Ist man im Straßenverkehr mit dem Zweirad unterwegs, stellt sich schnell die Frage nach der Helmpflicht. In unserem Beitrag befassen wir uns mit der aktuellen Gesetzeslage und verschaffen einen Überblick über die Helmpflicht beim Fahrradfahren im privaten und betrieblichen Umfeld.
Helmpflicht: Die gesetzliche Grundlage
Die deutsche Gesetzgebung sieht derzeit keine Helmpflicht für Fahrradfahrer im Straßenverkehr vor. Vielmehr ist das Tragen eines Helms eine freiwillige Entscheidung des jeweiligen Verkehrsteilnehmers.
Eine Ausnahme bilden Sportveranstaltungen sowie berufliche Einsätze. Je nach Regularien ist beispielsweise bei vielen Radsportveranstaltungen das Tragen eines Helms für die Teilnehmer verpflichtend. Gleiches gilt auch für Polizisten, die beispielsweise im Einsatz mit dem Fahrrad unterwegs sind – auch diese müssen einen Helm tragen.
Hinweis:
In anderen europäischen Ländern gibt es eine Helmpflicht auch für Fahrradfahrer. Erkundigen Sie sich daher bei der Fahrradtour im Ausland, welche gesetzlichen Regelungen dort gelten. So gibt es beispielsweise in Australien, Finnland, Malta, der Slowakei, Spanien und in Südafrika eine Helmpflicht.
Anders sieht es allerdings bei Krafträdern aus. Hier hat die Gesetzgebung bereits im Jahr 1976 definiert, dass für Fahrer und Beifahrer von Krafträdern eine Helmpflicht gilt. Diese Helmpflicht wurde im Jahr 1978 auch auf Mopedfahrer ausgeweitet. Diese allgemeine Pflicht zum Tragen eines Helms ist in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt. Paragraf 21a Abs. 2 StVO besagt:
(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
Hierunter fallen demnach folgende Krafträder:
- Motorräder
- Mopeds
- Quads
- Trikes
Ausgenommen von dieser Regelung sind Pedelecs und E-Bikes, sofern Sie die Anforderungen des Paragraf 21a nicht erfüllen. S-Pedelecs, die bis zu 45 km/h schnell fahren können, erfüllen die Voraussetzungen des Paragraf 21a und fallen demnach auch unter die Helmpflicht. E-Bikes und Pedelecs, die eine Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h erreichen können zählen verkehrsrechtlich als Fahrrad, für diese gibt es demnach keine Helmpflicht.
Weitere Informationen zu E-Bikes und Pedelecs in unserem Beitrag:
Helmpflicht bei der Fahrradüberlassung
Anders sieht es allerdings bei der Überlassung eines Fahrrads im Unternehmen aus. Unabhängig von der nicht vorhandenen Gesetzgebung zur Helmpflicht bei Nutzung eines Fahrrads, empfiehlt die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) das Tragen eines Helms, sowohl im betrieblichen als auch privaten Umfeld.
Erhält der Mitarbeiter durch seinen Arbeitgeber ein Fahrrad, das er als Arbeitsmittel nutzen kann, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit zum Tragen eines Helms zu verpflichten. Dieses Recht hat der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts. Hat der Arbeitgeber das Tragen eines Helms angeordnet, ist er gleichzeitig dazu verpflichtet, auch den Helm zur Verfügung zu stellen.
Die Pflicht zum Tragen eines Helms ergibt sich im Unternehmenskontext aus der individuell durchgeführten Gefährdungsbeurteilung, die beispielsweise auch die Grundlage für Unterweisungen ist.
Zu diesem Schluss kommt auch der Fachausschuss für persönliche Sicherheitsausrüstung (PSA) Sachgebiet 04 „Kopfschutz“. Insbesondere im innerbetrieblichen Werksverkehr mit dem Fahrrad kann die Gefährdungsbeurteilung eine Pflicht zum Tragen des Helms ergeben.
Wird das Fahrrad auch für den Weg von und zur Arbeit genutzt und es wird eine private Nutzung des Fahrrads ermöglicht, dann hat der Arbeitgeber bei diesen privaten Fahrten grundsätzlich keine Weisungsbefugnis. Arbeitgeber haben dennoch die Möglichkeit im Rahmen des Dienstradleasings beispielsweise in den Vereinbarungen Regelungen zu treffen, die zum Tragen eines Helms verpflichten.
Neben der Verpflichtung zum Tragen eines Fahrradhelms, hat der Arbeitgeber weitere Möglichkeiten und Pflichten, um die Sicherheit seiner Mitarbeiter bei der Nutzung eines Dienstfahrrads sicherzustellen. Hierzu zählt auch die regelmäßige Unterweisung über den sicheren Umgang mit dem Dienstrad.
Die Fahrerunterweisung Dienstfahrrad befasst sich beispielsweise mit dem Arbeitsmittel Fahrrad im Allgemeinen, aber auch mit potenziellen Gefahren, die bei der Nutzung des Fahrrads entstehen können. Zudem wirft die Fahrerunterweisung Dienstfahrrad einen Blick auf die Schutzausrüstung, wie beispielsweise den Helm.
Mehr zum Fahrrad im betrieblichen Kontext:
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Tipp:
Mit LapID können Sie die Unterweisung von Dienstfahrradnutzern einfach und komfortabel via E-Learning durchführen. Weitere Informationen:
Leistung der Versicherung im Falle eines Unfalls
Aufgrund der fehlenden Helmpflicht beim Fahrradfahren spielt es bei einem Unfall keine Rolle, ob ein Helm getragen wurde oder nicht. Andere Einflussfaktoren, wie der Konsum von Alkohol, Drogenmissbrauch, das Tragen von Kopfhörern oder die Benutzung der falschen Fahrbahnseite, können sich allerdings auf die Schuldfrage auswirken und so auch einen Einfluss auf die Leistungen der Versicherung haben.