinaus Zwangsgelder von bis zu 50.000 Euro zur Durchsetzung des Lieferkettengesetzes verhängen.

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