Geldwäschegesetz: Was steht drin?

Wenn Unternehmen keine ausreichenden Maßnahmen zur Geldwäscheprävention betreiben, drohen Geldstrafen in Höhe von bis zu 5 Mio. Euro. Aber wer prüft das und für wen gilt das GwG? Wir klären, die wichtigsten Fragen.

Inhaltsverzeichnis:

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz?


Verstoßen Unternehmen gegen das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ auch Geldwäschegesetz oder GwG, so begehen sie eine Ordnungswidrigkeit. In diesem Fall können hohe Bußgelder auf sie zukommen. Diese bewegen sich bei vorsätzlicher Begehung in einem Rahmen von bis zu 150.000 Euro, bei leichtfertiger Begehung bis zu 100.000 Euro und ansonsten bis zu 50.000 Euro. Haben Unternehmen sich schwere Verstöße zu Schulden kommen lassen, müssen sie mit einem Bußgeld von bis zu 5 Mio. Euro bzw. 10 Prozent des Vorjahresumsatzes rechnen.

Folgende Verstöße werden bspw. mit einem Bußgeld geahndet:

Die Übersicht über alle Bußgeldvorschriften sind in Paragraf 56 GwG zusammengefasst. Neben der Verhängung von Bußgeldern können auch aufsichtsrechtliche Ahndungen auf die Verpflichteten zukommen. Außerdem machen die zuständigen Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen im Internet öffentlich. Dadurch entsteht für Unternehmen häufig ein Reputationsverlust.

Arbeitgeber können zudem auch selbst strafrechtlich als Mittäter oder wegen Beihilfe zur Geldwäsche verfolgt werden.

Was ist das Geldwäschegesetz (GwG)?

Das Gelwäschegesetz setzt den Vorgang der Geldwäsche als Straftatbestand fest, der durch die Behörden geahndet wird. Das GwG wurde eingeführt, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umfassend, nachhaltig und effektiv zu bekämpfen. Es ist bereits 1993 in Kraft getreten. Die Grundlage dafür bildet die EU-Geldwäscherichtlinie, die in nationales Recht umgesetzt wird.

Definition Geldwäsche

Grundsätzlich ist damit jede finanzielle Transaktion gemeint, die mit der Absicht unternommen wird, die Herkunft von illegal erworbenem Bargeld oder anderen Vermögenswerten zu verschleiern und diese wieder dem legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zuzuführen.

Für wen gilt das GwG?


Das Gesetz verpflichtet insbesondere die folgenden Berufsgruppen:

Finanzsektor z.B.: Nicht-Finanzsektor z.B.:
  • Kreditinstitute 
  • Versicherungsunternehmen
  • Finanzdienstleistungsinstitute
  • Versicherungsvermittler
  • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • Agenten für Zahlungsdienste und E-Geld
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare
  • Selbstständige Gewerbetreibende im Bereich Zahlungsdienste/E-Geld
  • Rechtsbeistände
  • Finanzunternehmen
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
 
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhänder
 
  • Immobilienmakler
 
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
 
  • Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter

Eine vollständige Aufzählung der nach dem Geldwäschegesetz "Verpflichteten" finden Sie in Paragraf 2 Absatz 1 GwG

Folgende Ausnahme gibt es für Rechtsanwälte und Notare: Für sie gelten die Pflichten des GwGs nur dann, wenn sie sog. geldwäscherelevanten Geschäfte vornehmen.

Was sind die Inhalte des GwG?

Welche Inhalte im GwG stehen und wie Sie die daraus abzuleitenten Präventionsmaßnahmen umsetzen können, können Sie hier nachlesen:

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Welche Änderungen gab es im GwG 2020?

Die wichtigsten Änderungen sind folgende:

  • Die Liste der Verpflichteten wurde im Januar 2020 erweitert. Seitdem zählen auch
    • Mietmakler,
    • Kunstvermittler und Kunstlagerhalter,
    • alle Dienstleister in Steuerangelegenheiten sowie
    • Anbieter von Kryptowährung zu den Verpflichteten.
  • Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie hat die Sorgfaltspflichten beim Einsatz virtueller Währungen sowie für Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Hochrisikodrittländern verschärft.
  • Fällt Verpflichteten auf, dass im Transparenzregister erforderliche Eintragungen fehlen, einzelne gesetzlich vorgegebene Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten abweichen oder wenn sie abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt haben, haben sie die Pflicht zu einer sog. Unstimmigkeitsmeldung.
  • Mit der Gesetzesänderung müssen sich nun alle Verpflichteten bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren (Paragraf 45 Absatz 1 Satz 2 GwG). Zuvor war dies nur bei der Abgabe einer Verdachtsmeldung nötig.

Wer ist für die Überwachung der Einhaltung des Geldwäschegesetz zuständig?

Nach dem GwG ist es die Aufgabe der Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Pflichten bei Unternehmen aus dem Finanzsektor zu kontrollieren. Welche Aufsichtsbehörde im Einzelfall zuständig ist, kann aus dem GwG Paragraf 50 entnommen werden. Die besonderen Betretungs- und Kontrollrechte erlauben ihnen bei Bedarf Maßnahmen anzuordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern zu ahnden. Die Aufsichtsbehörden müssen Verdachtsfälle sofort an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) beim Zollkriminalamt melden (Paragraf 44 Absatz 1 GwG). Für die Überwachung von Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor sind die Bundesländer zuständig.

Damit die Wirksamkeit der Bekämpfung von Geldwäsche sichergestellt werden kann, wird das Gesetz regelmäßig aktualisiert. Auf europäischer Ebene fand die letzte Änderung im Zuge der 5. Geldwäscherichtlinie statt, mit der erweiterte Anforderungen und Standards eingeführt wurden. Das überarbeitete Gesetz ist in Deutschland Anfang 2020 in Kraft getreten. 

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Sonja Riepe

Sonja Riepe


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