Fahrzeit = Arbeitszeit? Welche Faktoren spielen hierfür eine Rolle?

Unter bestimmten Voraussetzungen wird Fahrzeit als Arbeitszeit gewertet. Welche Regelungen wann gelten, wird unter anderem bei der Fahrerunterweisung nach UVV geklärt. Im Nachfolgenden erläutern wir, welche Faktoren eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung von Fahrzeit als Arbeitszeit spielen.

Inhaltsverzeichnis:

Arbeitszeit vs. Fahrzeit

Arbeitszeit ist im Sinne des Arbeitszeitgesetzes die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die vorgeschriebenen Ruhezeiten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Arbeitnehmer, z. B. Außendienstmitarbeiter, die mangels fest zugewiesener Arbeitsstätte ihre geschuldete Arbeitsleistung nicht ohne dauernde Reisetätigkeit erfüllen können. Wegezeiten sind dann immer als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu werten.

Wie lange ist die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit?

Die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, ausgenommen sind die Ruhepausen (§ 2 ArbZG). Dabei dürfen werktags – bis auf Ausnahmen – acht Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Die Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Wer mehr als sechs Stunden arbeitet, muss 30 Minuten Pause machen und ab neun Stunden müssen 45 Minuten Pause gemacht werden (§ 4 ArbZG). Des Weiteren gilt eine Sonn- und Feiertagsruhe von 0 bis 24 Uhr (§ 9 ArbZG). Ausnahmen gelten für Betriebe mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht, für Kraft- und Beifahrer und auch für Tätigkeiten, die nicht an Werktagen stattfinden können. Darunter fallen beispielsweise Beschäftigte im Not- und Rettungsdienst, bei der Feuerwehr, in Krankenhäusern, in Gaststätten. Sie haben Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen, wenn sie an einem Sonntag beschäftigt wurden. Außerdem müssen 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Wenn die gesetzliche Arbeitszeit vom Arbeitgeber nicht eingehalten wird, droht ein Bußgeld (§ 22 ArbZG) bis zu einer Freiheitsstrafe (§ 23 ArbZG). In unserem Beitrag zur Arbeitszeit haben wir geklärt, wann Fahrzeit auch Arbeitszeit ist.

In diesem Fall sind Lenk- und Ruhezeiten zu berücksichtigen, denn werden diese nicht eingehalten, kann es zu Konsequenzen für Fahrer und Fuhrparkmanagement kommen.

Bei Angestellten mit festem Dienstort hingegen ist zwischen den Wegezeiten zur Arbeit und den tatsächlichen Dienstreisen zu unterscheiden. Die tägliche An- und Abreise zur Arbeit, also die Wegezeit, ist nicht als Arbeitszeit einzuordnen, da diese zum Privatbereich des Mitarbeiters zählt und keinen direkten Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit aufweist.

Fahrzeit hingegen ist die Zeit, die für dienstliche Reisen aufgewendet wird.

Was versteht man unter Fahrzeit?

Fahrzeit ist die Zeit, die man beim Fahren eines Kraftfahrzeugs oder anderen Vehikels benötigt, um eine bestimmte Strecke zurückzulegen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Fahrzeit Arbeitszeit sein.

Aber wann genau ist Fahrzeit  auch Arbeitszeit?

Wann ist Fahrzeit Arbeitszeit?

Zur Regelung, ob und wann Fahrzeit als Arbeitszeit gilt, hat das Bundesarbeitsgericht verschiedene Grundsätze entwickelt. Diese sind abhängig von den Vorgaben des Arbeitgebers und den Fortbewegungsmitteln, die für die Erreichung des Reiseziels gewählt werden. Unterschieden wird hierbei zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Pkw.

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Ordnet der Arbeitgeber an, dass während der Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel Arbeit zu erledigen ist, zählt diese Zeit als Arbeitszeit. Arbeitet der Arbeitnehmer hingegen freiwillig in öffentlichen Verkehrsmitteln, ohne direkte Anweisung des Arbeitgebers, zählt diese Zeit nicht als Arbeitszeit. Gibt der Arbeitgeber öffentliche Verkehrsmittel zur Fortbewegung vor, der Arbeitnehmer nutzt allerdings einen Pkw, zählt diese Zeit weiterhin als Ruhezeit.

Schreibt der Arbeitgeber zur Erreichung des Dienstreiseziels die Fahrt mit dem Pkw vor, so zählt diese als Fahrzeit für den Fahrer. Dies hat den Hintergrund, dass der Fahrer sich ausschließlich auf den Verkehr konzentrieren muss und – im Gegensatz zu einem Beifahrer – keine privaten Interessen verfolgen kann. Für Beifahrer gilt die Fahrzeit i. d. R. nicht als Arbeitszeit. Unterhalten sich Fahrer und Beifahrer hingegen über die Arbeit oder achtet der Beifahrer neben dem Fahrer auf Verkehr und Strecke kann in gewissen Fällen auch die Fahrzeit des Beifahrers als Arbeitszeit gewertet werden.

Stellt der Arbeitgeber hingegen die Wahl des Fortbewegungsmittels frei, hat der Arbeitnehmer zumindest die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Die als Fahrer verbrachte Zeit gilt dann als Ruhezeit.

Die Bestimmung, wann Fahrzeit Arbeitszeit ist, ist somit immer abhängig von der Anordnung des Arbeitgebers und gilt ohne direkte Arbeitsaufforderung immer als Ruhezeit.

Besonderheiten für Außendienstmitarbeiter

Der EuGH hat zum Umfang der vergütungspflichtigen Arbeitszeit für Außendienstmitarbeiter ein wichtiges Urteil gefällt (Urteil vom 10.09.15 – C 266/14). Somit ist die Zeit, die der Außendienstmitarbeiter für die Fahrt zu Beginn und am Ende des Tages aufwendet, als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG anzusehen. In dieser Arbeitszeitrichtlinie wird als Arbeitszeit die Zeitspanne definiert, in der ein Arbeitnehmer arbeitet, er dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und in der er seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Die Fahrten der Arbeitnehmer zu bestimmten Kundenterminen zählen somit als Arbeitszeit, da sie dazu dienen, die geschuldete Hauptleistung des Außendienstmitarbeiters zu erbringen. Mit diesem Urteil wird demnach auch die nationale Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 22.04.2009 NRZ-RR 2010, 231) bestätigt.

 

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Zusammengefasst: "Fahrzeit = Arbeitszeit"

Für Berufskraftfahrer Für Berufsfahrer besteht die dienstliche Tätigkeit im Fahren, weshalb die Fahrzeiten selbstverständlich auch Arbeitszeiten sind.
Für Dienstreisende Hier gilt die Beanspruchungstheorie:

Diese besagt, dass Reisezeit dann Arbeitszeit ist, wenn während der Fahrt eine Beanspruchung des Arbeitnehmers erfolgt, die in ihrem Maß eine Einordnung als Arbeitszeit rechtfertigt.

Mit dem Auto unterwegs:

Wenn Sie selbst hinter dem Steuer sitzen, zählt die Zeit als Arbeitszeit. Als Beifahrer wird die Zeit in der Regel nicht als Arbeitszeit angerechnet, da Sie hier anderen Tätigkeiten (privater Natur) nachkommen können.

Mit dem Zug unterwegs:
Gehen Sie beispielsweise auf Anweisung des Arbeitgebers geschäftlichen Tätigkeiten während einer Zugfahrt nach, zählt dies als Arbeitszeit. Ist dies durch den Arbeitgeber nicht angeordnet und Sie arbeiten freiwillig, ist diese Zeit keine Arbeitszeit.
Für Außendienstmitarbeiter

Für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort (i. d. R. Außendienstmitarbeiter) gilt die Arbeitszeit, sobald Sie Ihre Wohnung verlassen und sich auf den Weg zur Arbeit begeben.

Dies ist immer dann der Fall, wenn die Fahrt untrennbar mit der eigentlichen Arbeitsleistung zusammenhängt. (EuGH Az: C -266/14)

 

Besonderheiten für Reisen ins Ausland

Sind Mitarbeiter im Ausland unterwegs, beispielsweise auf Montage, galt die Hin- und Rückreise zur Auslandstätigkeit bisher nicht vollständig als Arbeitszeit. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hier zum 17. Oktober 2018 eine neue Entscheidung getroffen. Das Urteil des Gerichts besagt, dass bei Reisen ins Ausland eine Vergütung der Reisezeit als Arbeitszeit zu erfolgen hat, auch wenn der Mitarbeiter in dieser Zeit nicht arbeitet. Explizit heißt es hier in der Pressemitteilung zum Urteil:

Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten.“

Zugrunde zu legen ist hier die direkte Reisezeit. Umwege, z. B. durch zusätzlich gebuchte Zwischenstopps auf Langstreckenflügen, würden demnach nicht unter die Regelungen der Arbeitszeitvergütung fallen. Die finale Entscheidung über die Höhe der zu vergütenden Reisezeit fällt das Landesarbeitsgericht. Ob und wie sich die Entscheidung des BAG auch auf inländische Dienstreisen auswirkt, bleibt abzuwarten. Rückschlüsse hierzu lassen sich erst ziehen, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. 

 

 

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Stefanie Effer

Stefanie Effer


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