Arbeitsbedingungen in Lkw: Liegeplätze und Ruheräume in Fahrzeugen

Verfügt Ihr Fuhrpark über Lkw oder Kraftomnibusse zur Personenbeförderung, spielen die Lenk- und Ruhezeiten eine besondere Rolle. Um diese einhalten zu können, sind Liegeplätze im Fahrzeug notwendig. Ein Überblick über die Inhalte der DGUV Regel 114-006.

Inhaltsverzeichnis:

Auf einen Blick:
  • Liegeplätze sind in Fahrerhäusern, Dachschlafkabinen und Ruheräumen zu finden.
  • Zu den allgemeine Anforderungen gehört, dass sie einen sicheren Aufenthaltsort und genug Bewegungsfreiraum bieten. Außerdem sollten sie einfach und sicher zu erreichen sein.
  • Liegeplätze in Lkw oder Kraftomnibussen sollten mindestens 600 mm lang und 1900 mm breit sein.

Wo dürfen sich Liegeplätze in Fahrzeugen befinden?

Ein Liegeplatz im Sinne dieser Richtlinie ist eine feste oder klappbare Liege. Die Liegeplätze befinden sich in der Regel an folgenden Stellen:

  • In Innenräumen von Fahrerhäusern,
  • in vom Innenraum der Führerhäuser getrennt angeordneten Dachschlafkabinen von Lkw und
  • in Ruheräumen von Kraftomnibussen.

Fahrzeugführersitze, Beifahrersitze oder andere Sitzmöglichkeiten mit verstellbarer Rückenlehne können auch als Liege- oder Schlafplatz dienen. Sie gelten jedoch nicht als Liegeplatz im Sinne dieser Richtlinie.

Definition: Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume

Fahrerhäuser sind ein Teil des Aufbaus von Lkw und bieten Platz für Fahrzeugführer und Begleitperson. Fahrerhäuser mit Liegeplätzen sind die Innenräume von Fahrerhäusern, in denen sich mindestens eine feste oder klappbare Liege hinter den Fahrer- und Beifahrersitzen befinden. 

Dachschlafkabinen kommen in der Regel bei Lkw vor. Sie befinden sich oberhalb des Führerhauses und sind vom Innenraum der Kabine abgetrennt. Diese werden auch Pullman-Kabinen, Dachkabinen oder Topsleeper genannt. Aufgrund der Position der Kabine ist ein Aufenthalt während der Fahrt dort nicht gestattet. Einzige Ausnahme: Die Kabine verfügt über entsprechende sicherheitstechnische Ausstattungen, die die Gefahrenlage reduzieren.

Ruheräume sind vom Fahrgastbereich abgetrennt und dürfen nur vom Fahrpersonal benutzt werden. Diese sind insbesondere in Kraftomnibussen für den Personenverkehr anzutreffen. Im Gegensatz zu Dachschlafkabinen, darf das Personal die kleinen Räume auch während der Fahrt nutzen. Wenn das Fahrzeug abgestellt ist, dürfen sich hier allerdings nur Personen aufhalten, wenn Heizung und Belüftung des Ruheraumes dafür ausgelegt sind.

Da es sich bei Liegeplätzen in Fahrerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie bei Dachkabinen um Teile von Fahrzeugen handelt, sind diese im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Fahrzeugprüfung nach UVV durch einen Sachkundigen zu überprüfen.

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Welche allgemeinen Anforderungen muss ein Liegeplatz erfüllen?

Bei der Installation und Auswahl eines Liegeplatzes müssen folgende Anforderungen berücksichtigt werden:

  • Sicherer Aufenthalt
  • Ausreichender Bewegungsraum
  • Leicht und sicher zu erreichen

Liegeplätze sollen immer so beschaffen sein, dass ein Verletzungsrisiko ausgeschlossen ist. Dazu gehören:

  • Das Erfüllen von ergonomischer Anforderungen, wie z. B. eine ausreichende Breite und Länge der Liegefläche.
  • Materialien, die während eines Unfalls den Schaden für Fahrer und Fahrzeug minimal halten.
  • Eine ausreichende Polsterung im Kopfbereich des Liegeplatzes.
  • Lärmschutz bei abgestelltem Motor. Die Lautstärke darf im Innenraum nur maximal 60 dB betragen.
  • Eine angemessene Klimatisierung. Der Liegeplatz muss durch eine vom Motor unabhängige Standheizung erwärmt werden können. Befinden sich Vorrichtungen zum Beheizen im Raum mit Liegefläche, müssen Maßnahmen getroffen werden, die eine Feuer- und Explosionsgefahr sowie Gesundheitsschäden durch Abgase oder Sauerstoffmangel ausschließen.
  • Auch die Isolierung gegen Wärme von außen muss sichergestellt sein.

Liegeplätze in Führerhäusern

Nach Abs. 3.2.2. der Regel 114-006 sind folgende Abmaße für Liegeplätze in Führerhäusern vorgesehen:

 
mindestens (mm)
empfohlen (mm)
Breite ≥ 600  ≥ 700
Länge ≥ 1900 ≥ 2000

Lichte Höhe über Liegefläche

≥ 550 ≥ 650

Quelle: DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Regelwerke

Diese ergeben sich aus den Mindestabmessungen nach den Empfehlungen der Führerhaus-Richtlinien zu Paragraf 30 StVZO.

Befinden sich die Liegeplätze 800 mm oder höher über der Zugangsstandfläche, muss eine Aufstiegs- und Haltemöglichkeit vorhanden sein.

Sicherungen sind dann wirksam, wenn sie einen bis zu 100 kg schweren Körper bei der maximal erzielbaren Verzögerung der Betriebsbremse sicher vor dem Herausfallen schützen.

Untere Liegen: Sie befinden sich meist hinter den Sitzen für Fahrzeugführer und Beifahrer.
Dabei gelten die in Richtung der Liegeplätze angebrachten Sitzteile, als ausreichende Sicherung.

Die Sitzteile müssen in diesem Fall folgendes erfüllen:

Sie müssen

  • unmittelbar vor den Liegeplätzen angeordnet sowie
  • ausreichend abgepolstert sein und
  • keinen ungesicherten Zwischenraum von mehr als 400 mm im Mittelbereich des Liegeplatzes freilassen.

Bewegliche Liegen: Diese sollten gefahrlos und leicht zu betätigen sowie sicher zu verstauen sein.

Um die Einsicht von außen in die Kabine zu vermeiden, ist es ratsam, einen Sichtschutz anzubringen.

Liegeplätze in Dachschlafkabinen

Bei der Installation von Dachschlafkabinen ist darauf zu achten, dass Auspuffleitungen nicht am Führerhaus entlang nach oben geleitet werden. Zusätzlich ist bei kippbaren Führerhäusern zu berücksichtigen, dass diese auch mit Dachkabine leicht und gefahrlos bedient werden können.

AdobeStock_471301056Abb.: Dachschlafkabine bei einem Lkw, Quelle: Adobe Stock

Die Mindestanforderungen an die Liegeplätze in Dachschlafkabinen sind wie folgt definiert und ergeben sich aus Abs. 3.3.5:

 
mindestens (mm)
empfohlen (mm)
Breite ≥ 600  ≥ 700
Länge ≥ 1900 ≥ 2000
Lichte Höhe über Liegefläche ≥ 850 ≥ 900

Quelle: DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Regelwerke

Öffnungen: Dachschlafkabinen sind aus dem Fahrzeuginneren über eine Durchstiegsöffnung mit mindestens 0,3 m² Größe zu erreichen. Diese muss sich sowohl von innen als auch von außen öffnen lassen. Zusätzlich muss die Dachschlafkabine über einen separaten und entsprechend gekennzeichneten Notausstieg verfügen. Für den Auf- und Abstieg sind Vorkehrungen zur Absicherung (wie bspw. ein Geländer) zu treffen. Sind diese Vorrichtungen klapp- oder schwenkbar, sollten sie gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden.

Be- und Entlüftung: Es müssen Belüftungseinrichtungen in der Dachschlafkabine eingesetzt werden. Diese müssen einen ausreichenden Luftwechsel ermöglichen und dürfen nicht verschließbar sein. Neben der Belüftung muss die Dachschlafkabine auch beheizt und klimatisiert werden können.

Liegeplätze in Ruheräumen bei Kraftomnibussen

Nach Abs. 3.4.2 gelten für Ruheräume in Kraftfahrtomnibussen folgende Abmessungen:

 
mindestens (mm)
empfohlen (mm)
Breite ≥ 600  ≥ 700
Länge ≥ 1900 ≥ 2000

Lichte Höhe über Liegefläche

  • für quer zur Fahrzeuglängsachse angeordnete Ruheräume
  • für längs zur Fahrzeuglängsachse angeordnete Ruheräume

≥ 650 

 

≥ 900 

 ≥ 900

Umfang der Querschnittsfläche quer zur Ruheraum-Längsachse

≥ 2800   

Quelle: DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Regelwerke

Öffnungen: Bei Ruheräumen in Kraftfahrtomnibussen müssen diese über den Innenraum betreten werden können. Die Öffnung muss hierfür mindestens 450 x 570 mm groß sein. Der Ruheraum muss von beiden Seiten aus leicht zu öffnen sein. Wenn sich der Ruheraum parallel zur Fahrzeuglängsachse befindet , ist ein Notausstieg nach außen zusätzlich verpflichtend. Wenn der Ruheraum quer angeordnet ist, dann sind an beiden Seiten Notausgänge zu installieren. Die Notausstiege müssen für den Notfall auch von außen geöffnet werden können. Jeder Ruheraum ist zudem mit mindestens einem Fenster und entsprechenden Sichtschutzeinrichtungen ausgestattet. Dieses Fenster kann auch als Notausstieg eingerichtet sein.

Be- und Entlüftung: Auch bei Ruheräumen muss die Be- und Entlüftung sichergestellt werden. Gleiches gilt für Heizung und Klimatisierung.

Lichtschalter und Ablagen: Zudem sind Ruheräume in Kraftomnibussen mit einem leicht zugänglichen Lichtschalter auszustatten. Dieser muss beim Betreten und Verlassen des Raums leicht erreichbar sein. Zusätzliche Ablagen im Ruheraum bieten Staumöglichkeiten. Die dort gelagerten Gegenstände müssen allerdings gegen ein Heraus- und Herabfallen gesichert werden.

Rauchen: In Ruheräumen ist Rauchen untersagt. Das Anbringen eines „Rauchen verboten“ Schild kann auf diese Regelung hinweisen.

Aufenthalt in Ruheräumen während der Fahrt

Damit ein Aufenthalt in den Ruheräumen während der Fahrt gestattet ist, müssen verschiedene Vroaussetzungen erfüllt sein. Hierzu zählen:

  • Der Ruheraum muss quer zur Fahrzeuglängsachse angeordnet sein.
  • Die Notausstiege dürfen nicht durch Fahrzeugbauteile versperrt werden.
  • Bei einem umgekippten Kraftomnibus muss der gegenüberliegende Notausstieg leicht zu erreichen, öffnen und zu benutzen sein.
  • Es muss eine Gegensprechanlage vorhanden sein, die die Kommunikation zwischen Personal und Fahrpersonal gewährleistet.

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Stefanie Effer

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