Geldwäschegesetz: So leisten Sie Präventionsmaßnahmen

Vernachlässigen Unternehmen ihre Pflicht zur Geldwäscheprävention kann das nicht nur teuer werden, sondern auch den Ruf schädigen. Wir geben einen Überblick, welche vier Maßnahmen Sie umsetzen müssen – und ob auch eine Unterweisung Abhilfe schaffen kann.

Inhaltsverzeichnis:

 Auf einen Blick:

  • Geldwäscheprävention ist wichtig, um Sie als Unternehmen davor zu schützen, für Geldwäsche ausgenutzt zu werden.
  • Bei Nicht-Einhaltung müssen Sie mit Bußgeldern von bis zu 5 Mio. Euro rechnen.
  • Diese vier Maßnahmen müssen Sie im Unternehmen zur Prävention umsetzen: Risikomanagement, Allgemeine Sorgfaltspflichten (u.a. Unterweisungen), Verdachtmeldungen, Eintragung ins Transparenzregister

Darum ist Geldwäscheprävention so wichtig

Durch Geldwäscheprävention können Versuche, die das Ziel haben, illegal erzielte Einnahmen zu verschleiern, schon früh aufgedeckt werden. Bei der Geldwäscheprävention geht es darum, Ihr Unternehmen davor zu schützen, dass andere es nicht für ihre Zwecke ausnutzen. Denn das hat Folgen für die Integrität und den Ruf Ihres Unternehmens.

Präventionsmaßnahmen sollten Sie daher schon aus eigenem Interesse einrichten. Doch es gibt auch noch eine gesetzliche Komponente: Wenn nur unzureichende oder gar keine Präventionsmaßnahmen getroffen wurden, müssen Sie mit hohen Bußgeldern bis zu 150.000 Euro, im schlimmsten Fall sogar bis zu 5 Mio. Euro bzw. 10 Prozent des Vorjahresumsatzes rechnen.

Welche Verstöße mit einem Bußgeld geahndet werden und wer nach dem Geldwäschegesetz als „Verpflichteter“ gilt, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengestellt:

Diese vier Maßnahmen zur Geldwäscheprävention müssen Sie umsetzen

1. Risikomanagement

Nach Paragraf 4 des GwG müssen die nach dem Gesetz Verpflichteten ein Risikomanagement bestehend aus Risikoanalyse und darauf aufbauenden internen Sicherungsmaßnahmen einrichten.

  • Risikoanalyse: Zunächst müssen Sie sich über Ihr individuelles Geldwäscherisiko bewusst werden. Dafür müssen besonders die in den Anlagen zum Geldwäschegesetz genannten Risikofaktoren beachtet werden. Die Risikoanalyse müssen Sie vollständig und zielgerichtet durchführen - sowie anschließend dokumentieren und regelmäßig aktualisieren.
  • Interne Sicherungsmaßnahmen: Anhand Ihrer Risikonanalyse müssen Sie Ihrem individuellem Risiko entsprechend interne Sicherungsmaßnahmen schaffen, implementieren und überwachen. Hier ein Überblick über mögliche Aufgaben für Ihr Unternehmen:
    • Ausarbeitung von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen bzgl. der Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschriften (Organisationshandbuch).
    • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten inkl. Vertretung
    • Einrichtung einer Auskunftsstelle für Behörden (Ansprechpartner) sowie eine Whistleblower-Stelle
    • Regelmäßige Unterweisungen der Mitarbeiter über aktuelle Methoden der Geldwäsche sowie Vorschriften, Pflichten und Datenschutzbestimmungen

Mit der rechtssicheren LapID E-Learning Unterweisung zum Geldwäschegesetz können Sie Ihrer Pflicht ganz einfach nachkommen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier:

Inhalte einer Unterweisung zum Geldwäschegesetz

Bei der Auswahl einer Unterweisung zum Geldwäschegesetz sollten Sie darauf achten, dass unter anderem die folgenden Inhalte berücksichtigt werden:

  • Gesetzliche Grundlagen & Aufsichtsbehörden
  • Praxisbeispiele: Geldwäsche erkennen
  • Risikomanagement
  • Sorgfaltspflichten als Unternehmer & als Mitarbeiter
  • Versicherungen und Geldwäsche

Tipp: Bei LapID lassen sich zusätzlich zu den Inhalten der Unterweisung weitere unternehmensinterne Regelungen als PDF-Dokument hinzufügen.

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2. Allgemeine Sorgfaltspflichten

Je nach Risiko Ihres Unternehmens gelten für Sie ggf. vereinfachte (Paragraf 14 GwG) oder verstärkte Sorgfaltspflichten (Paragraf 15 GwG). In jedem Fall müssen Sie aber die allgemeinen gesetzlichen Sorgfaltspflichten (Paragraf 10 GwG), zu denen besonders die folgenden Maßnahmen zählen, beachten:

  • Identifizierungspflicht (neue Vertragspartner sorgfältig ausfindig machen)
  • Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten (rechtliche und reale Unternehmensstrukturen und Vertretungsverhältnisse überprüfen)
  • Feststellung politisch exponierter Personen nach Paragraf 1 Abs. 12 GWG (sowohl Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte selbst, aber auch deren Familienmitglieder oder nahestehende Personen)
  • Zweckklärung der Geschäftsbeziehung (falls dies sich nicht direkt ergibt.)
  • Kontinuierliche Überwachung (von der Geschäftsbeziehung, einschließlich aller Transaktionen)

3. Verdachtmeldungen

Zusätzlich sind Sie bei einem Verdacht auf Geldwäsche nach Paragraf 43ff. GwG unabhängig vom Wert des betroffenen Objektes oder der Höhe der Transaktion dazu verpflichtet, eine Meldung zu verfassen. Die Meldung erfolgt in elektronischer Form an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Financial Intelligence Unit (FIU). In folgenden Fällen ist eine Meldung notwendig:

  1. Der Vermögenswert könnte aus einer kriminellen Handlung stammen oder eine illegale Herkunft haben,
  2. die Transaktion oder der Vermögensgegenstand dient der Terrorismusfinanzierung oder steht mit ihr im Zusammenhang
  3. und/oder Sie erfahren von Ihrem Vertragspartner nicht, ob er im Auftrag eines wirtschaftlichen Berechtigten handelt.

4. Eintragung in das Transparenzregister

Ungeachtet dessen, ob sie im Sinne des GwG Verpflichteter sind, haben alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die Pflicht, Angaben über wirtschaftlich Berechtigte an das Transparenzregister zu melden (Paragrafen 18ff. GwG). Diese Informationen müssen dort eingetragen werden (Paragraf 19, Abs. 1 des GwG):

  •  Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • Alle Staatsangehörigkeiten


Das Transparenzregister wurde 2017 im Zuge des überarbeiteten GwG eingeführt und wird in elektronischer Form geführt. Gemäß seinem Namen gibt es Einblick in die Liste der Personen, die hinter einem Unternehmen stehen oder wirtschaftlichen Einfluss darauf haben. Für Unternehmen ist eine Einsichtnahme nur auf Antrag und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gestattet.

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Sonja Riepe

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