Die verpflichtende Gefährdungsbeurteilung kann dazu beitragen, Arbeitsunfälle von Vornherein zu vermeiden. Kommt es dennoch zu einem Arbeitsunfall, sind Unternehmen verpflichtet diese zu melden - so regelt es das Gesetz. Mit diesen 5 Schritten sind Sie auf den Ernstfall vorbereitet.
Auf einen Blick:
Besteht eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen, gibt es eine Anzeigepflicht für Arbeitnehmer bei Arbeits- und Wegeunfällen. Generell muss die Unfallmeldung innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall erfolgen. Tödliche Unfälle oder Unfälle mit mehreren Beteiligten sind hingegen umgehend zu melden. Die Unfallanzeige wird an folgende Anspruchsgruppen verteilt: gesetzliche Unfallversicherung, Berufsgenossenschaften, falls vorhanden Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Arbeitnehmer.
Warum müssen Sie einen Arbeitsunfall melden?
Wenn ein Arbeitnehmer länger als drei Tage arbeitsunfähig oder er sogar in Folge des Unfalls verstorben ist, gibt es eine gesetzliche Meldepflicht bei der Berufsgenossenschaft. Wichtig dabei ist, dass der Unfalltag selbst nicht mitgezählt wird. Diese Arbeitsunfälle sind zu melden, damit eine Entschädigung durch die gesetzliche Unfallversicherung gezahlt wird. Alle anderen Arbeitsunfälle sind nicht meldepflichtig und lediglich im Verbandbuch des Betriebes aufzuzeichnen.
Unter einem Arbeitsunfall versteht man nach Sozialgesetzbuch (Paragraf 193 SGB VII) einen Unfall, der einem versicherten Arbeitnehmer in Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit passiert. Für gewöhnlich sind damit Unfälle gemeint, die sich während der Arbeitszeit ereignen. Bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit gibt es zwar auch einen Versicherungsschutz, dieser wird aber dann als Wegeunfall bezeichnet.
Schritt 1: Als Arbeitgeber sind Sie für die Meldung verantwortlich.
Als Arbeitgeber unterstehen sie der Meldepflicht bei der Berufsgenossenschaft. Daher sind Sie auch für die Meldung von Arbeitsunfällen verantwortlich. Sie können aber auch einen Bevollmächtigten damit beauftragen. Die Unfallmeldung muss von Ihnen oder dem Bevollmächtigten unterschrieben werden. Zusätzlich wird auch eine Unterschrift vom Betriebs- oder Personalrat benötigt.
Schritt 2: Melden Sie den Unfall bei der gesetzlichen Unfallversicherung und den Berufsgenossenschaften.
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt bei einem Arbeitsunfall die Behandlungskosten. Auch deren Trägern, den Berufsgenossenschaften, muss der Unfall gemeldet werden. Bei Unternehmen der Privatwirtschaft sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften Ansprechpartner. Für Unternehmen aus dem Sektor Land- und Forstwirtschaft erfolgt die Meldung des Arbeitsunfalls bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Für Schüler, Studenten oder Angestellte im öffentlichen Dienst ist der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand der richtige Ansprechpartner
Verschicken Sie dabei stets zwei Kopien. So kann eine Ausgabe intern im Unternehmen aufbewahrt werden. Auch der Personal- oder Betriebsrat erhält ein Exemplar. Wenn ihr Betrieb der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht untergeordnet ist, muss auch der zuständigen Landesbehörde die Unfallmeldung zugeschickt werden.
Informieren Sie darüber hinaus immer auch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa).
Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind deshalb über den Vorfall zu unterrichten, damit im Anschluss ggf. die Gefährdungsbeurteilung daraufhin angepasst werden kann. Außerdem können Sie beurteilen, ob Maßnahmen wie Unterweisungen ergriffen werden können, die Arbeitsunfälle vorbeugen.
Schritt 3: Reichen Sie die Anzeige per Post oder online ein.
Die Anzeige können Sie sowohl auf dem postalischen Weg, als auch über das Online-Formular der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) einreichen.
Folgende Angaben sind im Formular erforderlich:
- Angaben zum Unternehmen und zur versicherten Person
- Angaben zur Krankenkasse und zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung
- Angaben zum Unfallgeschehen, wie Schwere des Unfalls, Unfallzeitpunkt sowie eine ausführliche Beschreibung des Unfalls
- Art und Umfang der Verletzungen sowie zur Erstbehandlung
Schritt 4: Melden Sie den Arbeitsunfall innerhalb von drei Tagen.
Die Schwere der Verletzung ist ausschlaggebend für den möglichen Zeitraum der Unfallmeldung. Handelt es sich um schwere Verletzungen, Massenunfälle mit mehr als drei Verletzten sowie Todesfällen, müssen Sie den Unfall sofort melden. Bei allen anderen Arbeitsunfällen gilt für Arbeitgeber eine Frist von drei Tagen.
Besonders wenn bei einem nicht gemeldeten Unfall Spätfolgen auftreten, kommt häufig die Frage nach einer nachträglichen Meldung auf. Dies ist zwar gesetzlich möglich, aber in der Praxis oft nicht so leicht. Wenn keine Meldung über den Arbeitsunfall vorliegt und es keine Eintragung im Verbandbuch gibt, wird es schwer zu beweisen, dass dieser tatsächlich bei der Arbeit passiert ist. Zudem kann es vorkommen, dass Teilansprüche verfallen, wenn die Unfallmeldung zu spät eingeht. Dies wird im Einzelfall entschieden.
Tragen Sie Arbeitsunfälle immer ins Verbandsbuch ein!
Schritt 5: Schalten Sie den Durchgangsarzt ein.
Ist schon abzusehen, dass es nach dem Unfall bei dem Verletzten zu einer Arbeitsunfähigkeit kommen wird, muss dieser von einem Durchgangsarzt untersucht werden. Als Arbeitgeber müssen Sie und der erstbehandelnde Arzt den Verletzten darüber informieren. Ein Durchgangsarzt hat eine unfallmedizinische Ausbildung und kennt sich insbesondere mit der Begutachtung und Behandlung von Unfallverletzungen aus. Er entscheidet schließlich, ob er aufgrund der Schwere der Verletzung die Behandlung selbst übernehmen muss. Ist dies nicht der Fall, betreut ein Kassenarzt den Verletzten weiter.
Weitere Informationen zu Arbeitsunfällen können Sie in unserem Beitrag nachlesen: