Bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes Strafe: Es drohen erhebliche Konsequenzen, wenn sich Unternehmen nicht an das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz halten. Im zweiten Teil unserer Serie haben wir zusammengestellt, für wen das Gesetz gilt, was Unternehmen beachten müssen, und wie sie ihren Pflichten nachkommen können.
Inhaltsverzeichnis:
- Wer ist vom Gesetz betroffen?
- Was steht im Gesetz?
- Welchen Einfluss hat das Lieferkettengesetz auf Unternehmen?
- Weitere Informationen
Wer ist vom Gesetz betroffen?
Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern sind verpflichtet das Lieferkettengesetz und die daraus resultierenden Sorgfaltspflichten einzuhalten. Kleinere Unternehmen werden aber durchaus durch das Gesetz beeinflusst.
Zudem können Unternehmen durch bestehende Vertragsbeziehungen mit Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, zur Einhaltung und Umsetzung der Sorgfaltspflichten angehalten werden.
Mehr zu den rechtlichen Grundlagen des Lieferkettengesetzes und seinen Inhalten in Teil 1 der Reihe: Lieferkettengesetz: Überblick über die wichtigsten Fragen
Was steht im Gesetz?
Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen zu angemessenen Sorgfaltspflichten in der gesamten Lieferkette. Die Pflichten sind in § 3 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes definiert. Ob und wie die ergriffenen Präventions- und Abhilfemaßnahmen, die sich aus den Pflichten ergeben, greifen, ist jährlich neu zu prüfen. Bei wesentlichen Änderungen in der Lieferkette und bei der Einführung weiterer Maßnahmen ist eine zusätzliche Überprüfung erforderlich.
Unternehmen sind durch das Lieferkettengesetz im Rahmen der Sorgfaltspflichten dazu verpflichtet, einen jährlichen Bericht vorzulegen. Der Bericht gibt Auskunft über folgende Themen:
- Welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken wurden durch das Unternehmen identifiziert?
- Welche Maßnahmen hat das Unternehmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten ergriffen?
- Wie werden die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet?
- Welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus für zukünftige Maßnahmen?
Der Bericht muss spätestens 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorgelegt werden. Zudem ist der Bericht online öffentlich zugänglich zu machen und muss dort für mindestens 7 Jahre zur Verfügung stehen.
Mehr zu den Sorgfaltspflichten und deren Einfluss auf Lieferketten in unserem dritten Teil der Beitragsreihe: Sorgfaltspflichten in Lieferketten für Unternehmen
Welchen Einfluss hat das Lieferkettengesetz auf Unternehmen?
Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf die gesamte Lieferkette des Unternehmens. In der Praxis werden zwei Stufen definiert:
Stufe 1 Den eigenen Geschäftsbereich betreffend und gegenüber unmittelbaren Zulieferern |
Stufe 2 Gegenüber mittelbaren Zulieferern |
- Pflicht zur Risikoanalyse - Umsetzung von Präventionsmaßnahmen - Umsetzung von Abhilfemaßnahmen |
- Pflicht zur Risikoanalyse - Umsetzung von Präventionsmaßnahmen* - Umsetzung von Abhilfemaßnahmen* *sofern substanziell Kenntnis über Menschenrechtsverletzung vorliegt. |
Neben dem eigenen Geschäftsbereich müssen somit auch alle Geschäftsbeziehungen von unmittelbaren Zulieferern betrachtet werden.
Was müssen Unternehmen tun?
Unternehmen müssen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie unter dieses Gesetz fallen, die Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements definieren. Hierzu kann bspw. ein Menschenrechtsbeauftragter im Unternehmen benannt werden. Zusätzlich muss zu diesem Zeitpunkt bereits ein funktionsfähiger Beschwerdemechanismus im Unternehmen etabliert sein. Über diesen Prozess können Mitarbeiter das Unternehmen auf Menschenrechtsverletzungen oder Umweltrisiken im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette hinweisen.
Wie können Unternehmen ihre Mitarbeiter mitnehmen?
Eine Möglichkeit für Unternehmen die eigenen Mitarbeiter zur Einhaltung des Lieferkettengesetzes zu sensibilisieren ist die Durchführung von Unterweisungen. Im Rahmen dieser werden ihnen die Hintergründe und Inhalte des Lieferkettengesetzes sowie die wichtigsten Grundsätze und Präventionsmaßnahmen erläutert.
Eine Unterweisung zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sollte daher folgende Inhalte aufweisen:
- Begriffsbestimmungen: Menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken, Sorgfaltspflichten des Unternehmens und deren Reichweite, Abgrenzung unmittelbarer und mittelbarer Zulieferer
- Hinweise zum Risikomanagement und zur Risikoanalyse
- Grundsatzerklärung, Präventionsmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen
- Hinweise zum Beschwerdeverfahren
- Dokumentations- und Berichtspflichten
Abbildung: Darstellung Unterweisung Lieferkettengesetz im LapID System (eigene Darstellung)
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Welche Konsequenzen drohen Unternehmen bei der Nicht-Einhaltung des Lieferkettengesetzes?
Verstoßen Unternehmen gegen die Regelungen des Lieferkettengesetzes drohen Konsequenzen. Verletzt ein Unternehmen Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig, sieht das Gesetz Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2% des Jahresumsatzes vor. Zudem kann das BAFA Unternehmen von öffentlichen Aufträgen für bis zu 3 Jahre ausschließen. Dieser Ausschluss ist abhängig von der Höhe des verhängten Bußgelds.
Schwellenstufen für den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen je nach Schwere des Verstoßes sind:
- Schwellenstufe 1: 175.000 Euro bzw. 1.500.000 Euro
- Schwellenstufe 2: 2.000.000 Euro
- Schwellenstufe 3: 0,35% des Jahresumsatzes