Organisationsverschulden: Definition und Rolle im Fuhrpark

Fuhrparkmanager wissen, dass ihre Tätigkeit mit Haftungsrisiken verbunden ist. Das Kernstichwort lautet „Halterhaftung“, womit die aus Paragraf 7 StVG resultierenden Haftungsfolgen gemeint sind. Die Halterhaftung bietet in vielfältiger Weise Ausprägungen für die Pflichten, die dem Fahrzeughalter zivilrechtlich, strafrechtlich, öffentlich-rechtlich sowie versicherungsrechtlich auferlegt sind. Neben der Halterhaftung ist auch das Organisationsverschulden im Fuhrpark ein Begriff, der im Zusammenhang mit der Halterhaftung des Öfteren gebraucht wird. Fuhrparkmanager haben häufig nur eine recht diffuse Vorstellung davon, was damit eigentlich gemeint ist.

Ausgangspunkt: Organisationspflichten im Fuhrpark

Führungspersonen unterliegen auch im Fuhrpark steigenden Organisations- und Überwachungspflichten. Im Fuhrpark ergeben sich diese Pflichten aus der „Halterhaftung“. Dabei ist die Frage nach der Halterhaftung recht komplex. Die im Fuhrpark zu organisierenden Dinge lassen sich im Wesentlichen in drei Bereiche aufteilen:

  1. Fahrzeugzustand und Flottenwartung: Grundsätzlich ist der Halter von Fahrzeugen im Unternehmen für den Fahrzeugzustand Dies ergibt sich aus Paragraf 7 StVG als zentraler Vorschrift und aus Paragraf 31 Abs. 2 StVZO. Danach darf der Halter die Inbetriebnahme von Fahrzeugen aus dem Fuhrpark nicht anordnen oder zulassen, wenn der Zustand des Fahrzeugs nicht vorschriftsmäßig ist. Die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs darf weder durch den Zustand noch durch seine Beladung oder Besetzung beeinträchtigt werden. Die hieraus resultierenden Halterpflichten betreffen also die sog. Flottenwartung, d. h. den Zustand der Fahrzeuge.

  2. Kontrolle der Fahrzeugnutzer und Fahrer: Darüber hinaus erstreckt sich die Halterhaftung auch weiter auf die Nutzer der Fahrzeuge, sprich die Hieraus resultiert ein weites Feld an Verpflichtungen zur Kontrolle der Fahrer, angefangen mit der Führerscheinkontrolle (§ 21 StVG) über die generelle Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (Eignungsprüfung, Umgang mit alkoholisierten Fahrern usw.) bis hin zu der Frage, ob Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten sind und darüber hinaus auch Aufzeichnungspflichten bestehen im Zusammenhang mit Berufskraftfahrern (Fahrerkarte) oder Fahrtenschreibern.

  3. Nutzung der Fahrzeuge: Schließlich gibt es Halterpflichten betreffend der Fahrzeugnutzung im Hinblick auf die Ladung, Ladungssicherung sowie die Haftung für Überladung.

Darüber hinaus kommen auch weitere gesetzliche Halteraufgaben in Betracht, deren Verletzung zu rechtlichen Konsequenzen führen kann.

Verantwortlichkeit und Organisationsverantwortung

Wer ist – organisatorisch – dafür verantwortlich, dass die genannten Fuhrparkaufgaben auch umgesetzt und gesetzeskonform ausgeführt werden?

Primär verantwortlich ist die Geschäftsleitung im Unternehmen. Diese Verantwortlichkeit richtet sich einerseits funktional nach der Organstellung im Gesellschaftsrecht sowie andererseits nach der Zuordnung der Verantwortlichkeiten im Strafrecht (§ 14 Abs. 1 StGB) oder im Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 9 Abs. 1 OWiG). So haftet beispielsweise bei einer GmbH grundsätzlich primär der Geschäftsführer.

Sekundär steht der Fuhrparkmanager in der Mit-Verantwortung. Dies ergibt sich u. a. aus Paragraf 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB bzw. Paragraf 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG. Voraussetzung hierfür ist eine – grundsätzlich mögliche – Delegation der Halteraufgaben. Bei der Pflichtendelegation kann die Halterverantwortlichkeit auf ausgewählte Personen im Unternehmen übertragen werden. Weitere Informationen zur Delegation im Fuhrparkmanagement erhalten Sie im nachfolgenden Beitrag:

Compliance- und Organisations-Anforderungen

Mit der zunehmenden Diskussion über Compliance- und Organisations-Anforderungen im Fuhrpark ist es nötig, diese Begrifflichkeiten erst einmal zu verstehen. Juristisch betrachtet meint „Compliance“ das Handeln im Einklang mit dem geltenden Recht. Diese „Rechtsbefolgung“ bezeichnet nichts anderes als die Gesamtheit aller Maßnahmen, um ein rechtmäßiges Verhalten von Unternehmen, ihren Organmitgliedern und der Mitarbeiter im Blick auf alle gesetzlichen Ge- und Verbote zu gewährleisten.

Compliance im Fuhrpark bedeutet, auch für diesen Bereich unternehmensinterne Managementprozesse einzusetzen mit dem Ziel, jederzeit die Einhaltung aller im Fuhrpark für das Unternehmen relevanten Rechtsvorschriften sicherzustellen und zu dokumentieren. Dies sind im Wesentlichen die aus den Halteraufgaben folgenden Pflichten. Das bedeutet, dass sich Unternehmensleiter und Führungskräfte nicht auf ihren Anweisungen „ausruhen“ und darauf vertrauen dürfen, dass diese immer befolgt werden. Zu den Aufsichtspflichten gehört auch die Überwachung, ob Regeln eingehalten werden. Da Überwachung in den allermeisten Fällen nicht zu 100 Prozent erfüllt werden kann, muss man sich zumindest gut organisieren.

Dabei spielt die „Mutter-Vorschrift“ der Organisationhaftung nach Paragraf 130 OWiG eine Rolle:

Wer als Betriebs- oder Unternehmensinhaber vorsätzlich oder fahrlässig Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen straf- oder bußgeldbewehrte (Halter-)Pflichten erforderlich sind, handelt ordnungswidrig, wenn die Zuwiderhandlung durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.“

Damit gehört es zu den zentralen Organisationspflichten der Geschäftsleitung, für den Fuhrparkbereich entsprechend geeignetes und fachlich ausgebildetes Personal sorgfältig auszusuchen und zu überwachen. Ein Organisationsverschulden eines Fuhrparkleiters kann darin liegen, dass die gesetzlichen Vorgaben der Halteraufgaben nicht eingehalten werden und dies nur durch entweder fehlende Aufsicht, Fortbildung oder Auswahl ungeeigneter Personen zu erklären ist. Eine Erschwernis bietet hier der Umstand, dass es mit Ausnahme von Zertifizierungslehrgängen bislang noch keinen anerkannten Berufsausbildungsabschluss für Fuhrparkmanager gibt.

Tathandlung ist das Unterlassen der erforderlichen und gehörigen Aufsichtsmaßnahmen nach einem Akt der Delegation, z. B. nach der Übertragung von Halteraufgaben durch die Geschäftsleitung an das Fuhrparkmanagement. Einem Unternehmen droht hier eine Unternehmensgeldbuße nach Paragraf 30 OWiG. Anlasstat eines Unternehmensangehörigen kann insbesondere eine Aufsichtspflichtverletzung nach Paragraf 130 OWiG sein.

Verübt ein Fuhrparkmitarbeiter eine Ordnungswidrigkeit, insbesondere nach Paragraf 130 OWiG, so drohen eine Geldbuße, Verfall und Einziehung, zumindest aber ein Verwarnungsgeld (§§ 56ff. OWiG). Eine in der Vergangenheit besonders praxisrelevante Fallgruppe war die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten nach dem FPersG.

Wann wird das Organisationsverschulden relevant?

Das Organisationsverschulden kann in zahlreichen Fallgestaltungen auftreten. Das betriebliche Organisationsverschulden kann als eigenes Verschulden des Unternehmens nach Paragraf 823 Absatz 1 BGB zu einem Anspruch auf Schadensersatz führen. Im Fuhrpark ist es weitaus häufiger als Einwand des Mitverschuldens bei Haftungsfragen in Zivil-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht anzutreffen, als im Bereich von Geldbußen oder Geldstrafen.

Im Zivil- und Arbeitsrecht wird es meist unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens des Arbeitgebers relevant. Ein Organisationsverschulden kann in Form eines Mitverschuldens des Arbeitgebers vorliegen mit der Folge, dass eine Arbeitnehmerhaftung z. B. wegen Beschädigung des Dienstwagens reduziert wird oder gänzlich entfällt. Denkbar ist dies beispielsweise bei einer nur unzureichenden oder gänzlich fehlenden Fahrerunterweisung, wenn es bei der späteren Fahrzeugbenutzung zu einem Unfall kommt, der durch eine eingerichtete Organisation der Fahrzeugeinweisung und regelmäßigen Fahrerunterweisung hätte vermieden werden können.

Ferner kann das Organisationsverschulden unter dem Gesichtspunkt der fehlenden oder unzureichenden Führerscheinkontrolle (vgl. § 21 StVG) relevant werden, mit weiteren Folgen für eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Dienstwagennutzers, für die Unfallschadenregulierung und den sich hier anschließenden Regress gegen den Mitarbeiter sowie ferner im Rahmen von Kürzungen des Versicherers wegen einer Obliegenheitsverletzung.

Beispiele aus der Praxis

Das Organisationsverschulden ist in der Praxis ein weites Feld, das in zahlreichen Rechtsgebieten relevant wird. Dabei gibt es so gut wie keine Rechtsprechung explizit zum Organisationsverschulden im Fuhrpark oder zum Organisationsverschulden von Fuhrparkleitern. Zahlreiche Gerichtsentscheidungen lassen sich jedoch gut in den Kontext des Fuhrparkmanagements einordnen.

Die nachfolgenden ausgewählten Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, dass das Organisationsverschulden kein fuhrparkspezifisches Phänomen darstellt.

  • Umgang mit alkoholisierten Fahrzeugnutzern: Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder Arbeitgebers, einen alkoholisierten Mitarbeiter, insbesondere einen Alkoholkranken in der „nassen Phase“, unverzüglich von der Dienstleistung zu entbinden, ergibt sich die Verpflichtung der Vorgesetzten, einen alkoholkranken Bediensteten, wenn auch nicht unter permanenter Beaufsichtigung, so doch unter ausreichender Kontrolle zu halten. Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.01.2007, Az. 1 D 15/05).
  • Grobe Fahrlässigkeit bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften: Ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften (hier: Verletzung der Sicherheitsbestimmungen über das Verschieben von Fahrzeugen) ist nicht stets als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten; dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsprechung solche Zuwiderhandlungen regelmäßig als Berufsfahrlässigkeit im Sinne des Paragrafen 903 RVO angesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1968, Az. VI ZR 164/67). Der Unternehmensleitung kann ein Organisationsverschulden zur Last fallen, wenn sie den Fuhrparkleiter mit Rücksicht auf seine leitende und verantwortungsvolle Tätigkeit im Betrieb nicht mit gesetzlicher Vertretungsmacht ausstattet; bei einem Unterlassen besteht daher eine Haftung für das Verschulden der angestellten Leitungsperson ohne Vertretungsmacht.
  • Verkehrssicheres Fahrzeug für die Reise zum Einsatzort: Einem Arbeitgeber obliegt die Verpflichtung, für einen sicheren Transport eines Mitarbeiters zum Einsatzort Sorge zu treffen. Es handelt sich hierbei um eine Fürsorge- bzw. Schutzpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Hierzu gehört es nach Paragraf 618 BGB, dem Mitarbeiter ein verkehrssicheres Fahrzeug für die Reise zum Einsatzort zur Verfügung zu stellen (vgl. für den Fall einer Auslandsentsendung: BAG, Urteil vom 23.03.1983, Az. 7 AZR 526/80).
  • Verstoß gegen Lenk- und Ruhezeiten: Auch die arbeitsbedingte Übermüdung unter Verletzung tariflicher oder gesetzlicher Arbeitszeitvorschriften kann sich in der Regel als ein Organisationsverschulden des Arbeitgebers darstellen, das nach Paragraf 254 BGB dessen Schadensersatzforderung gegenüber dem Mitarbeiter entgegengehalten werden kann. Bei arbeitszeitwidrigem Verhalten kann das Mitverschulden des Arbeitgebers durch sein Organisationsverschulden derart als Unfallursache überwiegen, dass dieser jegliche Schadensersatzforderung verliert.
  • Sachgerechte Organisation einer zeitnahen Qualitätskontrolle von erteilten Werkstattaufträgen: Es liegt ein gravierendes Organisationsverschulden vor, wenn mehr als ein Jahr vergeht, bis Mängel einer Reparatur auffallen und erst dann gegen die Reparaturfirma geltend gemacht werden (keine Kündigung ohne Abmahnung, aber ggf. anteilige Haftung für den zu Unrecht freigezeichneten Rechnungsbetrag; vgl. LAG Köln, Urteil vom 22.02.2010, Az. 5 Sa 843/09).
  • Stichprobenartige Kontrolle von Abrechnungen in regelmäßigen Abständen (durch Geschäftsführer): Es liegt kein grobes Verschulden vor, wenn erst sehr spät aufgrund des Hinweises einer Sekretärin die Abrechnungen der Diensteanbieter bemerkt werden. Jedoch kann allenfalls ein geringes Organisationsverschulden in der Form angelastet werden, dass er seine (Telefon-)Abrechnungen nicht zumindest stichprobenartig in regelmäßigen Abständen kontrolliert hat. Für eine fristlose Kündigung genügt dies indes nicht (LG Köln, Urteil vom 20.09.2016, Az. 90 O 3/16).
  • Verstoß gegen konzerninterne Richtlinien bei Übergabe von Bargeld oder Sachzuwendungen (Tenniskarten/Fußballkarten) an eigene Mitarbeiter oder Kundenmitarbeitern als „Auftragsunterstützung“ unter Erstellung unzutreffender Eigenbelege: Wenn das Verhalten der üblichen Handhabung im Unternehmen entsprach, so ist ein Organisationsverschulden festzustellen, wenn das Unternehmen – obwohl das Verhalten gang und gäbe war – nicht durch effektive Kontrollen dafür sorgte, dass ein derartiges Verhalten nicht jahrelang fortgeführt wurde oder der Geschäftsleitung zumindest zeitnah gemeldet wurde. Es ist Sache des Unternehmens, durch entsprechende Kontrollen dafür zu sorgen, dass derartige Verhaltensweisen abgemahnt und unterbunden werden (vgl. LAG Bremen, Urteil vom 12.04.2011, Az. 1 Sa 36/09).
  • Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob fahrlässigen Organisationsverschuldens: Versicherungsrechtlich stehen die Organisationsanforderungen im Fuhrpark im Zusammenhang mit einer Sensibilisierung der Versicherer für ein mögliches Organisationsverschulden des Versicherungsnehmers. So prüfen Schadenversicherer, ob die Versicherungsleistung wegen eines etwaigen grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Versicherungsnehmers gekürzt werden kann.
  • Organisationsverschulden bei unzureichendem Tankinhalt und Unfall auf Anfahrt zur Tankstelle: Die Frage des Organisationsverschuldens bei Überlassung eines nur unzureichend betankten Fahrzeugs hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 04.09.2014, Az. L 2 U 242/12) nicht Im Streitfalle hatte die Mitarbeiterin ihr Fahrzeug wegen Aufleuchtens der Tankleuchte bis zum Stand abgebremst, um über die Gegenfahrbahn auf ein privates Gelände eine Tankstelle anzufahren. Dabei kam es zum Unfall. Das beabsichtigte Tanken stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung. Im Prozess wurde hier eingewendet, der Umstand, dass bereits zum Fahrantritt nicht ausreichend Benzin im Tank gewesen sei und die daraus folgende Notwendigkeit des Nachtankens beruhe auf eigenem Organisationsverschulden.

Organisationsverschulden vermeiden – aber wie?

Eigentlich ist die Sache ganz einfach. Probleme durch ein Organisationsverschulden lassen sich grundsätzlich durch die sachgerechte Identifikation von Fuhrparkaufgaben, die Festlegung von gesetzeskonformen Abläufen und deren Dokumentation vermeiden. Der triviale Rat, sich an Recht und Gesetz zu halten, dürfte kaum ausreichen. Wer aber seine Aufgaben im Fuhrparkmanagement genau kennt, kann auch den gesetzlichen Anforderungen genügen und sich entsprechend organisieren. Kurz gesagt: Wer seinen Laden im Griff hat, bekommt auch keine Probleme durch ein Organisationsverschulden. Das ist leichter gesagt als getan. Wer Aufgaben im Fuhrpark delegiert, sei es an Untergebene oder an externe Unternehmen, der ist gut beraten, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen, ob die übertragenen Aufgaben auch sachgerecht durchgeführt werden, und die Ergebnisse der Überprüfung zu dokumentieren. In Zweifelsfragen sollte man sich fachkundig beraten lassen, um die Abläufe im Fuhrpark gesetzeskonform zu regeln. Die Tücke liegt, wie meist, im Detail.

 

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