Das Leasing spielt bei der Beschaffung von Dienstwagen eine große Rolle. Neben betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Aspekten im Zusammenhang mit der Fahrzeugbeschaffung gibt es vor allem im Zusammenhang mit der Fahrzeug(ab)nutzung und der späteren Rückgabe immer wiederkehrende Fragestellungen, die Fuhrparkmanager kennen und bei der Dienstwagenüberlassung beherzigen sollten. Besonders relevante Themen für das Fuhrparkmanagement sind unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Leasingvertrags vor allem die Leasingrückgabe und Rückgabeschäden.
Auf einen Blick:
Bei der Rückgabe von Leasingfahrzeugen wird u. a. der Zustand des Fahrzeugs begutachtet. Dieser sollte Fahrzeugalter und vertragsgemäßer Fahrleistung entsprechen. Darüber hinaus sollte das Fahrzeug frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Bei übermäßiger Beanspruchung des Fahrzeugs muss der daraus resultierende Minderwert finanziell ausgeglichen werden. Gut zu wissen ist daher, welche Kriterien bei der Beurteilung des Fahrzeugzustands bei Rückgabe eine Rolle spielen.
Die Kriterien zur vertragsgemäßen Nutzung aus dem Leasingvertrag sollten bei der Fahrzeugüberlassung vertraglich berücksichtigt werden. Diese vertragliche Anpassung ist wichtig für das Unternehmen als Leasingnehmer, da es sonst allein für Vertragsverstöße, wie überschrittene Kilometer, einstehen muss. Bei Fahrzeugübergabe und -rückgabe ist jeweils ein Protokoll zum Fahrzeugzustand sinnvoll.
Fahrzeugrückgabe: vertragsmäßige oder übermäßige Abnutzung?
Laut den meisten Leasingverträgen muss das Fahrzeug bei der Rückgabe in einem „dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher“ sein.
So werden gewöhnliche Gebrauchsspuren bereits durch die monatlichen Leasingraten abgegolten; alles, was darüber hinausgeht, kostet den Leasingnehmer meist zusätzliches Geld. Aber was ist noch als vertragsgemäße Abnutzung anzusehen und was nicht? “Gewöhnlich“ in diesem Sinne sind Gebrauchsspuren, die im “normalen“ Betrieb des Fahrzeugs auftreten. Liegt jedoch eine “übermäßige“ Beanspruchung vor, ist der Leasingnehmer gegebenenfalls verpflichtet, den hieraus resultierenden Minderwert auszugleichen. Über die Frage, ob das Leasingfahrzeug noch einen Zustand aufweist, welcher der vertraglich vorausgesetzten Nutzung sowie dem vereinbarten Nutzungsumfang entspricht, kommt es deshalb nicht selten bei der Rückgabe zum Streit.
Für die Beurteilung des Fahrzeugzustands bei Rückgabe spielen letztlich drei Aspekte eine entscheidende Rolle:
- Bereits zu Vertragsbeginn sollten klare Kriterien für die Beurteilung und Bewertung des Fahrzeugzustands vereinbart werden, um Streitfälle zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren.
- Regelmäßig sollten ferner verbindliche und faire Regeln für das allgemeine Prozedere der Fahrzeugrückgabe vereinbart werden. Hierzu gehört (wenigstens), dass über den Zustand des Fahrzeugs bei Rückgabe ein gemeinsames Rückgabeprotokoll angefertigt wird.
- Was eine vertragsgemäße Abnutzung ist, bestimmt sich auch nach dem geleasten Fahrzeugtyp und dem geplanten Einsatzzweck. So sieht ein Baustellen-Poolfahrzeug bei bestimmungsgemäßer Benutzung eben hinterher anders aus, als ein individuell überlassener Dienstwagen mit Privatnutzung eines Außendienstlers.
Die meisten Leasingverträge sehen entsprechende Regeln und Kriterien bereits formularmäßig vor; ansonsten kann ergänzend auf die Kriterien der fairen Fahrzeugbewertung, z.B. nach VMF, zurückgegriffen werden, und zwar auch was den Prozessablauf einer fairen Leasingrückgabe an sich angeht. Das ist insofern von überragender Bedeutung, als dass das Fahrzeug selbst nach Erstellung eines Rückgabegutachtens meist vom Leasinggeber so zügig verwertet wird, dass es für eine weitergehende nachträgliche Begutachtung zwecks Erstellung einer „zweiten Meinung“ dann meist nicht mehr zur Verfügung steht.
Rückgabeschaden
Mängel und Schäden sind von den Gebrauchsspuren zu unterscheiden. Hierunter fallen insbesondere technische Defekte und sonstige Beschädigungen am Fahrzeug, wie z.B. großflächige Beulen mit scharfkantigen Eindrücken, die sichtbare Deformation des Felgenhorns oder sichtbare Lackabplatzungen. Für solche bei Vertragsende vorhandenen Mängel und Schäden muss der Leasingnehmer unabhängig davon einstehen, ob sie Folge natürlichen Verschleißes sind oder auf Überbeanspruchung, Fehlbedienung, Unfällen oder höherer Gewalt beruhen. Das dicke Ende kommt also tatsächlich zum Schluss.
Schnittstellen zur Dienstwagenüberlassung
Besondere Praxisrelevanz haben deshalb die Schnittstellen des Leasings zur arbeitsrechtlichen Dienstwagenüberlassung. Denn naturgemäß ist der Dienstwagennutzer, abgesehen von seinen Wünschen (an den Arbeitgeber), zur Fahrzeugkonfiguration überhaupt nicht als Vertragspartner in den Leasingvertrag eingebunden. Er ist so gesehen lediglich der Nutznießer des Leasings. Die Rechte und vor allem die Pflichten des Leasingnehmers in Bezug auf einen sorgsamen Umgang mit dem Leasingfahrzeug treffen den Mitarbeiter aber nicht ohne Weiteres auch arbeitsrechtlich. Das Fuhrparkmanagement tut deshalb gut daran, darauf zu achten, dass die Regeln im Dienstwagenüberlassungsvertrag an das entsprechende Pflichtenspektrum des Leasingvertrags angepasst werden, insbesondere in Bezug auf Laufzeit und Kilometer sowie Rechte und Pflichten im Umgang mit dem Leasinggegenstand. Ohne eine solche arbeitsvertragliche Anpassung könnte sonst der Dienstwagennutzer – womöglich ohne eine eigene Haftung – praktisch gegen den Leasingvertrag verstoßen mit der Folge, dass dafür (nur) der Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Leasingnehmer einzustehen hätte.
Hinzukommend ist auch das Rückgabeprotokoll genauer zu betrachten: sinnvoll ist ein solches auch zum Ende der Dienstwagenüberlassung. Ohne eine arbeitsrechtliche Vereinbarung eines bestimmtes Rückgabeortes, z.B. das Autohaus des Leasinggebers, wäre der Dienstwagennutzer aber im Regelfall allenfalls verpflichtet den Dienstwagen bei Leasingende dem Arbeitgeber auf den Hof zu stellen, nicht jedoch, ihn woanders zur Rückgabe mit Begutachtung vorzustellen. Aber nur dann, wenn das Leasingende zugleich den zeitlichen Endpunkt der arbeitsrechtlichen Dienstwagenüberlassung darstellt. Sonst fährt der Mitarbeiter das Fahrzeug unter Umständen noch länger, als es dem Arbeitgeber mit Blick auf die teure Überschreitung der Leasinglaufzeit recht ist.
Auf Aktualität geprüft am 01.07.2024