Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz: Das sind die Konsequenzen

Missstände im Arbeitsschutz sind schwere Vergehen und werden streng geahndet. Dabei ist es eigentlich ganz einfach, die Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Mit welchen Konsequenzen sie rechnen müssen und wie Sie Abhilfe schaffen:

Auf einen Blick:

  • Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit seiner Mitarbeiter nach Arbeitsschutzgesetzt verantwortlich aber auch der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, auf Mängel aufmerksam zu machen.

  • Die Konsequenzen bei nicht-Einhaltung sind individuell und situationsabhängig. Als Richtwert können hierfür anfallende Bußgelder in Höhe von 500 Euro bis 5.000 Euro dienen. Aber auch Bußgelder darüber und Haftstrafen sind möglich.

  • Damit Sie und Ihre Mitarbeiter abgesichert sind, können Unterweisungen bei der Prävention von Unfällen und bei der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen helfen.

Arbeitsschutz: Arbeitnehmer müssen auf Mängel aufmerksam machen

Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer gemäß dem Arbeitsschutzgesetz zu gewährleisten. Was häufig in den Hintergrund rückt: Auch der Arbeitnehmer steht in der Verantwortung, Missstände zu melden. Dies kann direkt über den Chef, aber auch über den Betriebsrat oder die eingesetzte Fachkraft für Arbeitssicherheit passieren. Werden berechtigte Einwände jedoch abgewiesen, darf der Arbeitnehmer sich nach Paragraf 17 Absatz 2 ArbSchG an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden.

Gesetz Box: (2) „Sind Beschäftigte auf Grund [sic] konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß [sic] die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.“ (§ 17 Abs. 2 ArbSchG)

Welche Richtlinien einzuhalten sind, geht aus der individuellen Gefährdungsbeurteilung und der DGUV Vorschrift hervor. Mehr Informationen zu diesen Themen finden Sie in unseren Beiträgen:

 

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Arbeitsschutz ungenügend - Diese Konsequenzen drohen

Sollte ein Verstoß gegen das Arbeitschutzgesetz vorliegen und ist dieser auch nachgewiesen, drohen sowohl dem Unternehmen als auch den zuständigen Personen empfindliche Strafen. Im Folgenden werden die Regelstrafsätze aufgeführt, wie sie im Bußgeldkatalog zur Arbeitsschutzverordnung zu finden sind. Hierbei ist zu beachten, dass jeder Fall individuell geprüft und bewertet werden muss. Auch Urteile mit höheren Geld- und sogar Freiheitsstrafen für die Verantwortlichen sind möglich und keine Seltenheit. Zusätzliche Bußgelder werden bei der Missachtung des Arbeitsschutzes auf der Baustelle fällig.

Strafen bis 2.000 Euro

  • Mittel zur Ersten Hilfe fehlt oder sind unzureichend
  • Einrichtungen zur Ersten Hilfe fehlen oder sind unzureichend
  • Mittel der Brandbekämpfung sind unzureichend
  • Mittel der Brandbekämpfung fehlen oder sind ungeeignet
  • Beleuchtung fehlt oder ist unzureichend
  • Sicherheitsbeleuchtung fehlt oder ist unzureichend
  • gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen nicht vorhanden, (zu hoch oder zu niedrig)
  • Tätigkeitswechsel oder regelmäßige Erholungszeiten bei der Bildschirmarbeit werden nicht gewährt
  • Bildschirm oder Bildschirmgerät ist ungeeignet
  • Anforderungen an Bildschirmgeräte für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen werden nicht erfüllt
  • Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen werden nicht erfüllt
  • Anforderung an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen wird nicht erfüllt

Zusätzlich für Baustellen:

  • Sonstige Einrichtungen (z. B. Wasch-, Umkleidegelegenheiten, Einrichtungen zur Einnahme von Mahlzeiten, Trinkwasser oder alkoholfreies Getränk) sind nicht vorhanden oder unzureichend
  • Verkehrswege bei gleichzeitigem Fahr- und Fußgängerverkehr sind unzureichend oder nicht sicher
  • Erkundung anliegender Medien bei Erdbauarbeiten nicht erfolgt

Strafen bis zu 3.000 Euro

  • Gefahrenbereich ist nicht gekennzeichnet
  • Toilettenraum oder eine mobile anschlussfreie Toilettenkabine wird nicht bereitgestellt
  • Pausenraum oder -bereich fehlt oder ist unzureichend

Zusätzlich für Baustellen:

  • Durchführung von Abbruch- und Montage- oder Demontagearbeiten erfolgt unter nicht fachkundiger Aufsicht
  • Abbruch-, Montage- oder Demontageanweisung fehlt oder ist unzureichend

Strafen bis zu 4.000 Euro

  • Schutzvorrichtung oder Schutzmaßnahme ist unvollständig
  • Gefahrenbereich ist ungesichert
  • Sicherheitskennzeichnung von Fluchtwegen / Notausgängen fehlt oder ist unzureichend

Zusätzlich für Baustellen:

  • Gesundheitlich zuträgliche Atemluft ist nicht vorhanden
  • Schutzvorrichtung oder Schutzmaßnahme ist unvollständig
  • Maßnahmen zur Rettung Beschäftigter (Selbstrettung) beim Eindringen von Wasser und Material fehlen oder sind unzureichend

Strafen bis zu 5.000 Euro

  • Beschäftigte wurden vor Aufnahme der Tätigkeit nicht unterwiesen
  • Gefährdungsbeurteilung ist nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert
  • Verkehrswege sind mangelhaft oder ungeeignet
  • Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen fehlen oder sind ungeeignet
  • Fluchtwege und Notausgänge sind mangelhaft oder ungeeignet
  • Arbeiten werden beim Auftreten einer unmittelbaren erheblichen Gefahr durch den Arbeitgeber nicht eingestellt
  • Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge werden nicht freigehalten

Zusätzlich für Baustellen:

  • Schutzvorrichtung oder Schutzmaßnahme fehlt oder ist ungeeignet
  • Standsicherheit von Fahrzeugen, Erdbaumaschinen, Förderzeugen fehlt oder ist unzureichend
  • Standsicherheit von höher oder tiefergelegenen Arbeitsplätzen und deren Zugänge (z. B. bei Abbrucharbeiten) fehlt oder ist unzureichend
  • Abböschung bzw. Verbau / Verschalung bei Ausschachtungen, Brunnenbauarbeiten, unterirdischen oder Tunnelbauarbeiten) fehlt oder ist unzureichend
  • Schutzmaßnahmen bei Arbeiten, bei denen Sauerstoffmangel auftreten kann (Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre) fehlen oder sind unzureichend
  • Absturzsicherungen an Laderampen fehlen oder sind unzureichend
  • Elektrische Freileitungen sind nicht außerhalb der Baustelle verlegt oder nicht freigeschaltet, nicht abgeschrankt, nicht abgeschirmt oder es sind keine Hinweise angebracht

Mit Unterweisungen auf der sicheren Seite:

Verstöße gegen den Arbeitsschutz sind keine Kavaliersdelikte, sondern können schwerwiegende Konsequenzen für alle Beteiligten bedeuten. Umso wichtiger ist es also, für die Sicherheit der Arbeitnehmer zu sorgen und das Unternehmen rechtlich abzusichern. Flexible Unterweisungen können dabei helfen, Ihre Mitarbeiter aufzuklären und auf mögliche Gefahren aufmerksam zu machen. Mit E-Learning Unterweisungen können Sie kostengünstig, zeit- und ortsunabhängig verschiedene Themen zum Arbeitsschutz abdecken. Sollte trotz aller Maßnahmen doch mal etwas passieren, sind Sie durch eine nachhaltige Dokumentation über durchgeführte Unterweisungen rechtlich abgesichert. Zusätzlich sollten diese Unterweisungen individuell um firmeninterne Vorschriften ergänzt werden.

Unterweisungen im Unternehmen  Im Rahmen von Unfallverhütungs- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen ist der  Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, Mitarbeiter regelmäßig zu Sicherheit  und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterweisen. Dies umfasst  beispielsweise Unterweisungen wie Erste Hilfe, Brandschutz oder  Bildschirmarbeit. Unterweisungen müssen regelmäßig wiederholt und dokumentiert  werden.   Mit LapID können Sie Arbeitssicherheitsunterweisungen einfach via E-Learning  durchführen und so Ihre Mitarbeiter orts- und zeitunabhängig unterweisen.Mehr  Informationen zu Unterweisungen erhalten.


Sarah Brüdigam

Sarah Brüdigam


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