Ist der Dienstwagen in Altersteilzeit Teil des Gehalts?

Ist der Dienstwagen in Altersteilzeit Teil des Gehalts?
10:20

Arbeitnehmer haben nach den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) die Möglichkeit, im Alter weniger zu arbeiten und in ihren letzten Berufsjahren die Stundenzahl zu reduzieren, sprich in Altersteilzeit zu gehen. Durch diese Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Allgemeine Grundsätze, begünstigter Personenkreis und Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus den Paragrafen 1 bis 3 des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG). Das AltTZG enthält zudem in Paragraf 8 besondere arbeitsrechtliche Regelungen. So können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit (Altersteilzeitvertrag) schließen, die z. B. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorsieht, ab dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Altersrente hat. Diese Bestimmungen beinhalten jedoch keine explizite Regelung, wie in der Altersteilzeit mit einem Dienstwagen verfahren werden soll.

 

Auf einen Blick:

Die Regelungen um die Dienstwagennutzung während der Altersteilzeit können sowohl im Dienstwagenüberlassungsvertrag als auch im Altersteilzeitvertrag festgehalten sein. Daher sollte das Fuhrparkmanagement über arbeitsvertragliche Änderungen im Rahmen der Altersteilzeit informiert werden.

Eine private Dienstwagennutzung kann auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit Bestandteil des Gehalts sein. Entscheidend hierbei ist jedoch die vertragliche Vereinbarung zur Altersteilzeit.

Die Führerscheinkontrolle ist ohne Besonderheiten Pflicht, solange der Arbeitnehmer weiterhin seine Arbeit leistet. In der Freistellungsphase muss die Kontrolle mit Blick auf die Privatnutzung weiterhin durchgeführt werden. Eine elektronische Führerscheinkontrolle ist hier besonders sinnvoll, da der Arbeitnehmer nicht mehr vor Ort erscheinen muss.

Diese allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze gelten auch für die Altersteilzeit

Ein Altersteilzeitvertrag wird üblicherweise ergänzend zum Arbeitsvertrag abgeschlossen. Rechtlich ist dies eine Änderungs- bzw. Ergänzungsvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag. Die Vereinbarung über die Altersteilzeit kann – zeitlich gesehen –  sowohl gleichzeitig mit einer gesonderten Dienstwagenüberlassungsvereinbarung abgeschlossen werden, aber auch zeitlich davor oder danach. Ferner kann auch eine Altersteilzeitvereinbarung Regelungen zur Nutzung eines auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens beinhalten, und zwar insbesondere zu Rückgabezeitpunkt und -modalitäten. Für das Fuhrparkmanagement stellt sich daher faktisch die Situation, dass dienstwagenrelevante Fragen auch außerhalb von Dienstwagenüberlassungsverträgen geregelt werden können, die in die alleinige Zuständigkeit der Personalabteilung fallen können. Durch interne Kommunikationsregelungen sollte deshalb sichergestellt werden, dass das Fuhrparkmanagement über arbeitsvertragliche Änderungen dann informiert wird, wenn dies im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung Auswirkungen auf eine laufende oder künftige Dienstwagengestellung haben kann.

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Gleichverteilungsmodell und Blockmodell

Die konkrete Einteilung der Arbeitszeit kann nach dem AltTZG flexibel an die Bedürfnisse des Arbeitgebers sowie an die Wünsche des Arbeitnehmers angepasst werden. Dabei werden das sogenannte Gleichverteilungsmodell und das sogenannte Blockmodell genutzt.

Beim Gleichverteilungsmodell spricht man auch gerne von der „echten“ Altersteilzeit. Denn hierbei wird die Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit verteilt. Die Verteilung der Wochenstunden richtet sich nach den Anforderungen des Unternehmens und muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden.

Der überwiegende Teil der Arbeitnehmer wählt jedoch als Form der Altersteilzeit das  Blockmodell. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte der Altersteilzeit (sogenannte Arbeitsphase) Vollzeit arbeitet, jedoch bereits sein reduziertes Altersteilzeit-Gehalt erhält. Praktisch tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung in Vorleistung und erhält dafür nur ein reduziertes Altersteilzeit-Gehalt. Hierdurch erarbeitet er Entgelte, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Diese Vorleistung führt zu einem Zeitguthaben. In der zweiten Hälfte (sogenannte Freistellungsphase) wird der Arbeitnehmer dann von der Arbeit freigestellt und bezieht weiterhin das Altersteilzeit-Gehalt. Das entspricht bezüglich der Arbeitszeit im Prinzip einem vorgezogenen Ruhestand.

Geldwerter Vorteil und Altersteilzeit

Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung stellt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 14.12.2010, Az. 9 AZR 631/09) einen Sachbezug und damit einen geldwerten Vorteil dar. Die Privatnutzung ist ein Anhängsel zur dienstlichen Nutzung anlässlich der Erbringung von Arbeitsleistungen. Als Faustregel kann man sich gut merken, dass die Gebrauchsüberlassung des Dienstfahrzeugs auch zur privaten Nutzung regelmäßig eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung darstellt und damit jedenfalls so lange geschuldet ist, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitslohn zahlen muss.

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer erhält Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung zumindest anteilig: Die Teilzeitarbeit ist nämlich mit anderen Worten proportional entsprechend der Teilzeitquote zu vergüten. Da die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung jedoch nicht proportional teilbar ist, sondern eine unteilbare geldwerte Leistung darstellt, ist sie auch bei Teilzeitbeschäftigten im Grundsatz voll zu erbringen. Der Dienstwagen ist damit auch in der Altersteilzeit ein Bestandteil des Gehalts.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hat daher mit rechtskräftigem Urteil vom 12.03.2015 (Az. 5 Sa 565/14) folgerichtig entschieden, dass eine Dienstwagenvereinbarung auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit gilt, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Privatnutzung eines Dienstwagens vereinbaren, ohne einen Widerrufsvorbehalt oder eine andere Rücknahmemöglichkeit zu regeln, um den Vertrag an die Teilzeitsituation anzupassen.

Im Gleichverteilungsmodell ergeben sich insoweit eigentlich keine Besonderheiten, weil über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit mit reduzierter Stundenzahl gearbeitet und bezahlt wird. Anders ist das aber im Blockmodell. Daraus, dass der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, folgt nicht notwendig, dass der Arbeitgeber ihm keinen Dienstwagen mehr zum privaten Gebrauch überlassen muss. Auch aus dem Umstand, dass dem Arbeitnehmer in der Aktivphase der Altersteilzeit der Dienstwagen in vollem Umfang zur Verfügung stand, obwohl ihm der Arbeitgeber während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nur die Hälfte seiner Arbeitsvergütung schuldet, folgt nicht notwendig, dass ihm die Privatnutzung in der Freistellungsphase entzogen werden darf (entgegen LAG Rheinland-Pfalz 14.04.2005 - 11 Sa 745/04).

Auch nach einer aktuellen Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 05.12.2018 (Az. 4 Sa 32/18) hängt es entscheidend von der Vereinbarung im Altersteilzeitvertrag ab, ob und inwieweit dem Arbeitnehmer im Blockmodell ein Dienstwagen zur weiteren privaten Nutzung überlassen wird. Haben die Parteien vereinbart, dass dem Arbeitnehmer die Dienstwagennutzung nur während der Arbeitsphase, nicht aber während der Freistellungsphase eingeräumt wird, liegt zwar eine Entgeltreduzierung bezogen auf diesen Entgeltbestandteil auf 50 Prozent vor. Es hat sich der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase aber kein Wertguthaben aufgebaut. Er hat vielmehr umgekehrt den eigentlich erst auf die Freistellungsphase entfallenden Entgeltbestandteil bereits vorab in der Arbeitsphase erhalten.

Will der Arbeitgeber die Dienstwagenüberlassung also für die Dauer der Freistellungsphase im Blockmodell widerrufen – hier würde der Dienstwagen praktisch nur noch privat gefahren werden – muss er sich einen solchen Widerrufsgrund grundsätzlich vertraglich vorbehalten und vom Widerruf auch entsprechend Gebrauch machen. Eine termingebundene Rückgaberegelung kann aber auch bereits im Altersteilzeitvertrag enthalten sein.

Führerscheinkontrolle in der Altersteilzeit?

Für die Grundlagen und Routinen bei der Führerscheinkontrolle gibt es für die Altersteilzeit keine Besonderheiten, Ausnahmen oder Erleichterungen. Beim Gleichverteilungsmodell muss der Arbeitnehmer regelmäßig im Betrieb erscheinen und sich insoweit dort auch einer Führerscheinkontrolle des Arbeitgebers durch das halterverantwortliche Fuhrparkmanagement unterziehen. Beim Blockmodell ist das insofern etwas anders, als dass der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr umfänglich verpflichtet ist, zur Erbringung von Arbeitsleistungen im Betrieb zu erscheinen. Da in der Freistellungsphase naturgemäß auch keine Dienstfahrten mehr erfolgen, kann und muss eine Führerscheinkontrolle während dieser Zeit ausschließlich mit Blick auf die Gestattung der Privatnutzung erfolgen und insoweit auch weiterhin konsequent regelmäßig durchgeführt werden. Eine praktische Erleichterung stellt hier eine elektronische Möglichkeit der Führerscheinkontrolle dar, der sich der Arbeitnehmer auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit ohne weiteres unterziehen kann, beispielsweise anlässlich von Tankvorgängen. Will man hier jedwede Probleme vermeiden, besteht nur die Möglichkeit, die Dienstwagenüberlassung für die Freistellungsphase der Altersteilzeit ganz auszuschließen und mit Ende der Aktivphase der Altersteilzeit auch die Rückgabe des Fahrzeugs zu vereinbaren.

Auf Aktualität geprüft am 01.07.2024

 



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