E-Mobilität: Update zur Förderung und Besteuerung von Elektrofahrzeugen

Die steuerlichen Regelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge wurden mehrfach geändert, was nicht zuletzt bei den Geltungszeiträumen für einige Verwirrung sorgte. Der Beitrag gibt daher einen aktuellen Überblick für die Fuhrparkpraxis.

Chronologie zur Besteuerung von Elektromobilität

Ein wichtiger Meilenstein für die Förderung der Elektromobilität ist das Jahressteuergesetz (JStG) 2018. Dieses senkte die Bemessungsgrundlage für Anschaffungen von Elektro- und Hybridfahrzeugen im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 auf die Hälfte ab. Im Rahmen der Pauschalversteuerung nach der 1-Prozent-Methode führte dies zu einer effektiven Reduzierung des geldwerten Vorteils von einem Prozent auf 0,5 Prozent. Bei der Fahrtenbuchmethode sind insoweit die Gesamtkosten als Bemessungsgrundlage, d. h. die insgesamt entstandenen Aufwendungen, die Anschaffungskosten oder vergleichbare Kosten (z. B. Miete oder Leasingraten) für die betroffenen Fahrzeuge ebenfalls nur zur Hälfte anzusetzen. Die zunächst bis 31.12.2021 befristete Regelung wurde dann im Rahmen des JStG 2019 bis zum 31.12.2030 verlängert. Durch das JStG 2020 ist es bei der Laufzeit der steuerlichen Förderung bis zum 31.12.2030 zu keinen Änderungen mehr gekommen. Welche Elektro- und Hybridfahrzeuge begünstigt werden, richtet sich nach Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 EMoG.

Änderungen durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz

Weitere Änderungen brachten jedoch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 sowie das Klimapaket 2030 der Bundesregierung. Neben der inzwischen überholten befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 auf 16 Prozent sowie von 7 auf 5 Prozent für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 wurde eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent (höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, eingeführt.

Gleichzeitig wurde die Kaufpreisgrenze zur Bemessungsgrundlage für rein elektrische Kraftfahrzeuge, die pro gefahrenen Kilometer keine CO2-Emissionen haben, von einem Bruttolistenpreis bis 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben (§§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG). Der geldwerte Vorteil für diese Fahrzeuge liegt seit dem 1.1.2020 bei nur noch 0,25 Prozent bzw. bei einem Viertel der Gesamtkosten. Für die Bewertung der privaten Nutzung gilt diese Regelung rückwirkend zum 1.1.2020, wenn die E-Fahrzeuge nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden. Die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel (0,25 Prozent) gilt daher für Kraftfahrzeuge, die zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2030 angeschafft werden und überhaupt keine (= Null) Kohlendioxidemissionen haben und deren Bruttolistenpreis unter 60.000 EUR liegt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG). Bei einem Bruttolistenpreis eines E-Fahrzeugs über der genannten Preisgrenze kommt eine Halbierung der Bemessungsgrundlage in Betracht; gleiches gilt für extern aufladbare Elektro-Hybridfahrzeuge.

Erhöhung der elektrischen Mindestreichweite

Reine Elektrofahrzeuge erhalten mit Innovationsprämie und Umweltbonus bis Ende des Jahres 2022 eine Förderung von bis zu 9.000 Euro, Plug-in-Hybride werden mit bis zu 6.750 Euro gefördert. Ab 2023 bis Ende 2025 soll es dann nur noch den Bundesanteil (Umweltbonus) geben.

Für die kommenden Jahre ist außerdem bereits geregelt, dass sich die elektrische Mindestreichweite von 40 km auf 80 km weiter erhöhen soll, und zwar wie folgt:

Anschaffung

CO2-Emission / km

oder reine elektrische Reichweite Regelung

01.01.2019 bis 31.12.2021

Neu: verlängert bis 31.12.2022

Max. 50 Gramm CO2/km Mind. 40 km § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 Nr. 2 EStG;§ 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 EMoG

Neu: 1.1.2023

(1.1.2022) bis 31.12.2024

Max. 50 Gramm CO2/km Mind. 60 km § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 Nr. 4 EStG

Neu: Ab 1.8.2023

(1.1.2025 bis

31.12.2030

Max. 50 Gramm CO2/km Mind. 80 km § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 Nr. 5 EStG

 

Ab dem 1.1.2023 erfolgt dann eine degressive Gestaltung der Förderung für elektrische Fahrzeuge und Plug-In-Hybride, und zwar nur noch für Kfz, die einen hohen elektrischen Fahranteil ermöglichen.

Ab dem 1.8.2023 muss die elektrische Mindestreichweite geförderter Fahrzeuge: 80 km betragen. Die Förderung für elektrische Fahrzeuge und Plug-in-Hybride wird grundsätzlich reformiert; die neue Förderrichtlinie hierzu befindet sich noch in der Ressortabstimmung.

Dies hatte aktuell Auswirkungen auf den Umweltbonus und die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge (aktueller Stand: Stand: 1.1.2022). Die aktuelle Fassung der Förderrichtlinie sieht vor, dass in Zukunft nicht mehr alle Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge uneingeschränkt durch den Umweltbonus gefördert werden können. Bis zu welchem Zeitpunkt ein Förderantrag gestellt werden kann, ergibt sich aus der Fahrzeugliste aus dem für das Modell gültigen Datum („Gültig bis“). Ist dieses überschritten, kann kein Antrag mehr gestellt werden. Gemäß Nr. 3.1 Abs. 3 der aktuellen Richtlinienfassung vom 21.10.2020 werden bestimmte Fahrzeugmodelle in Zukunft von der Liste der förderfähigen Fahrzeuge entfernt, deren elektrische Reichweite unter 60 km und deren CO2 Ausstoß über 50g/km liegt.

Umweltbonus (BAFA-Zuschuss) und Innovationsprämie

Für den Umweltbonus – auch als BAFA-Zuschuss bezeichnet – gibt es die Förderung durch die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 21.10.2020 (Stand: 20.10.2021/ 24.11.2021). Wesentliche Neuerungen waren insoweit gestaffelte Fördersätze beim Leasing sowie die Möglichkeit, den Umweltbonus mit einer weiteren Förderung zu kombinieren. Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck hat die aktuelle Innovationsprämie für Elektrofahrzeuge wie im Koalitionsvertrag vorgesehen zunächst um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert. Hierzu wurde die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 21.10.2020 (Bundesanzeiger vom 5.11.2020, Allg. Teil B1) am 24.11.2021 geändert: Übergangsweise soll die Innovationsprämie aber wegen der bestehenden Lieferschwierigkeiten der Hersteller bei bereits bestellten Elektro- und Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen unverändert bis zum 31.12.2022 bestehen bleiben. Ausschlaggebend ist künftig die „Anschaffung und Beantragung“ statt bisher die „Anschaffung“. Diese Änderung ist schon zum 1.1.2022 in Kraft getreten.

Gefördert werden Elektroautos aus der „Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge“ (aktueller Stand 1.1.2022) als Kauf- oder Leasingfahrzeug. Bei gewerblichem Leasing muss der Förderbetrag inklusive MwSt. nachvollziehbar ausgewiesen werden. Außerdem gab es die o. g. Änderung der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge für Plug-In Hybride aufgrund der Umstellung des Messverfahrens nach WLTP zum 1.9.2018. Anträge sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen.

Förderfähig ist der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines Elektrofahrzeugs, das erstmalig im Inland auf den Antragsteller zugelassen wird. Zusätzlich förderfähig ist der Erwerb eines jungen gebrauchten Elektrofahrzeugs. Hierunter sind neben reinen Batterieelektrofahrzeugen auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge zu verstehen. Relevant ist dies für die Fahrzeugklassen M1 oder N1 (bzw. N2 mit Fahrerlaubnis Klasse B). Es besteht ein Preislimit, wobei der Netto-Listenpreis des Basismodells 65.000 Euro nicht überschreiten darf. Das AVAS als akustisches Warnsystem ist bei Zulassung von Elektrofahrzeugen seit dem 1.7.2021 nicht mehr separat förderfähig, da es nunmehr zur Pflichtausstattung für alle E-Fahrzeugtypen gehört.

Von der Innovationsprämie profitieren Elektrofahrzeuge, die als Neuwagen nach dem 3.6.2020 zugelassen wurden sowie Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4.11.2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3.6.2020 erfolgt ist. Mit der Richtlinie wird die Höhe der Förderung beim Leasing abhängig von der Leasingdauer gestaffelt. Leasingverträge mit einer Laufzeit ab 23 Monaten erhalten weiterhin die volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung des staatlichen Anteils entsprechend angepasst.

Innovationsprämie für Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge

  Staatlicher Anteil der Förderung, wenn Nettolistenpreis unter 40.000 Euro Staatlicher Anteil der Förderung, wenn Nettolistenpreis über 40.000 Euro Mindesthaltedauer
Kauf 6.000 EUR 5.000 EUR 6 Monate
Leasinglaufzeit 6-11 Monate 1.500 EUR 1.250 EUR 6 Monate
Leasinglaufzeit 12-23 Monate 3.000 EUR 2.500 EUR 12 Monate
Leasinglaufzeit über 23 Monate 6.000 EUR 5.000 EUR 24 Monate

 

Innovationsprämie für von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

  Staatlicher Anteil der Förderung, wenn Nettolistenpreis unter 40.000 Euro Staatlicher Anteil der Förderung, wenn Nettolistenpreis über 40.000 Euro Mindesthaltedauer
Kauf 4.500 EUR 3.750 EUR 6 Monate
Leasinglaufzeit 6-11 Monate 1.125 EUR 937,50 EUR 6 Monate
Leasinglaufzeit 12-23 Monate 2.250 EUR 1.875 EUR 12 Monate
Leasinglaufzeit über 23 Monate 4.500 EUR 3.750 EUR 24 Monate

 

Kombination des Umweltbonus mit einer weiteren Förderung

Ab dem 16.11.2020 kann der BAFA-Umweltbonus außerdem mit folgenden Förderprogrammen kombiniert werden:

  • Sofortprogramm Saubere Luft – BMU
  • Flottenaustauschprogramm Sozial und Mobil – BMU
  • Förderrichtlinie Elektromobilität – BMVI
  • Förderrichtlinie Markthochlauf NIP2 – BMVI
  • Klimaschutzoffensive für den Mittelstand (KfW)
  • Wirtschaftsnahe Elektromobilität – WELMO (Land Berlin)
  • Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen (Land Mecklenburg-Vorpommern)
  • BW-e-Gutschein (Land Baden-Württemberg)
  • Förderprogramm Inklusionstaxi Berlin (Land Berlin)

Zukünftige Änderungen bei der Bundesförderung?

Die künftige Förderung für Plug-In-Hybride steht auf dem Prüfstand und ist „angezählt“. Zukünftig dürfte die Bundesförderung die Förderung für Plugin-Hybride an den Nachweis binden, dass damit hauptsächlich elektrisch gefahren wird. Die neue Bundesregierung steht hier vor der Herausforderung, Klimaschutz und Elektrofahrzeugförderung in Einklang zu bringen und dabei klimaschädliche Subventionen abzubauen. So hat jüngst der FDP-Vorsitzende Christian Lindner die Förderung für Hybrid-Autos mit Verbrenner- und separat aufladbarem Elektromotor in Frage gestellt: „Wir geben zum Beispiel eine Milliarde Euro an Subventionen für Plug-In-Fahrzeuge aus, die keinen gesicherten ökologischen Nutzen haben“, sagte er im Zuge der Verhandlungen zur neuen Ampel-Koalition. Daher hat der Verband der Automobilindustrie (VDA) gefordert, die staatliche Förderung weiterhin aufrecht zu erhalten, jedoch die Förderprämie an die elektrische Nutzung der Plug-In-Hybriden zu koppeln.

Bereits ab dem 1.1.2023 soll die degressive Gestaltung der Förderung für elektrische Fahrzeuge und Plug-In-Hybride gelten, d. h., dass die geförderten Fahrzeuge nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben müssen, der über den elektrischen Fahranteil und eine elektrische Mindestreichweite bestimmt wird. Das alternative CO₂-Erfordernis von maximal 50 Gramm CO₂/km dürfte damit wohl künftig wegfallen. Die neue Förderrichtlinie befindet sich noch in der Ressortabstimmung. Laut Koalition wird die Förderung über das Ende des Jahres 2025 hinaus nicht mehr erforderlich sein.

Für das Fuhrparkmanagement besteht die Herausforderung darin, bei den fortlaufenden und aktuellen Änderungen stets den Überblick zu behalten.

 

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