Die EU schafft neue Standards für das Nachhaltigkeitsreporting: Mit der CSRD werden Unternehmen in Zukunft zur umfangreichen Berichterstattung über die Nachhaltigkeit im Unternehmen verpflichtet. Wir beantworten die 6 wichtigsten Fragen.
1. Was ist die CSRD und welche Ziele verfolgt sie?
Die „Corporate Sustainability Reporting Directive“, kurz CSRD, bildet neben der Offenlegungsverordnung und der EU-Taxonomie-Verordnung eine Säule der „Sustainable Finance Stategy“ der Europäischen Union. Ziel der CSRD ist die Gleichsetzung von nicht-finanzieller Berichterstattung und Finanzberichterstattung in Unternehmen. Dabei soll die CSRD bestehende Lücken in der Berichterstattung schließen und die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Unternehmen ausweiten.
Die CSRD wurde am 23. Dezember 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 05. Januar 2023 in Kraft getreten. Innerhalb von 18 Monaten ab diesem Zeitpunkt, also Anfang Juli 2024, ist die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
2. Welche Unternehmen fallen unter die Berichtspflichten der CSRD und welche Informationen müssen berichtet werden?
Unter die neuen Berichtspflichten der CSRD fallen folgende Unternehmen:
Große Unternehmen |
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Kleine und mittelständische Unternehmen |
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Nichteuropäische Unternehmen |
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Die Inhalte des CSRD Reportings werden durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) inhaltlich konkretisiert und setzen sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
Allgemeine Berichtsinhalte |
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Spezifische Berichtsinhalte |
Die spezifischen Berichtsinhalte gliedern sich in die Bereiche Umwelt, Soziales und Governance auf. Umwelt:
Soziales:
Governance:
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Unternehmen müssen die Berichte zukünftig als verpflichtenden Bestandteil des Lageberichts in einem eigenen Abschnitt erstatten. Diese müssen offengelegt werden und sich am European Single Electronic Format (ESEF) orientieren.
Mehr zu den Inhalten der CSRD: Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022
3. Bis wann müssen Unternehmen die Anforderungen umgesetzt haben?
Die Berichtspflicht greift ab 2024 für alle Unternehmen, die bereits heute der NFRD (Non Financial Reporting Directive) unterliegen. Hierzu zählen Unternehmen von öffentlichem Interesse und mit mehr als 500 Mitarbeitern. Die erstmalige Berichterstattung erfolgt dann im Jahr 2025.
Ab 2025 sind auch große Unternehmen, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung, berichtspflichtig. Für sie erfolgt die Berichterstattung erstmalig im Jahr 2026.
Ab dem Jahr 2026 sind ebenfalls kleine und mittelständische kapitalmarktorientierte Unternehmen berichterstattungspflichtig.
4. Wie sollten Unternehmen die internen Prozesse anpassen, um den Anforderungen der CSRD gerecht zu werden?
Um die Vorgaben der CSRD einhalten zu können, sollten Unternehmen vorbereitet sein und geeignete Maßnahmen ergreifen. Die Einrichtung von internen Kontrollprozessen zum Reporting ist ein erster Schritt. Eine hohe Datenqualität ist ebenso sicherzustellen, damit es bei der Erstellung des Reportings nicht zu Fehlern oder Mängeln kommen kann.
Damit die Vorgaben der Reportingstandards eingehalten werden können, sollten sich Unternehmen vorab mit den Anforderungen an das Reporting auseinandersetzen. Hierbei sind verschiedene Fragen zu klären, unter anderem welche Themen der Berichterstattung für das eigene Unternehmen relevant sind oder wie Kennzahlen durch bestehende rechtliche Anforderungen beeinflusst werden.
5. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Nichteinhaltung der CSRD?
Fehler in der Berichterstattung können Konsequenzen für das Unternehmen nach sich ziehen. Diese ergeben sich aus den Regelungen des nationalen Rechts. Die EU-Mitgliedsstaaten sehen mindestens folgende Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen vor:
- Eine öffentliche Erklärung zum Verstoß
- Eine Anordung zur Unterbindung des fehlerhaften Verhaltens
- Ordnungsgelder
Die folgenden Konsequenzen können sich daraus für Unternehmen ergeben:
- Bußgelder: Hierbei können, wie bei kapitalmarktorientierten Unternehmen, bis zu 5 Prozent des Jahresumsatzes oder bis zu 10 Mio. Euro als Strafe angesetzt werden (angelehnt an §§ 331, 334 HGB).
- Schadenersatzansprüche: Diese können sich unter anderem aus Klagen wegen unlauterem Wettbewerb ergeben, wenn die Angaben des Berichts vorsätzlich fehlerhaft sind.
- Reputationsverlust und Vertrauensverlust: Dies kann dem Image des Unternehmens schaden.
6. Wer ist für die Berichterstattung verantwortlich?
Der Vorstand ist für die Berichterstattung zuständig. Dieser haftet für Fehler im Reporting und kann - wie das Unternehmen selbst – bußgeldpflichtig werden. Außerdem kann es zu Regressansprüchen des Unternehmens gegenüber dem Vorstand kommen, wenn das Unternehmen aufgrund von Verstößen mit Sanktionen belegt wurde. Gleiches gilt für den Aufsichtsrat, wenn dieser seiner Kontrollpflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.