Wer die Fahrschule erfolgreich hinter sich gelassen und den Führerschein Klasse B gemacht hat, darf mit dem Pkw im Straßenverkehr unterwegs sein. Je nachdem, was für eine Prüfung man abgelegt hat, wird zusätzlich zur Führerscheinklasse B auch eine Schlüsselzahl eingetragen. So beispielsweise die Schlüsselzahl 78 oder inzwischen die Schlüsselzahl 197. Was dahinter steckt, betrachten wir in diesem Beitrag genauer.
Schlüsselzahlen im Führerschein
Um eine Fahrerlaubnis für spezielle Führerscheinklassen näher zu spezifizieren, kann auf der Rückseite des Führerscheins eine Schlüsselzahl eingetragen werden. Dieser Code steht für eventuelle Besonderheiten oder Einschränkungen, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Führerscheinklasse stehen.
Die Schlüsselzahlen sind inzwischen im Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG EU-weit geregelt und werden als solche verstanden und akzeptiert. Es gibt aber auch zweistellige Schlüsselzahlen, die nur im jeweiligen Ausstellungsstand gelten. In Deutschland sind die Schlüsselzahlen im nationalen Recht in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) festgehalten - genauer gesagt in Anlage 9 FeV „Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein“.
Eine bekannte Schlüsselzahl ist die Nummer 95, welche bis 2021 als Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation in den Führerschein eingetragen wurde. Grundlegendes zu den Schlüsselzahlen im Führerschein sowie weitere Informationen zur Schlüsselzahl 95 und dem seit Mai 2021 eingeführten Fahrerqualifizierungsnachweis finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen:
- Schlüsselzahlen im Führerschein im Überblick
- Schlüsselzahl 95 für Berufskraftfahrer: Weiterbilden, weiterfahren
- Fahrerqualifizierungsnachweis für Berufskraftfahrer
- Schlüsselzahl 70: Umschreiben ausländischer in deutsche Führerscheine
Schlüsselzahl 197: Ablösung des Führerscheins B78
Mit der Schlüsselzahl 78 im Führerschein wird festgehalten, dass der Führerscheininhaber nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe fahren darf. Der Fahrschüler hat seine Fahrausbildung in der Fahrschule demnach nur mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe absolviert. Dieser ist dann nur dazu berechtigt ein Kraftfahrzeug mit folgenden Voraussetzungen zu führen:
- Kraftfahrzeuge ausschließlich mit Automatikgetriebe
- bis 3500 kg zulässiger Gesamtmasse
- mit Anhänger bis max. 750 kg zulässiger Gesamtmasse oder
- mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger max. 3500 kg beträgt
Für die zusätzliche Nutzung eines Fahrzeugs mit Handschaltgetriebe musste bislang immer eine zusätzliche praktische Prüfung mit einem Schaltwagen absolviert werden.
Seit April 2021 ist die Schlüsselzahl 78 allerdings durch die Schlüsselzahl 197 abgelöst worden. Diese dreistellige Zahl ist somit nicht nur EU-weit gültig, sondern hatte auch eine geänderte Regelung rund um die Fahrausbildung mit Automatikwagen zur Folge. Hintergrund ist unter anderem, dass immer mehr (hochtechnisierte) Elektrofahrzeuge zugelassen werden, die üblicherweise mit einem Automatikgetriebe ausgestattet sind.
Anstelle einer zusätzlichen praktischen Prüfung mit einem Schaltwagen müssen seither nur noch zehn Fahrstunden á 45 Minuten mit einem Schaltfahrzeug absolviert werden. Zusätzlich muss eine Testfahrt von 15 Minuten mit einem Fahrlehrer inner- und außerorts durchgeführt werden. Danach kann die Fahrschule eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Die Eintragung im Führerschein erfolgt dann mit dem Zusatz Schlüsselzahl 197. Auch noch gültige Führerscheine mit Schlüsselzahl 78 können auf diesem Wege auf die Nummer 197 umgeschrieben werden. Somit bestehen keine Einschränkungen mehr für die Nutzung von Schaltfahrzeugen trotz absolvierter Prüfung mit einem Automatikwagen.
Hinweis: Die Umschreibung der Schlüsselzahl 78 auf 197 gilt nicht automatisch für alle aufbauenden Führerscheinklassen, wie beispielsweise BE. Es ist also durchaus möglich, dass man für die Führerscheinklasse B die Berechtigung 197 eingetragen bekommt, aber für die Führerscheinklasse BE weiterhin die Zahl 78 gilt. Hierbei ist eine genaue Absprache mit der Fahrschule entscheidend.
Vorgeschichte der Schlüsselzahl 78
Fahrzeuge mit Automatikgetriebe gibt es bereits länger als viele vielleicht vermuten, denn eine ähnliche Regelung wie sie nun wieder in Kraft ist, existierte bereits bis 1986. Hier konnte der Fahrschüler trotz absolvierter Automatikgetriebe-Prüfung Schaltwagen fahren, wenn er vorab sechs Fahrstunden mit einem Fahrzeug mit Handschaltgetriebe durchgeführt hatte.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit entschied der Bundesrat damals, die Nutzung von Schaltwagen darauf zu beschränken, wenn man auch mit solch einem eine entsprechende Prüfung absolviert hatte. Im Umkehrschluss durften Fahrschüler mit einer reinen Automatikwagen-Ausbildung auch nur solche Fahrzeuge fahren. Dies wurde dann in den folgenden Jahren mit der Schlüsselzahl 78 im Führerschein eingetragen.
Rechtliche Grundlage der Schlüsselzahlen 78 bzw. 197
Rechtlich ist die Regelung rund um die Schlüsselzahl 78 bzw. 197 in der Fahrerlaubnis-Verordnung festgehalten. In Paragraf 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe der FeV heißt es:
„(1) Wird die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe durchgeführt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe zu beschränken. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen AM oder T.
[…]
(4) Der Nachweis über die Befähigung zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B erfolgt durch die Schlüsselzahl 197 in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins. Der Eintrag der Schlüsselzahl 197 muss binnen eines Jahres nach dem Abschluss der Ausbildung erfolgt sein. Die Schlüsselzahl 197 ist auf Antrag auszutragen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist.“
Die Schlüsselzahl 78 im Führerschein gibt klar die Beschränkung vor, dass nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe gefahren werden dürfen. Die Schlüsselzahl 197 hingegen weist darauf hin, dass die Fahrprüfung mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe absolviert wurde. Hier liegt jedoch keine Beschränkung für Schaltfahrzeuge vor. Ist die Schlüsselzahl 197 einmal im Führerschein eingetragen, ist sie auch uneingeschränkt gültig. Ein Ablaufdatum gibt es nicht. Lediglich der Führerschein im Allgemeinen läuft spätestens im Jahr 2033 und danach alle 15 Jahre ab. Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Beitrag zu den Umtausch-Fristen des Führerscheins.
Was gilt als Fahrzeug mit Automatikgetriebe?
Hierauf gibt ebenfalls die Fahrerlaubnis-Verordnung eine Antwort: „(5) Als Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe gilt ein Kraftfahrzeug, das ohne Schaltgetriebe ausgestattet ist. Als Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein Kraftfahrzeug, das
- über ein Kupplungspedal verfügt, das der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen muss, oder
- im Fall der Klassen A1, A2 und A über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügt, den der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen muss.“ (§ 17a Abs. 5 FeV).
Welche Voraussetzungen gelten für die Schlüsselzahl 197?
Neben den bereits erwähnten zusätzlichen Fahrstunden sowie der Testfahrt mit einem Fahrlehrer, müssen Anwärter noch mindestens 17,5 Jahre alt sein und bereits über die Führerscheinklasse B verfügen. Beides kann jedoch auch gemeinsam absolviert werden, auch beim begleiteten Fahren mit 17 Jahren.
Wo steht die Schlüsselzahl 78 oder 197 im Führerschein?
Wie auch andere Schlüsselzahlen im Führerschein werden die Schlüsselzahlen 78 und 197 auf der Rückseite des Führerscheins in Spalte Nummer 12 (Zusatzinfo) eingetragen. Der Zusatz erfolgt dann genau in der Zeile der jeweils betroffenen Führerscheinklasse.
Bedeutung für das Fuhrparkmanagement
Als Arbeitgeber oder Fuhrparkverantwortlicher ist man ohnehin dazu verpflichtet, den Führerschein in regelmäßigen Abständen auf seine Gültigkeit zu prüfen – unabhängig davon, ob diese Kontrolle manuell vor Ort oder mit Unterstützung eines elektronischen Systems erfolgt. Andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen. Entscheidend dabei ist jedoch, dass nicht nur die Gültigkeit des Dokuments auf der Vorderseite geprüft wird, sondern auch die hinterlegten Fahrerlaubnisklassen und deren Zusätze oder Beschränkungen.
Die Änderung von Schlüsselzahl 78 auf 197 bedeutet für den Fuhrparkverantwortlichen eine deutliche Entlastung in Bezug auf die Haftbarkeit. Denn wird einem Fahrer, bei welchem die Schlüsselzahl 78 im Führerschein eingetragen war, ein Schaltfahrzeug ausgehändigt, kommt dies dem Fahren ohne Fahrerlaubnis nach Paragraf 21 des Straßenverkehrsgesetztes (StVG) gleich. Ein Hinweis im genutzten Fuhrparkmanagement-System oder dem System zur elektronischen Führerscheinkontrolle kann dabei unterstützen, dass den Mitarbeitern nur die richtigen Fahrzeuge zur Verfügung gestellt werden. Besondere Vorsicht ist allerdings bei Poolfahrzeugen geboten. Bei der Ausgabe des Fahrzeugs sollte im Rahmen der Führerscheinkontrolle auch geprüft werden, ob die Schlüsselzahl 78 eingetragen ist oder nicht, sofern es sich um ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe handelt.
Gleichwohl absolvieren womöglich nicht alle Fahrer die zusätzlichen Fahrstunden für die Eintragung der Schlüsselzahl 197. Demnach bleibt die Notwendigkeit zur Überprüfung der Fahrerlaubnisklassen und Schlüsselzahlen bestehen. LapID bietet dafür eine Erweiterung der Führerscheinkontrolle an. Erfahren Sie mehr zur Fahrerlaubnisklassenüberwachung und lassen sich dazu persönlich beraten!