Welche Folgen hat Tankkartenmissbrauch und wie kann man sich schützen?

Händigt der Arbeitgeber einem Dienstwagennutzer eine zum Firmenfahrzeug gehörige Tankkarte aus, die ein Dritter (z.B. Tankkartenanbieter) ausgestellt hat, erfolgt dies zu dem Zweck, eine bargeldlose Betankung des Dienstwagens auf Kosten und Rechnung des Arbeitgebers zu ermöglichen. Je nach Leistungsumfang des Tankkartenanbieters können dabei auch andere fahrzeugbezogene – ggf. auch nicht fahrzeugbezogene – Serviceleistungen ohne Barzahlung in Anspruch genommen werden. Für den Arbeitgeber führt die Verwendung von Tankkarten neben einer deutlichen Arbeitserleichterung zur Reduzierung von Barausgaben und zum Ersatz komplizierter Spesenabrechnungen.

Inhaltsverzeichnis:

Auf einen Blick:

Bei missbräuchlicher Ausnutzung der Kartenvorteile für eigene und/ oder für absprachewidrige Zwecke drohen dem Arbeitnehmer nicht nur strafrechtliche, sondern auch arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu Kündigung und Jobverlust. Um Tankkartenmissbrauch zu verhindern, sollten Tankkarten nur an berechtigte Personen im Unternehmen ausgehändigt und nur für festgelegte Zwecke verwendet werden. Dies sollte beispielsweise im Dienstwagenüberlassungsvertrag festgehalten werden.

Nutzt der Arbeitnehmer die Tankkarte missbräuchlich, drohen ihm strafrechtliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen (z.B. die Kündigung). Bei einem Tankkartenverlust kommt eine Pflichtverletzung des Tankkartenvertrags und somit eine Mithaftung des Arbeitgebers in Betracht. Dementsprechend sollte der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Fahrer die Karte und PIN sorgsam und getrennt voneinander sowie unzugänglich für Dritte aufzubewahren. Bei Verlust oder Diebstahl sollte er die Tankkarte umgehend sperren lassen.

Bei missbräuchlicher Ausnutzung der Kartenvorteile für eigene und/oder für absprachewidrige Zwecke drohen dem Arbeitnehmer nicht nur strafrechtliche, sondern auch arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu Kündigung und Jobverlust.

Klare Regeln zum Umgang mit Tankkarten erforderlich

Es versteht sich eigentlich von selbst, dass mit geschäftlich gestellten Tankkarten nur Dienstfahrzeuge durch den jeweiligen berechtigten Fahrer und nur zu den vereinbarten Zwecken betankt werden dürfen. Dennoch ist es ratsam, klare Benutzungsregeln für Tankkarten aufzustellen. Dies kann entweder im Dienstwagenüberlassungsvertrag oder in einer diesbezüglichen Zusatzvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Dienstwagennutzer geschehen, wenn nicht bereits die Dienstwagenordnung oder allgemeine Tankkarten-Nutzungsbedingungen hier Details regeln. In jedem Falle sollte ausdrücklich aufgeführt werden,

  • dass die Weitergabe der fahrzeugbezogenen Tankkarte und/oder des PIN-Codes an Dritte auch für geschäftliche Zwecke verboten ist und
  • dass ein Einsatz der Firmen-Tankkarte für private Zwecke in jedem Falle untersagt ist.

Aus Nachweisgründen ist es ferner zu empfehlen, die Tankkarte nur gegen Unterschrift bzw. Ausgabequittung auszuhändigen.

Strafrechtliche Folgen von Tankkartenmissbrauch

Eine als Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbare missbräuchliche Verwendung einer von einem Dritten (Tankkartenanbieter) ausgestellten Tankkarte kann dann vorliegen, wenn der Dienstwagennutzer diese zu anderen als den vereinbarten Zwecken, also zum Nachteil des Arbeitgebers, einsetzt und die hieraus resultierenden Tankbelege dann beim Arbeitgeber zur Abrechnung einreicht.

Hintergrund ist, dass die Einreichung von Tankbelegen beim Arbeitgeber ohne Hinweis auf die missbräuchliche Verwendung über die Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen zur Belegvorlage hinaus geht. Verzichtet nämlich der Arbeitgeber infolge dessen auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Arbeitnehmer, kann dies einen Forderungsbetrug im Sinne des § 263 StGB begründen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 05.11.2010, Az. 1 Ws 277/10).

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Der Vorwurf der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB scheitert hingegen meist im Ergebnis daran, dass es an einer sogenannten Vermögensbetreuungspflicht des Tankkartennutzers gegenüber dem Arbeitgeber fehlt.

Arbeitsrechtliche Folgen von Tankkartenmissbrauch

Mit einem Tankkartenbetrug werden unabhängig von der Schadenshöhe die arbeitsvertraglichen (Loyalitäts-)Pflichten schwerwiegend verletzt. Der Arbeitgeber muss darauf vertrauen können, dass seine Dienstwagennutzer im Hinblick auf die so gut wie nicht vorhandenen Kontrollmöglichkeiten die ausgehändigten Tankkarten nicht für private Zwecke einsetzen. Daher drohen beim einem Missbrauch arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Beispielsweise kann der vorsätzliche Missbrauch von Tankkarten durch einen förmlich bestellten Tankkartenverwalter zu einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen (BVerwG, Urteil vom 18.02.2016, Az. 2 WD 19/15). Auch außerhalb des öffentlichen Dienstes rechtfertigen vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte in der Regel eine außerordentliche Kündigung, zumindest aber eine Abmahnung.

Haftungsrisiko bei Verlust und Diebstahl der Tankkarte

Für den Dienstwagennutzer stellt die Tankkarte aber auch ein ernstzunehmendes Haftungs- und Verlustrisiko dar. So kann es vorkommen, dass die Tankkarte aus dem Fahrzeug gestohlen und damit dann später Tankvorgänge bezahlt werden.

Hier kommt die Haftung des Tankkunden für den Missbrauch einer Tankkarte ins Spiel. Diese richtet sich nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Missbrauch von ec-Karten (OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2011, Az. 19 U 186/10, 19 U 186/10). Selbst ohne besondere Erwähnung besteht in diesem Fall aus dem Vertrag mit dem Tankkartenunternehmen eine Pflicht des Arbeitgebers zur sorgsamen, getrennten Aufbewahrung bzw. Geheimhaltung von Karte und PIN. Bei einem Missbrauch ist daher regelmäßig von einer schuldhaften Pflichtverletzung der Aufbewahrungs- und Sorgfaltspflichten auszugehen.

Diese Pflichten wird der Arbeitgeber regelmäßig vertraglich auf den Dienstwagennutzer überwälzen, weshalb hier eine – wenn auch beschränkte –  Mithaftung des Arbeitnehmers für den Verlust der Tankkarte und deren anschließende missbräuchliche Verwendung gegeben sein kann. Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs haftet der Arbeitnehmer für Schäden infolge des Verlustes einer Tankkarte nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Zumindest bedingter Vorsatz ist anzunehmen, wenn die Tankkarte nebst PIN einem Dritten zur Verwendung für außerbetriebliche Zwecke überlassen oder für private Zwecke ausgeliehen wird. Grob fahrlässig handelt z.B., wer sein unverschlossenes Fahrzeug an der Tankstelle während des Tankvorgangs zum Aufsuchen der Toiletten unbeaufsichtigt zurücklässt und dabei die Tankkarte offen auf dem Armaturenbrett liegen lässt. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer sein grob fahrlässiges Fehlverhalten nachweisen.

Wie kann man sich vor Tankkartenmissbrauch schützen?

Insbesondere bei Poolfahrzeugen ist es in der Praxis häufig üblich, die Tankkarte zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand einfach zusammen mit PIN-Code, den Papieren und dem Fahrtenbuch im Fahrzeug zu belassen. In diesem Fall wird also nicht kontrolliert, ob die Tankkarte überhaupt im Fahrzeug vorhanden ist. Diese fehlende Kontrolle kann auf Seiten von Fuhrparkmanager und Dienstwagennutzer schnell zu einem Haftungsproblem werden, wenn die Tankkarte fehlt oder aus dem Fahrzeug entwendet wird und dann von Unbefugten zum Tanken eingesetzt wird.

In der Praxis helfen einfache Vorsichtsmaßnahmen, um einem Tankkartenmissbrauch vorzubeugen bzw. die Missbrauchsmöglichkeiten einzuschränken:

  • Nur Tankkarten mit PIN-Code einsetzen
  • Tankkarte nicht im Fahrzeug aufbewahren
  • PIN nicht zusammen mit der Tankkarte aufbewahren
  • PIN immer für Andere nicht einsehbar eingeben
  • Nach dem Bezahlvorgang kontrollieren, ob Sie die eigene Tankkarte zurückerhalten haben
  • Nach Verlust und/oder Diebstahl sofort die Sperrung der Tankkarte veranlassen

Auf Aktualität geprüft am 03.05.2021

 



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