Medizinische Maskenpflicht: Anpassung der Gefährdungsbeurteilung im Fuhrpark?

Im Rahmen der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit der Ministerpräsidentenkonferenz, den Regierungschefs der Länder, am 19. Januar 2021 wurde eine Verlängerung der Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021 beschlossen. Damit einher geht eine deutliche Verschärfung der Regeln für das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen (Maskenpflicht). Dies hat auch unmittelbare Auswirkungen auf den Fuhrpark und das Fahrpersonal.

Inhaltsverzeichnis:

Auf einen Blick:

Mit Hinblick auf den Arbeitsschutz und der Arbeitssicherheit muss geprüft werden, inwieweit die Corona-Pandemie „neue“ spezifische Gefährdungen mit sich bringt. Je nachdem müssen die Gefährdungsbeurteilung und die Fahrerunterweisung dahingehend angepasst werden. Fuhrparkverantwortliche sollten darüber hinaus die aktuellen Entwicklungen sowie die Corona-Schutzverordnungen fortlaufend im Blick haben und eventuelle Anpassungen berücksichtigen.

Zur Eindämmung der Pandemie wurde die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken (FFP2, KN95/ N95) in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften eingeführt. Auch am Arbeitsplatz gilt: Ohne ausreichende Abstände sind medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Dies trifft auch auf den Arbeitsplatz „Dienstwagen“ zu. Mit den aktuellen Anpassungen der Corona-ArbSchV gelten die grundlegenden Arbeitsschutzregeln für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite nunmehr bis einschließlich 24. November 2021. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass nicht gegen das Verhüllungsverbot verstoßen wird. In dem Kontext sollten wesentliche Merkmale sowie Augen- und Stirnbereich während der Fahrt frei bleiben, um ein mögliches Bußgeld zu vermeiden.

Verschärfung der Regeln für das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen

Laut der Begründung zum o. g. Beschluss hat sich das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Gerade vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Mutationen haben Bund und Länder darauf hingewiesen, dass medizinische Masken (also sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) eine höhere Schutzwirkung haben als Alltagsmasken, die keiner Normierung in Hinblick auf ihre Wirkung unterliegen.

Deshalb wurde die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften verbindlich auf eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken konkretisiert. Generell wird in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen, insbesondere in geschlossenen Räumen, unvermeidbar ist, die Nutzung medizinischer Masken angeraten.

Auswirkungen auf den Arbeitsplatz

Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19- Arbeitsschutzstandards gemäß der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 21. Januar 2021 weiterhin die Belegung von Räumen reduziert werden. Ohne ausreichende Abstände sind medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Auswirkungen auf den öffentlichen Personenverkehr

Das Ziel von Bund und Ländern ist es, die Kontakte im öffentlichen Personenverkehr so zu reduzieren, dass das Fahrgastaufkommen deutlich zurückgeht und so in der Regel Abstände gewahrt werden können. Dieses Ziel soll durch weitgehende Nutzung von Homeoffice-Möglichkeiten, die Entzerrung des Fahrgastaufkommens in den Stoßzeiten des Berufs- und Schülerverkehrs und – wo möglich und nötig – durch zusätzlich eingesetzte Verkehrsmittel erreicht werden. Ergänzend dazu wird eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken im öffentlichen Personenverkehr eingeführt.

Da die Regelungen in den Bereich der Bundesländer fallen, müssen diese nunmehr länderspezifische Regelungen erstellen, die alsdann wiederum auf kommunaler Ebene von den Städten und Gemeinden ordnungsrechtlich - in der Regel durch Erlass von Allgemeinverfügungen - umzusetzen sind.

Bedeutung der Beschlüsse für den Unternehmensfuhrpark

Im Rahmen der Compliance haben sich Unternehmen ganz allgemein gesprochen an Recht und Gesetz zu halten. Dies bedeutet, dass Unternehmen die Regeln der Bundesländer und die Umsetzungsregeln der Kommunen durch Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu beachten haben. Unternehmen müssen sich also zunächst an denjenigen Regeln orientieren, die lokal für ihren jeweiligen Standort gelten. Das ist regelmäßig das Recht am Ort der Hauptniederlassung bzw. der weiteren Niederlassungen. Bundesweit aufgestellte Unternehmen haben im Fuhrpark insoweit die Herausforderung, für die Standorte ihrer Niederlassungen die dort jeweils gültigen unterschiedlichen lokalen Rechtsregeln einzuhalten.

Gefährdungsbeurteilung prüfen und anpassen

Neben den Regeln zur Corona-Bekämpfung gelten die allgemeinen Arbeitsschutzbestimmungen nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung unverändert weiter.

Unternehmen müssen durch eine fachkundig und betriebsspezifisch durchgeführte Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen zur Minimierung von Gefährdungen festlegen und umsetzen. Dies legen Paragraf 3 DGUV Vorschrift 1 und Paragraf 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fest. Nach Paragraf 2 Abs.1 der Corona-ArbSchV hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes gemäß Paragrafen 5 und 6 ArbSchG zu überprüfen und zu aktualisieren.

Das Fuhrparkmanagement muss hierbei das Rad nicht neu erfinden. Denn die Beeinträchtigungen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsalltag ist keine Besonderheit des Fuhrparks, sondern gilt selbstverständlich unternehmensweit. Damit alle Mitarbeiter im Unternehmen gesund bleiben, sollen Gefährdungen reduziert bzw. komplett vermieden werden. Abstand halten und Handhygiene - diese wichtigen Maßnahmen gelten für alle Mitarbeiter, um das Infektionsrisiko zu senken. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer, auch kleiner Maßnahmen, die Risiken erheblich verringern können: Das gebotene Werkzeug zu ihrer Vorbereitung und Umsetzung ist die Gefährdungsbeurteilung.

Im Fuhrpark muss zunächst festgestellt werden, inwieweit die Corona-Pandemie „neue“ oder spezifische Gefährdungen mit sich bringt, die bei der Nutzung von Fuhrparkfahrzeugen zu berücksichtigen sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass technisch mögliche Maßnahmen vorrangig zu ergreifen sind, wie z. B. die Desinfektion der Kontaktflächen der Türgriffe sowie des Innenraums von Poolfahrzeugen. Nach Paragraf 6 Abs. 1 ArbSchG werden das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung dokumentiert. Das Fuhrparkmanagement sollte sich insoweit auch mit den diesbezüglichen Maßnahmen der Personalabteilung eng abstimmen.

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Praxishilfen finden und nutzen

Auf einer Sonderseite des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) gibt es Informationen zum Thema Arbeitsschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus, u. a. mit den Ergebnissen des Corona-Arbeitsschutzstabs:

Auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) finden sich

Ferner gibt es hierzu weitere sinnvolle Arbeitshilfen für die Praxis:

Verschärfungen der Maskenpflicht im Fuhrpark korrekt umsetzen

Im Rahmen der Eindämmung der Coronavirus-Pandemie ist es nach den Corona-Schutzverordnungen der einzelnen Bundesländer vorgeschrieben, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 -2,0 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Die ist vor allem dort erforderlich, wo mehrere Personen gemeinsam ein Firmenfahrzeug nutzen, sei es, weil sie gemeinsam geschäftlich unterwegs sind oder weil im Bereich der Nutzfahrzeuge oder der Personenbeförderung die Fahrpersonalverordnung eine Besetzung des Fahrzeugs mit mehreren Personen vorschreibt.

Bus- und Taxifahrer müssen im Hinblick auf den Infektionsschutz eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, um ihre Fahrgäste sowie die eigene Gesundheit zu schützen. Ähnliches gilt für die Fahrschulausbildung im Verhältnis von Fahrlehrer zu Fahrschüler. Aus medizinischen Gründen ist es jedoch nicht erforderlich, Mund und Nase zu bedecken, wenn sich der Fahrer allein im Fahrzeug befindet.

Nach einer entsprechenden Prüfung der Arbeitsbedingungen im Fuhrpark, bei denen aktuell das Tragen einer medizinischen Maske erforderlich ist, hat der Arbeitgeber diese zur Verfügung zu stellen. Darauf weist auch der aktuelle Beschluss von Bund und Ländern ausdrücklich hin. Gleichwohl stellt sich die Frage, wie das Fuhrparkmanagement erkennen kann, ob hier auch die richtigen Masken eingesetzt werden.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bietet hier die nötigen Hinweise zum Erkennen konformer Atemschutzmasken. Es besteht die Pflicht, die Arbeitnehmer in der Handhabung und der Notwendigkeit des Tragens zu unterweisen. Der Arbeitgeber ist ferner verpflichtet, die getroffenen Maßnahmen beim Infektionsschutz im Fuhrpark auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

Muss der Bart  ab?

Gegenwärtig – obwohl noch nicht praxisrelevant – wird eine "Bart-Ab-Kampagne“ bereits in den sozialen Medien und der Tagespresse gehypt.

Diese zum Teil sehr emotional geführte Diskussion steht im Zusammenhang mit einer Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken. Diese Masken zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihre Filterwirkung nur dann ordnungsgemäß entfalten können, wenn sie eng auf der Gesichtshaut anliegen und Luft ausschließlich über den Filterstoff durchlassen: Die Atemluft wird also nur durch die Maske gefiltert.

Dies ist überall dort nicht mehr möglich, wo durch den Bartwuchs bzw. die Barthaare ungefilterte Luft am Maskenrand eindringen bzw. umgekehrt auch entweichen kann. Undichtigkeiten dieses Maskentyps können bereits durch einen Stoppelbart verursacht werden, weshalb in diesen Fällen sowohl der Eigenschutz des Maskenträgers als auch der Fremdschutz von Personen, die entsprechende Aerosole einatmen, nicht mehr gewährleistet sind. Sehr anschaulich dazu ist eine von der US-Behörde CDC in ganz anderem Kontext (vor Corona) bereits 2017 zu Atemschutzstandards veröffentlichte Infografik über „undichte“ Haar- und Barttracht, die derzeit im Netz umläuft; inzwischen wurde seitens des CDC ausdrücklich betont, dass diese Infografik in keinem Corona-Kontext steht.

Solange im Rahmen der medizinischen Masken auch andere medizinische Masken – wie z. B. nicht luftdichte OP-Masken als Einwegmasken – zugelassen sind, kann nicht umfassend von einem Erfordernis der Luftdichtheit ausgegangen werden. Sollte dies jedoch je nach Arbeitsplatz erforderlich sein bzw. im Falle weiterer zukünftiger Verschärfungen der Maskenpflicht noch eingeführt werden, würde – aber auch erst dann – die Frage einer evtl. Anpassung der Barttracht des Mitarbeiters durchaus relevant werden.

Da dies einen sehr weitgehenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter darstellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber von Beschäftigten mit Vollbart oder starken Koteletten, bei denen die Dichtigkeit z. B. einer FFP2-Maske nicht gewährleistet ist, arbeitsrechtlich eine Anpassung oder Rasur verlangen kann. Der Arbeitgeber müsste dann vielmehr zuerst einmal prüfen, ob andere (technische) Maßnahmen für den Atem- und Infektionsschutz in Betracht kommen. Ist dies jedoch nicht der Fall, kann der Arbeitgeber den betroffenen Mitarbeiter (mit Bart) nicht mehr in Bereichen einsetzen, in denen Luftdichtheit beim Infektionsschutz zwingend erforderlich ist.

Diese in Arbeitsschutzkreisen schon länger geführte Diskussion steht unter Corona-Gesichtspunkten erst am Anfang, ist aber gegenwärtig (noch) nicht relevant.

Verschärfte Maskenpflicht: Fahrerunterweisung anpassen

Der Arbeitgeber muss neben der Arbeitssicherheit auch für gesunde Arbeitsbedingungen sorgen und deshalb die Mitarbeiter im Fuhrpark sowie die Nutzer von Fuhrparkfahrzeugen im Rahmen der Fahrerunterweisungen (vgl. Paragraf 12 ArbSchG und Paragraf 12 BetrSichV) ausreichend über die Abläufe und Schutzmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie informieren. Hierbei geht es neben der Arbeitssicherheit eben auch um gesunde Arbeitsbedingungen. Mitarbeiter im Fuhrpark sowie Nutzer von Fuhrparkfahrzeugen können sich nur korrekt verhalten, wenn sie richtig und ausreichend über Abläufe und Schutzmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie informiert wurden. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung fließen deshalb als Inhalte in die Fahrerunterweisung mit ein.

Die Unterweisung betrifft insoweit auch das korrekte Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung. Hilfreich sind hierbei die COVID-19-Hygienemaßnahmen für nicht-medizinische Einsatzkräfte des Robert-Koch-Instituts (RKI). Hier weist das RKI ausdrücklich darauf hin, dass Masken auf ihren korrekten Sitz zu überprüfen sind, wobei die Abdichtung der Maske z. B. durch Bartwuchs beeinflusst wird. Empfehlenswert ist auch die Übersicht des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu häufigen Anwendungsfehlern beim Tragen von Masken.

In der weiteren Umsetzung müssen Alltagsmasken aus dem Fuhrpark verbannt werden, weil sie insoweit gegenüber den medizinischen Mund-Nase-Bedeckungen nur einen unzureichenden Schutz bieten. Dies bedeutet, dass Mitarbeiter im Fuhrparkbereich entsprechend zu unterweisen und anzuweisen sind, künftig keine Alltagsmasken, sondern nur noch medizinische Masken zu tragen.

Auch in einer Pandemie gilt nach Paragraf 23 Abs. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für den Kraftfahrzeugführer ein bußgeldbewehrtes Verhüllungsverbot. Danach ist es einem Kraftfahrzeugführer grundsätzlich verboten, sein Gesicht so zu verhüllen oder zu verdecken, sodass er nicht mehr erkennbar ist. Wesentliche Gesichtsmerkmale müssen zur Identitätsfeststellung erkennbar bleiben. Wird im Rahmen der Corona-Pandemie eine Mund-Nase-Bedeckung sachgemäß verwendet, ist zwar regelmäßig die Nasen- und Mundpartie des Gesichts verdeckt, jedoch bleiben die Augen- und Stirnpartie des Gesichts sowie weitere persönliche Merkmale erkennbar. Werden neben Mund und Nase zusätzliche Gesichtsbereiche verdeckt, wie durch eine Sonnenbrille oder eine Kopfbedeckung, kann ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot vorliegen.

Fuhrparkverantwortliche sollten Dienstwagenberechtigte entsprechend informieren und auch die Fortschreibung der Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer im Auge behalten, die zeitnah und häufig an die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens angepasst werden. Vor allem bei bundesweit aufgestellten Fuhrparks können deshalb je nach Bundesland auch ganz unterschiedliche Regelungen bestehen.

Fahrerunterweisung nach UVV im Fuhrpark  Im Rahmen von Unfallverhütungs- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen ist der  Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, Mitarbeiter, die einen Dienstwagen  nutzen, zu unterweisen. Diese Fahrerunterweisung nach UVV muss mindestens  einmal im Jahr erfolgen. Mitarbeiter werden dabei im richtigen Umgang mit  Dienstfahrzeugen geschult.  Mit LapID können Sie die Fahrerunterweisung nach UVV einfach via E-Learning  durchführen und so Ihre Mitarbeiter orts- und zeitunabhängig unterweisen.Mehr  Informationen zur Fahrerunterweisung erhalten.

 



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