Bußgelder im Ausland – Was ist zu beachten?

Bußgelder im Ausland – Was ist zu beachten?
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Geblitzt im Ausland – einmal nicht aufgepasst und schon ist es passiert. Die Kosten für ein überschrittenes Tempolimit können teuer werden. Aber müssen sie auch bezahlt werden? Welche Regeln im EU-In- und Ausland gelten und wann Sie einen Bußgeldbescheid in jedem Fall bezahlen sollten, jetzt in unserem Beitrag nachlesen.

Inhaltsverzeichnis:

Auf einen Blick

  • Bußgelder aus anderen EU-Ländern sollten in jedem Fall bezahlt werden. Ist man schnell, kann man sogar von Prozenten profitieren.
  • Ignoriert man ein Bußgeld und zahlt nicht, kann das ernste Konsequenzen haben. Dies betrifft sowohl EU-Länder als auch Nicht-EU-Länder.
  • Aufgepasst bei Geldeintreibern oder Inkasso-Firmen. Diese Knöllchen sollten Sie nicht bezahlen.
  • Der Führerschein kann Ihnen auch im Urlaubsland entzogen werden. Halten Sie sich daher an die vor Ort geltenden Verkehrsregeln.

Allgemeine Regelungen

Seit dem Jahr 2010 gilt das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), welches eine EU-weite Vollstreckungshilfe für Bußgelder und Geldstrafen ermöglicht. Diesen EU-Rahmenbeschluss haben 28 EU-Länder unterschrieben, mit Ausnahme folgender Länder:

  • Irland,
  • Italien,
  • Griechenland und
  • Kroatien.

Dies bedeutet, dass ausländische Geldstrafen oberhalb einer Bagatellgrenze von 70 Euro in Deutschland vollstreckt werden können. Dies betrifft neben Verkehrsdelikten auch Geldstrafen, die europäische Gerichte in anderen Fällen verhängen. Da in diesen Betrag auch die Verwaltungs- sowie ggf. Verfahrenskosten inkludiert werden, überschreiten die meisten Vergehen dieses Limit. Darüber hinaus gibt es ein bilaterales Abkommen mit Österreich. Demnach können Geldbußen aus Österreich schon ab 25 Euro vollstreckt werden. Zum „Eintreiben“ des Bußgeldes müssen den ausländischen Behörden die Halterdaten vorliegen. Hierzu erfolgt mit Hilfe des Kennzeichens eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Deutschland. Dies betrifft allerdings nur Verstöße, die die Sicherheit des Verkehrs gefährden (zu hohe Geschwindigkeit, Rotlichtverstöße etc.). Die Auskunftspflicht des KBA gegenüber ausländischen Behörden gilt nicht für Parkverstöße.

Schon gewusst?
Seit dem 1. März 2024 darf die Polizei in Österreich auch Fahrzeuge beschlagnahmen oder sogar Enteignungen vornehmen. Dies gilt für Tempoüberschreitungen von 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts. Werden diese vor Ort umgesetzt, kann man als Fahrer nichts dagegen tun. Handelt es sich bei dem Wagen jedoch um ein Dienst-,Leasing- oder Mietfahrzeug, wird dieses dem Halter nach 14 Tagen wieder ausgehändigt.

Ähnlich läuft es bei extremen Verstößen gegen das Tempolimit in der Schweiz. Hier werden Überschreitungen von

  • 50 km/h innerorts,
  • 60 km/h bzw. 80 km/h außerorts und auf der Autobahn und
  • 70 km/h in einer 30er Zone

mit einer Gefängnisstrafe und Enteignung des Fahrzeugs geahndet. Einziger Unterschied: Auch ein Firmenfahrzeug wir nicht wieder ausgehändigt. Das Fahrzeug wird, wie alle anderen auch, zur Versteigerung freigegeben.

Vollstreckung von Bußgeldern in Deutschland

EU-Ausland

Zuständig für die Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz (BfJ). Daher können Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen ignoriert werden. Das BfJ leitet die Vollstreckung nur dann ein, wenn der Bescheid aus dem Ausland eine deutsche Übersetzung enthält, die zumindest den wesentlichen Inhalt wiedergibt. Erfolgt die Zahlung des Bußgeldes zeitnah an die zuständigen Behörden im Ausland, reduziert sich in einigen Fällen das Bußgeld. Länder mit Rabattregelungen sind:

  • Belgien (bis zu 10 Prozent),
  • Frankreich (bis zu 45 Euro),
  • Italien (bis zu 30 Prozent),
  • Spanien und Griechenland (beide bis zu 50 Prozent).

Nicht-EU-Länder

Damit ein Bußgeld eingefordert werden kann, müssen die Länder diesbezüglich ein Abkommen mit Deutschland haben. Da Länder wie Norwegen oder Großbritannien nicht zur EU gehören, ist eine nachträgliche Vollstreckung daher nur schwer möglich.

Schon gewusst?
Seit dem 1. Mai 2024 dürfen auch Bußgelder aus der Schweiz in Deutschland vollstreckt werden. Das Abkommen darüber wurde bereits im Dezember 2023 beschlossen. Einzige Voraussetzung: Das Bußgeld muss mindestens 80 Schweizer Franken oder mehr betragen. Bußgelder darunter können nur bei Wiedereinreise geltend gemacht werden.

Bußgelder im Ausland

Land

20 km/h zu schnell (Euro)

Rotlicht­verstoß (Euro)

Belgien

Ab 115

ab 175

Dänemark

Ab 135

270

Frank­reich

Ab 135

Ab 135

Kroatien

Ab 130

Ab 390

Nieder­lande

Ab 215

300

Norwegen

Ab 620

848

Österreich

Ab  30

Ab  70

Portugal

ab 120

ab 120

Spanien

Ab 100

Ab 200

Türkei

Ab  10

Ab  10

Zum Vergleich: Deutsch­land

Ab 60

118 - 388,50

Stand: Juli 2024, Quelle: ADAC

Bußgeld ignorieren – Das sind die Konsequenzen

Wird ein ausländisches Bußgeld nicht bezahlt, kann dieses rückwirkend eingetrieben werden.

  • Im EU-Ausland: Durch das Abkommen der EU-Länder, werden die Strafen bei Nichtzahlung nachträglich auch in Deutschland vollstreckt. Bußgelder, insbesondere Parkverstöße, die nicht in Deutschland eingetrieben werden können, können rückwirkend bei Wiedereinreise geltend gemacht werden.
  • Für Nicht-EU-Länder: Erreicht Sie ein offizieller Bußgeldbescheid trotzdem, sollte dieser auch bezahlt und nicht ignoriert werden. Spätestens bei der Wiedereinreise könnte man sonst zur Kasse gebeten werden.

Fahrerlaubnis im Ausland entzogen

Bisher gilt die Regel, dass ein Führerschein durch ein grob fahrlässiges Vergehen im Ausland nicht dauerhaft durch das Land, in dem die Straftat begangen wurde, abgenommen werden darf. Wird einem deutschen Autofahrer der Führerschein in einer Verkehrskontrolle oder in Folge eines Unfalls durch die Polizei im Urlaubsland entzogen, kann dieser zurzeit in Deutschland neu beantragt werden.

Diese Regelung wird zukünftig abgeschafft. Ein Beschluss des EU-Parlaments aus dem Jahr 2024 sieht vor, den Entzug der Fahrerlaubnis sowie weitere Strafen bei schweren Verkehrsverstößen innerhalb der EU einheitlich umzusetzen. Somit wäre bspw. ein Entzug der Fahrerlaubnis in Italien auch in Deutschland rechtens und der Führerschein kann nicht ohne Weiteres einfach neu beantragt werden. Bis diese Regelung kommt, gelten bis auf Weiteres die aktuellen Vorschriften.

Dienstwagen: Bußgeld im Ausland

Auch im Fuhrparkmanagement wird man mit dem Thema "Fahren im Ausland" hin und wieder konfrontiert. Wenn die Mitarbeiter ins Ausland entsendet werden, gibt es einige Dinge zu beachten. Im Vorfeld sollten daher die Regelungen für den Einsatz von Dienstfahrzeugen im Ausland geprüft werden. Hier ist u. a. auch zu klären, wie es mit dem Verlust des Führerscheins im Ausland aussieht.

Auch ein Blick auf die Mautregelungen des jeweiligen Landes lohnen sich, um Bußgelder im Vorhinein bereits zu vermeiden.

Für das Fuhrparkmanagement ist es besonders wichtig, im Falle eines Verstoßes und eines vorliegenden Bußgeldbescheids zu wissen, wie mit Ordnungswidrigkeiten und Strafzetteln im Fuhrpark umzugehen ist. Als Halter des Fahrzeugs werden diese nämlich in der Regel direkt dem Unternehmen zugestellt.


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Sarah Brüdigam

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