Lastenfahrräder erleben derzeit ein Comeback. Seit mehr als einem Jahrhundert gibt es diese Fortbewegungsmöglichkeit. Heutzutage, im Kampf gegen den Klimawandel, erweisen sich die praktischen Transportfahrräder als umweltfreundliche Alltagserleichterer. Wir fassen für Sie die wichtigsten Aspekte rund um Lastenfahrräder allgemein, im Straßenverkehr und ihre Nutzung im Fuhrpark zusammen.
Lastenrad: Zwei oder drei Räder?
Lastenrad: Was ist das?
Das Lastenrad, häufig auch Lastenfahrrad, Transportrad oder Cargobike genannt, ist ein Fahrrad, welches speziell für den Transport von Gegenständen oder Personen konzipiert wurde. Im Gegensatz zum herkömmlichen Fahrrad ist es stabiler gebaut und ermöglicht je nach Lastenrad-Typ viel Platz zum Transport. Wie Lastenräder konzipiert und ausgestattet sein müssen, bestimmt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Vor der Anschaffung eines Lastenfahrrads sollte man sich genau überlegen, wofür man das Fahrrad benutzen möchte. Je nach Einsatzzweck eignen sich bestimmte Grundtypen. Im Wesentlichen unterscheidet man zwischen Lastenfahrrädern mit zwei oder drei Rädern. Das zweirädrige Lastenrad gleicht in einigen Punkten einem herkömmlichen Fahrrad. Es ist ähnlich schmal und das Fahrgefühl erinnert an das klassische Rad. Dazu zählt jedoch auch das Gleichgewicht, was beim zweirädrigen Lastenrad ebenso wie beim normalen Fahrrad gehalten werden muss. Das kann vor allem bei schwerer Ladung Probleme bereiten. Dafür ist es jedoch schneller als ein dreirädriges Lastenrad. Letzteres hingegen hat durch die drei vorhandenen Räder mehr Stabilität, weshalb es im Stand und bei geringer Geschwindigkeit kaum umkippen kann. Aus diesem Grund eignen sich dreirädrige Lastenräder besonders gut für den Transport von Menschen - vornehmlich Kindern - oder Haustieren. Durch die Überbreite im Vergleich zu gewöhnlichen Fahrrädern ist es jedoch schwieriger, mit einem dreirädrigen Lastenrad Engstellen zu passieren oder einen geeigneten Parkplatz zu finden.
Zweirädrige Lastenräder…
… bzw. einspurige Lastenräder gibt es häufig als Tieflader, auch Long John Bike genannt. Diese nach ihrem Erfinder benannten Bikes gibt es bereits seit den 1920er Jahren und sie gehören zum festen Straßenbild in Kopenhagen. Das Rad verfügt über eine tiefliegende Ladefläche zwischen Vorderrad und Lenkrad. Entsprechend länger ist auch die untere Fahrradstange, was es jedoch in der Beweglichkeit und Handhabbarkeit einschränkt. Die tiefe Ladefläche ermöglicht eine hohe Belastbarkeit bis 100 Kilogramm.
Zudem besteht die Möglichkeit das Fahrrad als Elektro-Variante zu erhalten. Das kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn häufig schwere Lasten transportiert werden und/ oder häufig längere Strecken zurückgelegt werden müssen.
Preislich unterscheiden sich die Modelle stark voneinander. Günstige Lastenräder starten bei rund 1.000 Euro, nach oben sind kaum Grenzen gesetzt. Für den Start mit einem Lastenfahrrad gibt es auch viele Anbieter, die die Räder verleihen – so wird die Suche nach dem richtigen Modell erleichtert.
Abbildung: Lastenräder Vergleich - zweirädrig und dreirädrig, eigene Darstellung
Lastenräder im Straßenverkehr
Damit Lastenfahrräder im Straßenverkehr unterwegs sein dürfen, gibt es rechtliche Vorschriften. Maßgeblich hierbei sind die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Abmessungen und Antrieb
Für Lastenräder im Straßenverkehr gelten alle rechtlichen Vorgaben, die auch für Fahrräder gelten. Dazu gehören zwei unabhängige Bremsen sowie das Vorhandensein von Beleuchtung, Reflektoren und einer Klingel. Bei größeren Lastenfahrrädern muss zudem gegebenenfalls ein Rückspiegel vorhanden sein. Sowohl drei- und vierrädrige Krafträder als auch elektronische Lastenräder dürfen laut den Paragrafen 63 und 32 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) maximal 2,50 Meter hoch und 4,00 Meter lang sein. Einspurige Räder, also zweirädrige Lastenräder, dürfen maximal einen Meter breit sein. Rechtliche Vorgaben zum Gesamtgewicht gibt es nicht, allerdings müssen Sie den sicheren Betrieb des Fahrrads gewährleisten.
Sofern es sich um Lastenräder mit elektronischem Antrieb handelt, dürfen diese wie bei allen Elektrofahrrädern eine Nenndauerleistung von bis zu 250 Watt und eine Geschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde haben. Eine Anfahrhilfe ist bis 6 Kilometer pro Stunde zulässig. Bei höherer Tretunterstützung handelt es sich bei Lastenrädern rechtlich gesehen nicht mehr um Fahrräder, sondern um Kleinkrafträder der Klasse L. Das ist vor allem bei der Bestimmung notwendiger Versicherungen relevant.
Nutzung von Radfahrwegen
Im Gegensatz zu Kraftfahrzeugen dürfen und müssen Lastenfahrräder gemäß StVO bei entsprechender Ausschilderung Radwege und für Radfahrer freigegebene Gehwege, Fußgängerzonen, Busspuren und Einbahnstraßen benutzen. Das Ausweichen auf die Fahrbahn wird nur dann nicht beanstandet, wenn das Befahren des Radwegs nicht möglich ist und/ oder unzumutbar ist (vgl. § 2 Nr. 23 VwV-StVO), beispielsweise weil das Lastenrad zu breit ist.
Parken und Halten
Sofern Fußgänger nicht behindert werden, ist das Parken und Halten am Gehweg zulässig. Auch am beleuchteten Fahrbahnrand darf man parken und halten. Ebenso besteht die Möglichkeit, (kostenpflichtige) Parkplätze zu nutzen. Im Zuge der letzten StVO-Novelle im April 2020 ist unter anderem ein neues Verkehrszeichen eingeführt worden, welches „sinnbildartig“ Parkflächen für Lastenräder und Ladezonen symbolisiert. Das Lastenfahrrad-Zeichen können Behörden nach Bedarf einsetzen. Das Be- und Entladen in Ladezonen mit eingeschränktem Halteverbot ist für Lastradfahrer ebenso erlaubt wie für Kraftfahrzeuge: Mit dem Lastenrad zu halten, um zügig Ladung auf- und abzuladen, ist erlaubt, wenn es das Gewicht und die Menge der Ladung erfordert. In Zonen mit dem Hinweis „Lieferverkehr frei“ dürfen Fahrräder, sofern es um gewerblichen Lieferverkehr geht, ebenfalls fahren.
Quelle: BMVI
Lastenräder im Fuhrpark
Je nach Branche und Anwendungsgebiet können Lastenfahrräder auch herkömmliche Fuhrparks ergänzen. Ein Beispiel dafür ist der innerstädtische Lieferverkehr, der durch den Einsatz von Lastenrädern vereinfacht werden kann. So kann unter anderem das Problem mit dem Parken in zweiter Reihe gelöst werden. Hoch im Kurs dabei ist die Variante mit elektronischer Unterstützung (Lastenpedelec). Wenn Sie Lastenfahrräder im Unternehmen einsetzen möchten, finden Sie dazu nachstehend weiterführende Informationen und Tipps.
Förderprogramme für Lastenfahrräder
Da die Bundesregierung großes Potenzial in der Nutzung von Lastenfahrrädern sieht, die zur Entlastung des innerstädtischen, motorisierten Verkehrs beitragen können, wird der Kauf von Lastenrädern bundesweit bzw. bundesländerweit gefördert. Sowohl Privatpersonen als auch Kommunen und Unternehmen können die Förderung in Anspruch nehmen. Nordrhein-Westfalen beispielsweise bezuschusst den Kauf eines Lastenfahrrads bis September 2023. Kommunen und kommunale Betriebe erhalten einen Zuschuss von 60 Prozent bzw. maximal 4.200 Euro. Unternehmen werden mit 30 Prozent bzw. maximal 2.100 Euro unterstützt und Privatpersonen können einen Zuschuss von bis zu 1.000 Euro erhalten. Auch in den Nachbarländern Österreich und Schweiz gibt es zahlreiche Förderprogramme.
Transport mit dem Lastenrad: Ladungssicherung
Da mit einem Lastenfahrrad Ladung von A nach B transportiert wird, ist das Thema Ladungssicherung besonders wichtig. Wenn Ihre Mitarbeiter dienstliche Fahrten mit dem Lastenrad vornehmen, sind Sie als Arbeitgeber mit für die ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich. Das beginnt schon bei der Auswahl des richtigen Fahrrads für den entsprechenden Anwendungszweck. Zudem muss im Rahmen von Unfallverhütung und Arbeitsschutz regelmäßig eine Unterweisung durchgeführt werden, die Mitarbeitern den richtigen Umgang mit dienstlichen Fahrzeugen vermitteln soll. Dazu zählen auch Fahrräder bzw. Lastenräder. Welche Verantwortung Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Ladungssicherung noch haben, haben wir Ihnen in unserem Beitrag zusammengefasst.
Personen- und Tierbeförderung mit dem Lastenrad
Nicht selten werden Lastenfahrräder dazu genutzt, Kinder oder Haustiere zu transportieren. Wichtig dabei ist, dass menschliche oder tierische Begleiter ordnungsgemäß gesichert werden, in der Regel mit einem Sicherheitsgurt. Wenn Tiere über die Box hinausragen, kann man gegebenenfalls ein Netz darüber spannen. Zudem gibt es extra Lastenräder und Transportboxen für Tiere (vornehmlich Hunde), die die Sicherheit ihrer Vierbeiner zusätzlich erhöhen.
Die Personenbeförderung mit dem Lastenrad ist nur dann zulässig, wenn die Transportboxen über geeignete Sitze und Sicherheitsgurte verfügen. Empfehlenswert ist zudem auch das Tragen eines Helms für Fahrer und Mitfahrer. Eine Erlaubnis zur Personenbeförderung mit dem Fahrrad benötigt man nicht. Wer jedoch Kinder mitnehmen möchte, muss folgende Vorgabe gemäß Paragraf 21 Abs. 3 StVO beachten:
„Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.“
Dienstliches Lastenrad: Steuerliche Behandlung
Stellt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern Lastenfahrräder zur betrieblichen und gegebenenfalls privaten Nutzung zur Verfügung, gibt es steuerlich einiges zu beachten, da Fahrräder seit dem Jahr 2012 steuerrechtlich mit Dienstwagen gleichgestellt sind („Dienstwagenprivileg“). Das bedeutet, dass bei der Überlassung eines (Lasten-) Fahrrads auch zur privaten Nutzung ein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer entsteht, der üblicherweise versteuert werden muss. Um die Anschaffung und Nutzung von Fahrrädern zu fördern, hat die Bundesregierung Ende 2018 die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils für drei Jahre beschlossen. In diesem Jahr ist die Steuerbefreiung auf das Jahr 2030 erweitert worden. Von der Steuerbefreiung ausgenommen ist der Fall, wenn die Fahrräder im Rahmen der Gehaltsumwandlung überlassen werden. Die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil bei (E-) Fahrrädern beträgt derzeit 0,25 Prozent. Ein Viertel des Bruttolistenpreises wird mit einem Prozent zusätzlich zum Arbeitslohn versteuert.
Lastenradleasing
Ähnlich wie bei E-Bikes können auch die Kosten für ein (elektronisch betriebenes) Lastenfahrrad mehrere Tausend Euro betragen. Viele Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern daher ein Bikeleasing auch für Lastenräder an. Das Ganze ähnelt dabei dem normalen Fahrzeugleasing: Der Arbeitgeber schließt mit einem entsprechenden Anbieter einen Rahmenvertrag ab - beispielsweise über 36 Monate. Die monatlichen Leasingraten werden dann über Gehaltsumwandlung vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers einbehalten. Dadurch sinkt auch das zu versteuernde Einkommen. Am Ende der Laufzeit kann der Arbeitnehmer entscheiden, ob er das Fahrrad kaufen möchte oder sich ein neues Rad zu den gleichen oder ähnlichen Konditionen aussucht. Die Leasingraten werden vom Unternehmen indes als Betriebsausgaben abgesetzt. Neben den Leasingkonditionen können im Rahmenvertrag auch Aspekte wie Diebstahl-, Unfall- und Reparaturkostenversicherung vereinbart werden.