Anhänger und Anhängerkupplung: Tipps zur Nutzung Teil 1

Die Anhängerkupplung ist an vielen Fahrzeugen bereits vormontiert. Doch welche Anhänger dürfen überhaupt angeschlossen werden und wie verhält man sich richtig, wenn man mit seinem Fahrzeug und einem Anhänger unterwegs ist? Im ersten Teil befassen uns mit den rechtlichen Grundlagen zur Führung eines Anhängers und den verschiedenen Anhängertypen. Im zweiten Teil betrachten wir die Besonderheiten bei Fahrzeuggespannen im Straßenverkehr.

Inhaltsverzeichnis:

Wer darf einen Anhänger fahren?

Ob die Fahrt mit dem Anhänger erlaubt ist, hängt von der vorliegenden Fahrerlaubnisklasse ab. Berechtigt zur Fahrt mit einem PKW inklusive Anhänger sind demnach Inhaber der Fahrerlaubnisklassen B, B96 und BE. Bei LKW und Bussen wird die Fahrerlaubnis inklusive Anhänger in den Klassen C, C1, CE, C1E sowie D, DE, D1 und D1E geregelt. Eine Übersicht der Fahrerlaubnisklassen haben wir in unserem Beitrag „Fahrerlaubnisklassen der EU: Aktuelle Führerscheinklassen im Überblick“ zusammengestellt.

Anhängergewicht_Führerscheinklasse

Abbildung: Anhängergewichte & Führerscheinklassen (eigene Darstellung, LapID Service GmbH)

Um das Fahrzeug mit dem Anhänger zu verbinden, wird eine Anhängerkupplung benötigt, die entweder schon ab Werk montiert ist oder nachgerüstet werden kann.

Anhängertypen

Unterschieden wird bei Anhängern nach DIN 70010 zwischen Starrdeichsel- und Gelenkdeichselanhängern sowie Sattelanhängern. Letztere sind jedoch nur für Sattelschlepper gedacht.

Starrdeichselanhänger

Starrdeichselanhänger (Bootstrailer, Kippanhänger, Kofferanhänger, Motorradanhänger, Pferdeanhänger, Wohnwagen und Pritschenanhänger) haben ein starres Verbindungsstück zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. Diese Anhänger haben in der Regel ein bis zwei Achsen.

Gelenkdeichselanhänger

Gelenkdeichselanhänger verfügen meist über zwei oder mehr Achsen und sind anders als Starrdeichselanhänger über die Vorderachse lenkbar. Hierbei bewegen sich die Räder der Vorderachse in die Fahrtrichtung des Zugfahrzeugs. Eingesetzt werden Gelenkdeichselanhänger bei LKW oder Traktoren.

Sattelanhänger

Sattelanhänger sind spezielle Anhänger für Sattelauflieger und verfügen über keine Deichsel. Sie werden nicht über die klassische Anhängerkupplung angebracht, sondern auf den LKW aufgesetzt, da Sattelanhänger keine Vorderachse besitzen.

Die Anhängerkupplung

Die Anhängerkupplung wird benötigt, um eine sichere Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger herzustellen. Anhängerkupplungen müssen nach § 43 Abs. 4 StVZO selbsttätig wirken, es gibt jedoch Ausnahmen. Nicht selbsttätig wirkende Anhängerkupplungen sind unter bestimmten Umständen (siehe hierzu §43 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 4 StVZO) zulässig. In jedem Fall muss eine betriebssichere Verbindung leicht und gefahrlos hergestellt werden können.

Unterschieden wird hierbei zwischen abnehmbaren und schwenkbaren Anhängerkupplungen.

Bei abnehmbaren Anhängerkupplungen besteht per Gesetz keine Pflicht, diese bei Nicht-Verwendung eines Anhängers zu demontieren. Eine Ausnahme besteht, wenn dies in den Fahrzeugpapieren durch den Hersteller zur Auflage gemacht wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anhängerkupplung Teile des Kennzeichens verdeckt. Die Abnahme der Anhängerkupplung ist jedoch zu empfehlen, wenn diese nicht genutzt wird, um Schäden, z. B. bei Auffahrunfällen oder beim Einparken ohne Anhänger, zu vermeiden.

Ist das Fahrzeug von Werk noch nicht mit einer Anhängerkupplung ausgestattet, kann diese nachgerüstet werden. Aber nicht an jedes Fahrzeug darf auch eine Anhängerkupplung angebracht werden. Auskunft darüber gibt das Typenschild des Fahrzeugs. Das Typenschild befindet sich in der Regel im Motorraum des Fahrzeugs und führt die technisch zulässigen Gewichte auf. Es ist je nach Fahrzeugtyp an unterschiedlichen Stellen angebracht, welche in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs gekennzeichnet ist. Ist dort ein Eintrag in Zeile zwei vorhanden, gibt dieser den Wert vor, der mit angebrachtem Anhänger nicht überschritten werden darf. Dieser Wert ist das Gespanngewicht oder Zuggesamtgewicht.

Typenschild-Fahrzeug

Quelle Bild: MVG Group

Eine weitere Möglichkeit zur Überprüfung, ob ein Anhänger und somit auch eine Anhängerkupplung am Fahrzeug zulässig sind, sind die Eintragungen der Werte O1 und O2 in der Zulassungsbescheinigung Teil I, dem Fahrzeugschein. Werden hier Werte zur gebremsten bzw. ungebremsten Anhängelast aufgeführt, darf das Fahrzeug einen Anhänger führen.

Informieren Sie sich hier zum eLearning zur Fahrerunterweisung nach UVV und  gestalten Sie die Prozesse in Ihrem Fuhrpark einfach und effizient.

Wird das Fahrzeug nachträglich mit einer Anhängerkupplung ausgestattet, muss diese in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden. Die Eintragung ist erforderlich, wenn keine EU-Zulassung vorliegt. Verfügt die Anhängerkupplung nicht über eine EU-Zulassung, ist die Anbaumaßnahme durch eine anerkannte Prüfstelle, beispielsweise DEKRA, zu überprüfen. Die Bescheinigung ist anschließend mitzuführen. Gleiches gilt für die EU-Zulassung, diese ist der Zulassungsbescheinigung hinzuzufügen und mitzuführen.

Was erwartet Sie in Teil 2?

Im zweiten Teil dieser Reihe befassen wir uns mit den Besonderheiten von Anhängern und was bei der Fahrt zu beachten ist. Hierbei betrachten wir insbesondere folgende Aspekte:

  • Gesamtgewicht und Anhängelast
  • Stützlast
  • Achslast
  • Geschwindigkeit
  • Beleuchtung
  • Bremsen und Bremsweg
  • Ladungssicherung
  • Parken

Der Fokus liegt auf den Themen Gesamtgewicht und Anhängelast. Mit drei einfachen Rechenbeispielen erläutern wir die optimalen Beladung eines Fahrzeugs mit Anhänger.

>> Hier geht es zum zweiten Teil: Anhänger und Anhängerkupplung – Was ist zu beachten?

 


Stefanie Effer

Mehr Raum für das Wesentliche  Digitalisieren Sie Ihre Complicance-Aufgaben mit dem Marktführer. Dabei stehen  wir Ihnen ab dem ersten Tag mit unserer persönlichen Beratung zur Seite. Kontaktieren Sie uns






    Schreiben Sie den ersten Kommentar: