Kurzzeitkennzeichen im Überblick

Fahrzeuge dürfen nur dann im Straßenverkehr unterwegs sein, wenn sie für diesen auch zugelassen sind, über ein Kfz-Kennzeichen verfügen und haftpflichtversichert sind. Beim Autokauf besteht jedoch oftmals die Möglichkeit, den Wagen Probe zu fahren – „normal“ angemeldet ist das Fahrzeug dann in der Regel nicht. Die Lösung für das Problem ist das Kurzzeitkennzeichen. Wir betrachten, wann das Kurzzeitkennzeichen noch genutzt werden darf, wieviel es kostet und wie es beantragt wird.

Inhaltsverzeichnis:

Was ist ein Kurzzeitkennzeichen und wofür wird es gebraucht?

Das Kurzzeitkennzeichen ist ein Sonder-Kfz-Kennzeichen, welches in Deutschland verwendet wird, um Probefahrten, Überführungsfahrten oder Prüfungsfahrten durchzuführen. So kann ein Fahrzeug beispielsweise vor einem Kauf beim Händler Probe gefahren werden oder nach dem Kauf nach Hause überführt werden. Für alle andere Fahrten darf das Kurzzeitkennzeichen nicht verwendet werden.

Seit dem 01. Mai 1998 wird das Kurzzeitkennzeichen für die Fahrzeugüberführung benötigt. Geregelt sind die Fahrten rund um das Kurzzeitkennzeichen in Paragraf 16a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ). Hier werden die Voraussetzungen zur Durchführung von Probe- und Überführungsfahrten festgehalten. Darin heißt es in Absatz 1:

„(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn

  1. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
  2. gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind, vorliegen,
  3. eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und
  4. es ein Kurzzeitkennzeichen führt.“

Weitere Voraussetzungen für eine Probe- oder Überführungsfahrt im öffentlichen Straßenverkehr sind somit noch die Typen- oder Einzelgenehmigung des Fahrzeugs, eine gültige TÜV-Prüfung und eine Haftpflichtversicherung. Wenn die genannten Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind, dann ist die Nutzung des Fahrzeugs örtlich begrenzt.

Das Kurzzeitkennzeichen unterscheidet sich vom herkömmlichen (EU-)Kfz-Kennzeichen insofern, dass beim Kurzzeitkennzeichen kein EU-Logo (Sternen-Kreis) auf der linken blauen Seite enthalten ist. Zudem ist der rechte Bereich des Kurzzeitkennzeichens gelb hinterlegt. Das Kennzeichen enthält folgende Buchstaben- und Ziffern-Bereiche:

Kurzzeitkennzeichen-Ziffern

Abbildung: Beispiel-Kurzzeitkennzeichen (Quelle: LapID Service GmbH)

  1. Zulassungsbezirk
  2. Die amtliche Stempelplakette
  3. Erkennungsnummer
  4. Kennzeichennummer
  5. Ablaufdatum: Tag, Monat und Jahr

Das Kennzeichen im Beispiel ist somit bis zum 23. April 2021 gültig. Es dürfen maximal acht Stellen im Kennzeichen aufgeführt werden. Die Erkennungsnummer beginnt meistens mit der Ziffernabfolge „04“ oder seltener mit „03“. Aus diesem Grund wird das Kurzzeitkennzeichen häufig auch als „04er-Kennzeichen“ bezeichnet.

>>> Welche Kennzeichentypen gibt es in Deutschland und wie unterscheiden sie sich von einander? Wir verschaffen in unserem Beitrag einen Überblick.

Kurzzeitkennzeichen: Beantragung und Unterlagen

Das Kurzzeitkennzeichen kann entweder bei der nächstgelegenen Zulassungsstelle beantragt werden oder am Standort des Verkäufers des Fahrzeugs. Seit dem Jahr 2015 ist es nicht mehr möglich, das Kurzzeitkennzeichen ohne Papiere zuzulassen. Für die Beantragung des Kurzzeitkennzeichens benötigt man folgende Dokumente:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
  • Zulassungsbescheinigung I und II (ehem. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief – ggf. in Kopie vorlegen)
  • Nachweis über eine gültige TÜV-Prüfung bzw. HU/AU
  • eine Vollmacht, wenn Sie ein Fahrzeug für eine andere Person anmelden möchten
  • Kaufvertrag oder Rechnung oder hilfsweise die Verkaufsanzeige
  • Bei Firmen/ juristischen Personen: zusätzlich die Gewerbeanmeldung/ Handelsregisterauszug
  • Bei Vereinen: der Vereinsregisterauszug

Nach Vorlage der Dokumente und Bearbeitung des Antrags erhalten Sie von der Zulassungsstelle eine Kurzzeitkennzeichen-Nummer. Damit können Sie einen Schilderdienst aufsuchen, der Ihnen das entsprechende Kennzeichen anfertigt. Häufig gibt es neben der Zulassungsstelle einen Schilderdienst. Nach der Anfertigung müssen Sie zurück zur Zulassungsstelle, die Ihnen das Kennzeichen stempelt – die blaue Stempelplakette wird am Kennzeichen angebracht. Die Anmeldung ist nun geschafft und Sie können das Kennzeichen am Fahrzeug anbringen. Wichtig ist, dass das Fahrzeug, für welches ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden soll, mindestens einen Tag vorher abgemeldet wurde.

Das Kennzeichen darf nur einmalig für ein Fahrzeug genutzt werden. Nach Ablauf der Gültigkeit kann es entsorgt werden.

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Was kostet ein Kurzzeitkennzeichen und wie lange ist es gültig?

Bei Anmeldung des Kurzzeitkennzeichens ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 13,10 Euro fällig. Hinzu kommen noch die Kosten für die Prägung bzw. Erstellung des Nummernschilds. Diese liegen in der Regel bei 20 bis 35 Euro – abhängig vom gewählten Anbieter. Zusätzlich muss noch mit Kosten für die Kfz-Versicherung gerechnet werden (eVB-Nummer). Bei der eigenen Versicherung ist die Anmeldung des Kurzzeitkennzeichens oft kostenfrei. Andernfalls können – je nach Versicherung – zwischen 30 und 150 Euro für die fünf Tage anfallen. Wird das Fahrzeug danach bei derselben Versicherung dauerhaft versichert, werden die Kosten für das Kurzzeitkennzeichen mit den anfallenden Versicherungskosten verrechnet. Insgesamt belaufen sich die Kosten für ein Kurzzeitkennzeichen also auf mindestens 60 bis 200 Euro.

Nach Ausgabe des Kurzzeitkennzeichens ist dieses für maximal fünf Tage gültig. Das Ablaufdatum ist am gelben Rand des Kennzeichens abzulesen. Das Kennzeichen ist bis zu diesem Datum um 23:59:59 Uhr gültig. Nach dem Ablauf der Frist darf das Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen nicht weiter genutzt werden, andernfalls droht ein Bußgeld (siehe Bußgeldtabelle unten).

Benötigt man für ein Kurzzeitkennzeichen eine TÜV-Plakette?

Im April 2015 wurde beschlossen, dass Fahrzeuge nur noch für Probe- und Überführungsfahrten genutzt werden dürfen, wenn sie über eine gültige Hauptuntersuchung verfügen. Somit ist die Nutzung des Kurzzeitkennzeichens ohne TÜV-Prüfung seither nicht mehr gestattet. Hintergrund ist, dass Kurzzeitkennzeichen in der Vergangenheit häufig missbräuchlich genutzt wurden, beispielsweise um schrottreife Fahrzeuge zu transportieren.

Ausgenommen von der Regelung sind Fahrten zur nächstgelegenen Werkstatt oder Prüfstelle innerhalb des Zulassungsbezirks oder des angrenzenden Zulassungsbezirks. Bis dahin darf das Fahrzeug auch ohne TÜV-Prüfung bewegt werden. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist. Die fehlende Hauptuntersuchung ist im Fahrzeugschein des Kurzzeitkennzeichens vermerkt.

Wie wird ein Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen versichert?

Bei einer Probe- oder Überführungsfahrt muss das Fahrzeug durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert sein. Diese übernimmt die Schäden bei anderen Verkehrsteilnehmern. Schäden am eigenen Fahrzeug müssen selbst getragen werden. Eine Vollkaskoversicherung kann abgeschlossen werden, darum muss sich der Antragsteller aber selbst kümmern. Sinnvoll kann dies sein, wenn Neu- oder Jahreswagen auf einer längeren Strecke überführt werden sollen.

Für das Kurzzeitkennzeichen wird eine spezielle elektronische Versicherungsbestätigung, die eVB-Nummer, benötigt. Diese erhält man bei der Versicherung. Bei der eVB-Nummer handelt es sich um einen elektronischen Nachweis, dass das Fahrzeug über einen Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.

Bei unerlaubter Nutzung droht ein Bußgeld

Bei unzulässiger Nutzung des Kurzzeitkennzeichens muss der Fahrzeughalter mit einem Bußgeld rechnen. Laut Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (S. 482) sind folgende Vergehen mit einer Geldstrafe belegt:

Vergehen

Strafe

Nutzung des Kurzzeitkennzeichens für eine unzulässige Fahrt.

50 €

Nutzung des Kurzzeitkennzeichens bei einem anderen Fahrzeug als das im Fahrzeugschein eingetragenem.

50 €

Durchführung einer Probefahrt oder Überführungsfahrt auf einer öffentlichen Straße mit einem Fahrzeug ohne Kurzzeitkennzeichen.

60 €

Durchführung einer Probefahrt oder Überführungsfahrt auf einer öffentlichen Straße mit einem Fahrzeug, dessen Kurzzeitkennzeichen nicht ordnungsgemäß angebracht wurde.

10 €

Nutzung des Kurzzeitkennzeichens nach Ablauf der Gültigkeit.

50 €

Nutzung des Kurzzeitkennzeichens zu einem anderen Zweck als zulässig.

50 €

Anordnung oder Zulassen einer Probefahrt oder Überführungsfahrt auf einer öffentlichen Straße mit einem Fahrzeug, dessen Kurzzeitkennzeichen nicht ordnungsgemäß angebracht wurde.

10 €

Anordnung oder Zulassen einer Probefahrt auf einer öffentlichen Straße mit einem Fahrzeug ohne Kurzzeitkennzeichen.

60 €

Verweigerung den Fahrzeugschein eines Fahrzeugs mit Kurzzeitkennzeichen an eine berechtigte Person auszuhändigen.

20 €

Den Fahrzeugschein eines Fahrzeugs mit Kurzzeitkennzeichen nicht mitgeführt.

20 €

Ein Kurzzeitkennzeichen online kaufen?

Die zuständigen Zulassungsbehörden bzw. Führerscheinstellen ermöglichen auch das Kurzzeitkennzeichen online zu bestellen und zu bezahlen. Das Kennzeichen wird dann per Post versendet. So müssen Sie nicht mehr persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Die Preise für die Online-Beantragung sind aber unter Umständen teurer als vor Ort. Über die Seite des Straßenverkehrsamts kostet die Onlineausstellung des Kurzzeitkennzeichens 96 Euro. Inbegriffen sind: das Kennzeichen, die Anmeldung und die Express-Lieferung – sofern Letzteres gewünscht ist. Dann ist die Lieferung am nächsten Werktag möglich. Die reguläre Lieferung beträgt 1-2 Tage. Je nach Zulassungsbezirk gilt die Gültigkeitsdauer bereits ab der Beantragung. Bei einer längeren Lieferzeit bleibt somit nicht mehr viel Zeit, um das Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen zu nutzen.

Für rund 50 Euro kann zudem meist die eVB-Nummer mit grüner Karte mitgebucht werden. Dies sollten Sie jedoch vorab mit Ihrer Versicherung besprechen, weil diese häufig eine kostenlose Haftpflichtversicherung für Kurzzeitkennzeichen anbietet.

Unterschied zum roten Kennzeichen, Saisonkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen

Neben dem Kurzzeitkennzeichen gibt es noch weitere „Sonderzeichen“ im deutschen Straßenverkehr. So auch das rote Kennzeichen, welches häufig in Verbindung mit dem Kurzzeitkennzeichen gebracht wird. Der Unterschied beiden Kennzeichen liegt in ihrer Anwendung. Das rote Kennzeichen wird ausschließlich für die gewerbliche Nutzung ausgestellt. So können Kfz-Händler oder Sachverständige mit dem roten Kennzeichen Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten durchführen. Rote Kennzeichen können im Gegensatz zu Kurzzeitkennzeichen mehrmals für verschiedene Fahrzeuge genutzt werden und sind ein Jahr gültig. Eine Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr ist möglich. Rote Kennzeichen beginnen immer mit der Erkennungsnummer „06“ (Ausnahme: rote Oldtimer-Kennzeichen, Erkennungsnummer 07).

Neben dem roten Kennzeichen und dem Kurzzeitkennzeichen gibt es noch das Saisonkennzeichen. Wie der Name schon verrät, ist das Saisonkennzeichen dann angebracht, wenn das Fahrzeug nicht das ganze Jahr genutzt werden soll. Es ist mindestens zwei Monate, aber höchstens elf Monate gültig – abhängig vom gewählten Zeitraum. Verlängern lässt sich der Zeitraum der Saison nicht. Die Prägung der Gültigkeit erfolgt ähnlich wie beim Kurzzeitkennzeichen auf der rechten Seite, allerdings auf weißem statt auf gelbem Grund.

Das Ausfuhrkennzeichen ähnelt dem Kurzzeitkennzeichen für die Überführung ins Ausland. Das deutsche Kurzzeitkennzeichen dient der Überführung in Deutschland und wird nicht in allen EU-Staaten sowie Ländern außerhalb der EU anerkannt. In Nachbarländern wie Österreich, Italien oder Dänemark hingegen schon. Das Ausfuhr- oder Überführungskennzeichen ist ebenfalls rot und sorgt für einen sicheren Weitertransport im Ausland.

 

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Anna Lena Otto

Anna Lena Otto


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