E-Scooter als Ergänzung zum Dienstwagen: Das müssen Sie beachten

Kundenbesuche oder Kurierfahrten mit dem E-Scooter erledigen? Was für manche Arbeitgeber interessant klingt, birgt auch Risiken. Wie sinnvoll ist der Einsatz von E-Scootern im Unternehmen und welche gesetzlichen Vorgaben gibt es?

E-Scooter dienen derzeit vor allem dem Zeitvertreib. Aber auch Unternehmen denken über eine (betriebliche) Nutzung nach. Dafür gibt es gute Gründe: E-Scooter sind handlich, gelten als umweltfreundlich und sind einfach zu bedienen. Zudem können sie fast überall in der Stadt abgestellt werden und benötigen so keinen Parkplatz. Doch ganz so einfach ist es nicht: Ob E-Scooter für den betrieblichen Zweck geeignet sind, hängt von den gesetzlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben ab.

Gesetzliche Regelungen

Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kurz eKFV, heißt das Gesetz, das am 15. Juni 2019 in Kraft getreten ist. Es enthält die rechtlichen Vorgaben für elektronisch betriebene Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange. Dazu zählen E-Scooter, aber auch Segways oder Hoverboards.

Die gesetzlichen Bestimmungen im Überblick:

  • E-Scooter sind nur auf Fahrradwegen oder -streifen erlaubt. Ausnahmen: Gehwege oder Fußgängerzonen, bei denen das Zusatzzeichen „Kleinstfahrzeuge frei“ aufgestellt ist.
  • Mindestalter für die Nutzung: 14 Jahre
  • zulässige Höchstgeschwindigkeit: 20 Kilometer pro Stunde
  • Führerschein: wird nicht benötigt
  • Helmpflicht: nein
  • Versicherungspflicht: ja
  • Alkoholkonsum: bis zu 0,5 Promille sind erlaubt (entspricht den Promillegrenzen beim Kfz-Führerschein)

>> Nicht jeder E-Scooter ist in Deutschland zugelassen. Erfahren Sie, welche Vorgaben es gibt.

Betriebliche Nutzung? Achtung, Arbeitsschutz!

Egal ob im Büro, auf der Baustelle oder im Straßenverkehr: der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter verantwortlich und muss Arbeitsunfällen vorbeugen. Das ist im Arbeitsschutzgesetz und in den Vorschriften der Berufsgenossenschaften (BG) festgehalten. Arbeitsschutzrechtliche Grundlage bei Dienstfahrzeugen ist die DGUV Vorschrift 70. Die darin enthaltenen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) beziehen sich auf alle betrieblich genutzten Fahrzeuge, die schneller als 8 Kilometer pro Stunde fahren – also auch auf E-Scooter. Bestandteile der Vorschrift sind die Fahrerunterweisung und Fahrzeugprüfung nach UVV. Arbeitgeber sind demnach jährlich dazu verpflichtet, Mitarbeiter im Umgang mit dem Fahrzeug zu unterweisen und die Fahrzeuge durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Missachtet das Unternehmen diese Vorschriften und es kommt zu einem Arbeitsunfall, drohen Bußgelder und die Berufsgenossenschaft kann die Versicherungsleistung verweigern.

Halterhaftung bei E-Scootern?

Ist der Fahrer eines E-Scooters nicht der Halter, so wie es im betrieblichen Rahmen in der Regel der Fall ist, haftet der Halter bzw. das Unternehmen nicht für den Fahrer. Das geht aus den Paragraphen 7 und 8 StVG hervor. Hintergrund ist, dass E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge nicht schneller als 20 km/h fahren dürfen und daher die Halterhaftung für diese Fahrzeuge ausgenommen ist. Eine betrieblich durchgeführte Führerscheinkontrolle bei E-Scooter-Fahrern ist daher nicht notwendig.

Bundesverband Fuhrparkmanagement (BVF) rät von E-Scootern im Unternehmen ab

Seit der Zulassung im Juni 2019 mehren sich die Meldungen über Unfälle mit E-Scootern. Nicht selten verletzen sich die Fahrer dabei am Kopf. Die fehlende Helmpflicht ist nur ein Grund, warum Sozialverbände strengere Regeln zur Nutzung von E-Scootern oder gar ein generelles Nutzungsverbot fordern. Die arbeitsschutzrechtlichen Bedenken für eine betriebliche Nutzung der Kleinstfahrzeuge sind entsprechend hoch. Axel Schäfer, Geschäftsführer vom Bundesverband Fuhrparkmanagement, fordert daher ein Nutzungsverbot für E-Scooter: „Es sind Spiel-, Spaß- und Sportfahrzeuge, die wir für die betriebliche Nutzung aus Sicherheitsgründen nicht empfehlen können.“ Zudem sei die betriebliche Nutzung „vom Gesetzgeber noch nicht zu Ende gedacht“, so Schäfer. Unternehmen, die dennoch E-Scooter einsetzen möchten, müssen die Unfallrisiken im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bewerten. Außerdem sollten für die Nutzung klare Regeln festgelegt werden. Die Berufsgenossenschaft empfiehlt das Tragen eines Helms und reflektierender Kleidung, damit die Fahrer besser von anderen Verkehrsteilnehmern gesehen werden.

Was ist Ihre Meinung zu E-Scootern: Spaßfahrzeug oder sinnvolle Mobilitätslösung?

Fahrerunterweisung nach UVV im Fuhrpark  Im Rahmen von Unfallverhütungs- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen ist der  Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, Mitarbeiter, die einen Dienstwagen  nutzen, zu unterweisen. Diese Fahrerunterweisung nach UVV muss mindestens  einmal im Jahr erfolgen. Mitarbeiter werden dabei im richtigen Umgang mit  Dienstfahrzeugen geschult.  Mit LapID können Sie die Fahrerunterweisung nach UVV einfach via E-Learning  durchführen und so Ihre Mitarbeiter orts- und zeitunabhängig unterweisen.Mehr  Informationen zur Fahrerunterweisung erhalten.

 

 


Anna Lena Otto

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