Arbeitsmedizinische Vorsorge vs. Eignungsuntersuchung

Arbeitsmedizinische Vorsorge vs. Eignungsuntersuchung
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Im betrieblichen Kontext werden sowohl arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen als auch Eignungsuntersuchungen durchgeführt. Beide verfolgen unterschiedliche Zwecke – und doch besteht Verwechslungsgefahr. Wir klären die Gründe und grenzen die Begriffe voneinander ab.

Unterschiede: Arbeitsmedizinische Vorsorge- vs. Eignungsuntersuchung

Eignungsuntersuchungen wie die für „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ werden teilweise immer noch in Verbindung mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge gebracht. Dies mag daran liegen, dass die Eignungsuntersuchungen früher auch als „G-Grundsätze“ bekannt waren – ebenso wie die arbeitsmedizinischen Vorsorgen. Die Ablösung des „G-Zusatzes“ erfolgte bereits 2013 mit der Novellierung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Die DGUV nutzte den „G-Zusatz“ aber für die arbeitsmedizinische Vorsorge noch bis zum Jahr 2022 weiter. Seitdem orientieren sie sich endgültig an den Vorgaben der ArbMedVV. Diese Verordnung trennt ganz klar zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung.

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Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist Bestandteil betrieblicher Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie dient eindeutig der Prävention und soll Berufskrankheiten oder arbeitsbedingte Erkrankungen verhüten oder frühzeitig erkennen. Bei ihr wird festgestellt, ob die Ausübung bestimmter Tätigkeiten zu einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung führt. Die arbeitsmedizinische Vorsorge unterteilt sich in Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. In erster Linie steht hier die Beratung im Vordergrund. Eine arbeitsmedizinische Untersuchung wird nur durchgeführt, wenn der Arzt sie für erforderlich hält und der Arbeitnehmer zustimmt. Der „Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen“ wird bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge ganz klar ausgeschlossen (Paragraf 2 ArbMedVV).

Eignungsuntersuchung

Anders sieht es bei Eignungsuntersuchungen aus. Hierbei soll die Frage geklärt werden, ob die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten des Beschäftigten zur Ausübung einer (geplanten) Tätigkeit genügen. Eignungsuntersuchungen unterliegen vorrangig dem Interesse des Arbeitgebers, können aber in gefährdeten Bereichen auch zum Schutz Dritter sowie zur Verhütung von Arbeitsunfällen dienen.

Eignungsuntersuchungen sind nicht einheitlich rechtlich geregelt, bedürfen zur Durchführung vor Aufnahme der Tätigkeit aber eine Rechtsgrundlage oder eine hinreichende Begründung bzw. einer Sachgrundlage. Zu berücksichtigen für die Beurteilung einer Eignungsuntersuchung sind jedoch u. a. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die DGUV-Vorschriften.

Paragraf 7 des ArbSchG ist insofern relevant, dass der Arbeitgeber die Befähigung für die jeweils auszuübende Tätigkeit beim Arbeitnehmer sicherstellen muss. Und dies unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Ähnlich ist es in Paragraf 7 DGUV Vorschrift 1 festgehalten. Absatz 2 legt nahe, dass der Arbeitgeber Mitarbeiter, die nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit auszuüben, nicht beschäftigen darf.

Eignungsuntersuchungen zeichnen sich zudem vor allem dadurch aus:

  • Der Arbeitgeber kann freiwillig darüber entscheiden, ob er eine Eignungsuntersuchung durchführen lässt. Im Rahmen der Fürsorgepflicht kann eine Eignungsuntersuchung aber u. U. erforderlich sein.
  • Die betroffenen Beschäftigten müssen in die Untersuchung einwilligen, ohne dass sie unangemessen benachteiligt werden. Je nach Tätigkeitsausübung kann ein Nachweis der Eignung jedoch verpflichtend sein und bei Weigerungen arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (bspw. Jobwechsel oder sogar Verlust des Jobs).
  • Eignungsuntersuchungen können vor Einstellung und/ oder während der laufenden Tätigkeit durchgeführt werden.
  • Hierbei handelt es sich nicht um eine Beratung, sondern eine tatsächlich arbeitsmedizinische Untersuchung.
  • Nach Durchführung der Eignungsuntersuchung erhält der Arbeitgeber Infos über das Ergebnis (geeignet, mit Einschränkungen geeignet, nicht geeignet). Die genauen Eignungsmängel dürfen dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Liegen Eignungsmängel bei dem betroffenen Beschäftigten vor, kann ebenfalls ein Jobwechsel oder -verlust die Konsequenz sein.
  • Die Eignungsuntersuchung wird von einem Betriebsarzt oder einem fachkundigen, selbstbestimmten Arzt durchgeführt. Etwaige Mehrkosten können dem Beschäftigten zu Last gelegt werden.

Die Eignungsuntersuchung und arbeitsmedizinische Vorsorge sollten immer getrennt voneinander durchgeführt werden.

Einen Überblick über weitere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erhalten Sie in unserem Beitrag:

Grafik_GegenüberstellungAbb.: Gegenüberstellung Eignungsuntersuchung vs. Arbeitsmedizinische Vorsorge, eigene Darstellung


Anna Lena Otto

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